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    Steuererklärung  216  0 Kommentare Was tun, wenn die Nebenkostenabrechnung zu spät kommt? (FOTO)

    Neustadt a. d. W. (ots) - Es gibt Kosten, die Mieter zusätzlich zur monatlichen
    Wohnungsmiete zahlen und von der Steuer absetzen können. Dazu zählen zum
    Beispiel Wasser- oder Heizkosten, Müllabfuhr, Hausmeister- und Winterdienste,
    Schornsteinfeger, Reparaturen oder gar Sanierungsmaßnahmen am Haus. Diese
    sogenannten Betriebs- oder Nebenkosten werden einmal im Jahr abgerechnet. Aber
    was tun, wenn die Nebenkostenabrechnung zu spät kommt, um in der Steuererklärung
    angegeben zu werden? Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.
    (VLH) gibt vier konkrete Tipps für Mieter.

    Die meisten Vermieter oder Hausverwaltungen berechnen die Nebenkosten für den
    Zeitraum eines Kalenderjahres, also vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Das
    bedeutet im Idealfall, dass ein Mieter beispielsweise im Laufe des Jahres 2019
    die Abrechnung seiner Betriebskosten für das Jahr 2018 erhält und so seine
    Betriebskosten in der Steuererklärung 2018 angeben kann.

    Aber häufig warten Vermieter oder Hausverwaltungen selbst auf Berechnungen von
    Wasser- oder Energieversorgern, auf Rechnungen von Handwerkern oder
    Hausmeisterdienstleistern.

    Kommt die Nebenkostenabrechnung aus diesen oder anderen Gründen zu spät, um die
    Ausgaben in der Steuererklärung einzutragen, gibt es folgende Möglichkeiten:

    1. Kosten aus dem Vorjahr übernehmen

    Der Mieter übernimmt die Posten aus der Nebenkostenabrechnung vom Vorjahr und
    trägt sie in seiner Steuererklärung ein. Das ist dann sinnvoll und effektiv,
    wenn es in Bezug auf den Verbrauch oder Reparaturarbeiten am Haus keine großen
    Abweichungen zum Vorjahr gab. Das zuständige Finanzamt sollte darüber informiert
    werden, dass die Vorjahresposten aufgrund der verspäteten Nebenkostenabrechnung
    übernommen werden. Ein formloses Schreiben genügt.

    2. Erfolgreich Fristverlängerung beantragen

    Eine verspätete Nebenkostenabrechnung ist grundsätzlich kein Grund für eine
    Fristverlängerung. Manche Finanzämter gewähren aber durchaus eine
    Fristverlängerung, weil sie es als Arbeitserleichterung verstehen: Lieber dem
    Mieter mehr Zeit einräumen, damit dann alle Unterlagen vollständig vorliegen und
    der Steuerfall am Stück abgeschlossen werden kann. Deshalb sollten betroffene
    Mieter in einem formlosen Schreiben an ihr zuständiges Finanzamt entsprechend um
    eine Fristverlängerung bitten.

    3. Kosten schätzen

    Wird keine Fristverlängerung gewährt, kann ein Mieter seine Nebenkosten schätzen
    - zum Beispiel anhand vorliegender Kostenvoranschläge. Das ist dann sinnvoll,
    wenn es zu größeren Ausgaben durch eine Fassadensanierung oder Dachreparaturen
    oder Ähnliches kam. Diese Vorgehensweise sollte man dem zuständigen Finanzamt in
    einem formlosen Schreiben mitteilen und mit der Steuererklärung einreichen, da
    es den Steuerbescheid dann in der Regel unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
    erlässt (164 AO). Liegen die Rechnungen vor, können die korrekten Beträge
    nachgeliefert werden.

    4. Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen

    Der Steuerbescheid liegt vor, ohne dass die Nebenkostenabrechnung berücksichtigt
    werden konnte? Dann gibt es die Möglichkeit, Einspruch gegen den Bescheid
    einzulegen, nämlich mit folgender Bitte an das Finanzamt: Es möge den Einspruch
    erst nach Eingang der Nebenkostenabrechnung bearbeiten, damit die Aufwendungen
    berücksichtigt werden können.

    Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

    Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr
    als einer Million Mitglieder und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit
    Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die
    VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater.

    Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt
    Freibeträge, ermittelt und beantragt Förderungen und Zulagen, prüft den
    Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis
    nach § 4 Nr. 11 StBerG.

    Pressekontakt:

    Christina Georgiadis
    Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
    Fritz-Voigt-Str. 13
    67433 Neustadt a.d. Weinstraße

    Tel.: 06321 4901-0
    Fax: 06321 4901-49

    E-Mail: presse@vlh.de
    Web: http://www.vlh.de/presse

    Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/69585/4650257
    OTS: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH



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