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    DGAP-News  398  0 Kommentare curasan AG: Das Insolvenzgericht (Amtsgericht) Aschaffenburg beruft eine Anleihegläubigerversammlung für die Wandelschuldverschreibung 2019/2024 (ISIN: DE000A2TR497 / WKN: A2TR49) ein - Seite 2




    Erläuterung: Die Gläubiger der Wandelschuldverschreibung 2019/2024 (ISIN: DE000A2TR497 / WKN: A2TR49) können durch Mehrheitsbeschluss zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Insolvenzverfahren einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger der Wandelschuldverschreibung 2019/2024 (ISIN: DE000A2TR497 / WKN: A2TR49) bestellen, der allein berechtigt und verpflichtet ist, die Rechte der Gläubiger der Wandelschuldverschreibung 2019/2024 (ISIN: DE000A2TR497 / WKN: A2TR49) im Insolvenzverfahren geltend zu machen. Zum gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger kann jede geschäftsfähige natürliche Person oder eine juristische Person bestellt werden, die für das Amt geeignet ist und die Bereitschaft zur Übernahme des Amtes erklärt hat.


    Zudem können die Gläubiger der Wandelschuldverschreibung 2019/2024 (ISIN: DE000A2TR497 / WKN: A2TR49) einem etwaig gewählten gemeinsamen Vertreter Weisungen erteilen.

    Allgemeine Hinweise:


    1. Die Gläubigerversammlung gemäß § 19 Abs. 2 SchVG ist nicht öffentlich, §§ 74 ff. InsO.


    2. Zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes ist jeder Inhaber der zu der Wandelschuldverschreibung 2019/2024 (ISIN: DE000A2TR497 / WKN: A2TR49) der curasan AG gehörenden Teilschuldverschreibungen berechtigt. Entscheidend ist die Inhaberschaft am Tag der Gläubigerversammlung.


    3. An der Abstimmung nimmt jeder Gläubiger nach Maßgabe des Nennbetrags der von ihm gehaltenen Teilschuldverschreibung(en) teil.


    4. Die Gläubiger müssen ihr Teilnahme- und Stimmrecht bei Einlass zur Gläubigerversammlung nachweisen. Als Nachweis genügt ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des depotführenden Instituts oder des Clearingsystems über die Inhaberschaft des Gläubigers an den Teilschuldverschreibungen nach Ziffer 2. Der Nachweis sollte den vollen Namen des Inhabers der Teilschuldverschreibung(en) und einen Nennbetrag in Euro ausweisen. Ist der besondere Nachweis nicht auf den Tag der Gläubigerversammlung ausgestellt, so kann der Nachweis auf den Tag der Gläubigerversammlung durch einen Sperrvermerk des depotführenden Instituts, wonach die vom Gläubiger gehaltenen Teilschuldverschreibungen bis zum Ende der Gläubigerversammlung beim depotführenden Institut gesperrt gehalten werden, geführt werden.
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