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    Stichtag 31. Juli  767  0 Kommentare Wer die Steuererklärung zu spät abgibt, muss zahlen (FOTO)

    Neustadt a. d. W. (ots) - Stichtag für die Abgabe der Steuererklärung ist seit
    2019 der 31. Juli. Spätestens dann muss die Einkommensteuererklärung beim
    Finanzamt sein. Sonst drohen Verspätungszuschlag, Zwangsgeld oder gar die
    Steuerschätzung. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.
    (VLH) mit den Details.

    Grundsätzlich gilt: Durch eine Gesetzesänderung ist es seit 2019 deutlich
    schwieriger, eine Fristverlängerung zu beantragen. Die Finanzbeamten verlängern
    die Abgabefrist für die Steuererklärung nur noch in Ausnahmefällen, nämlich wenn
    der Steuerpflichtige ohne eigenes Verschulden die Abgabe versäumt. Ist das der
    Fall, muss das Finanzamt unbedingt schriftlich um eine Fristverlängerung gebeten
    werden. Stimmt das Finanzamt einer Fristverlängerung zu, erhält der
    Steuerpflichtige einen neuen Termin zur Abgabe der Steuererklärung - der
    unbedingt eingehalten werden sollte.

    Der Verspätungszuschlag

    Wer zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist und die Erklärung nicht
    innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungsjahres abgibt, für den wird
    ein Verspätungszuschlag festgesetzt. Während die Finanzbeamten früher selbst
    festlegen konnten, wie hoch der Verspätungszuschlag ausfällt, ist er seit 2019
    gesetzlich festgelegt und beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer,
    mindestens aber 25 Euro pro verspätetem Monat. Maximal werden 25.000 Euro
    Verspätungszuschlag fällig. Wer mit einer Steuerrückerstattung rechnen darf,
    kann auf Nachsicht der Finanzbeamten hoffen. Denn dann kann das Finanzamt einen
    Zuschlag festsetzen, muss es aber nicht.

    Das Zwangsgeld

    Neben dem Verspätungszuschlag gibt es noch ein weiteres Mittel, worauf das
    Finanzamt bei einer verspäteten Abgabe zurückgreifen kann: das Zwangsgeld. In
    der Regel erhält der Abgabepflichtige zuerst eine Zwangsgeldandrohung per Post
    mit einer letzten Frist zur Abgabe der Steuererklärung. Wird die Steuererklärung
    innerhalb dieser Frist abgegeben, wird das Zwangsgeld nicht festgesetzt.

    Wer allerdings auch diese Frist verstreichen lässt, wird das Zwangsgeld fällig.
    In der Regel liegt das Zwangsgeld zwischen 100 und 500 Euro, auch hier können
    maximal 25.000 Euro festgesetzt werden.

    Die Steuerschätzung

    Ist die Steuererklärung auch nach Erhebung des Zwangsgeldes nicht abgegeben
    worden, schätzt das Finanzamt schätzt die Besteuerungsgrundlage des
    Steuerpflichtigen und erlässt einen entsprechenden Steuerbescheid. In der Regel
    schätzt das Finanzamt dabei eher zu Ungunsten des Steuerpflichtigen. Das
    bedeutet, dass man mehr Steuern zahlen muss, als es tatsächlich der Fall wäre.

    Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

    Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr
    als einer Million Mitglieder und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit
    Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die
    VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater.

    Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt
    Freibeträge, ermittelt und beantragt Förderungen und Zulagen, prüft den
    Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis
    nach § 4 Nr. 11 StBerG.

    Pressekontakt:

    Christina Georgiadis
    Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
    Fritz-Voigt-Str. 13
    67433 Neustadt a.d. Weinstraße

    Tel.: 06321 4901-0
    Fax: 06321 4901-49

    E-Mail: presse@vlh.de
    Web: http://www.vlh.de/presse

    Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/69585/4656748
    OTS: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH



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