Stichtag 31. Juli
Wer die Steuererklärung zu spät abgibt, muss zahlen (FOTO)
Neustadt a. d. W. (ots) - Stichtag für die Abgabe der Steuererklärung ist seit
2019 der 31. Juli. Spätestens dann muss die Einkommensteuererklärung beim
Finanzamt sein. Sonst drohen Verspätungszuschlag, Zwangsgeld oder gar die
Steuerschätzung. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.
(VLH) mit den Details.
Grundsätzlich gilt: Durch eine Gesetzesänderung ist es seit 2019 deutlich
schwieriger, eine Fristverlängerung zu beantragen. Die Finanzbeamten verlängern
die Abgabefrist für die Steuererklärung nur noch in Ausnahmefällen, nämlich wenn
der Steuerpflichtige ohne eigenes Verschulden die Abgabe versäumt. Ist das der
Fall, muss das Finanzamt unbedingt schriftlich um eine Fristverlängerung gebeten
werden. Stimmt das Finanzamt einer Fristverlängerung zu, erhält der
Steuerpflichtige einen neuen Termin zur Abgabe der Steuererklärung - der
unbedingt eingehalten werden sollte.
2019 der 31. Juli. Spätestens dann muss die Einkommensteuererklärung beim
Finanzamt sein. Sonst drohen Verspätungszuschlag, Zwangsgeld oder gar die
Steuerschätzung. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.
(VLH) mit den Details.
Grundsätzlich gilt: Durch eine Gesetzesänderung ist es seit 2019 deutlich
schwieriger, eine Fristverlängerung zu beantragen. Die Finanzbeamten verlängern
die Abgabefrist für die Steuererklärung nur noch in Ausnahmefällen, nämlich wenn
der Steuerpflichtige ohne eigenes Verschulden die Abgabe versäumt. Ist das der
Fall, muss das Finanzamt unbedingt schriftlich um eine Fristverlängerung gebeten
werden. Stimmt das Finanzamt einer Fristverlängerung zu, erhält der
Steuerpflichtige einen neuen Termin zur Abgabe der Steuererklärung - der
unbedingt eingehalten werden sollte.
Der Verspätungszuschlag
Wer zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist und die Erklärung nicht
innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungsjahres abgibt, für den wird
ein Verspätungszuschlag festgesetzt. Während die Finanzbeamten früher selbst
festlegen konnten, wie hoch der Verspätungszuschlag ausfällt, ist er seit 2019
gesetzlich festgelegt und beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer,
mindestens aber 25 Euro pro verspätetem Monat. Maximal werden 25.000 Euro
Verspätungszuschlag fällig. Wer mit einer Steuerrückerstattung rechnen darf,
kann auf Nachsicht der Finanzbeamten hoffen. Denn dann kann das Finanzamt einen
Zuschlag festsetzen, muss es aber nicht.
Das Zwangsgeld
Neben dem Verspätungszuschlag gibt es noch ein weiteres Mittel, worauf das
Finanzamt bei einer verspäteten Abgabe zurückgreifen kann: das Zwangsgeld. In
der Regel erhält der Abgabepflichtige zuerst eine Zwangsgeldandrohung per Post
mit einer letzten Frist zur Abgabe der Steuererklärung. Wird die Steuererklärung
innerhalb dieser Frist abgegeben, wird das Zwangsgeld nicht festgesetzt.
Wer allerdings auch diese Frist verstreichen lässt, wird das Zwangsgeld fällig.
In der Regel liegt das Zwangsgeld zwischen 100 und 500 Euro, auch hier können
maximal 25.000 Euro festgesetzt werden.
Die Steuerschätzung
Ist die Steuererklärung auch nach Erhebung des Zwangsgeldes nicht abgegeben
worden, schätzt das Finanzamt schätzt die Besteuerungsgrundlage des
Steuerpflichtigen und erlässt einen entsprechenden Steuerbescheid. In der Regel
schätzt das Finanzamt dabei eher zu Ungunsten des Steuerpflichtigen. Das
bedeutet, dass man mehr Steuern zahlen muss, als es tatsächlich der Fall wäre.
Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr
als einer Million Mitglieder und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit
Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die
VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater.
Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt
Freibeträge, ermittelt und beantragt Förderungen und Zulagen, prüft den
Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis
nach § 4 Nr. 11 StBerG.
Pressekontakt:
Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. Weinstraße
Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49
E-Mail: presse@vlh.de
Web: http://www.vlh.de/presse
Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/69585/4656748
OTS: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH
Wer zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist und die Erklärung nicht
innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungsjahres abgibt, für den wird
ein Verspätungszuschlag festgesetzt. Während die Finanzbeamten früher selbst
festlegen konnten, wie hoch der Verspätungszuschlag ausfällt, ist er seit 2019
gesetzlich festgelegt und beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer,
mindestens aber 25 Euro pro verspätetem Monat. Maximal werden 25.000 Euro
Verspätungszuschlag fällig. Wer mit einer Steuerrückerstattung rechnen darf,
kann auf Nachsicht der Finanzbeamten hoffen. Denn dann kann das Finanzamt einen
Zuschlag festsetzen, muss es aber nicht.
Das Zwangsgeld
Neben dem Verspätungszuschlag gibt es noch ein weiteres Mittel, worauf das
Finanzamt bei einer verspäteten Abgabe zurückgreifen kann: das Zwangsgeld. In
der Regel erhält der Abgabepflichtige zuerst eine Zwangsgeldandrohung per Post
mit einer letzten Frist zur Abgabe der Steuererklärung. Wird die Steuererklärung
innerhalb dieser Frist abgegeben, wird das Zwangsgeld nicht festgesetzt.
Wer allerdings auch diese Frist verstreichen lässt, wird das Zwangsgeld fällig.
In der Regel liegt das Zwangsgeld zwischen 100 und 500 Euro, auch hier können
maximal 25.000 Euro festgesetzt werden.
Die Steuerschätzung
Ist die Steuererklärung auch nach Erhebung des Zwangsgeldes nicht abgegeben
worden, schätzt das Finanzamt schätzt die Besteuerungsgrundlage des
Steuerpflichtigen und erlässt einen entsprechenden Steuerbescheid. In der Regel
schätzt das Finanzamt dabei eher zu Ungunsten des Steuerpflichtigen. Das
bedeutet, dass man mehr Steuern zahlen muss, als es tatsächlich der Fall wäre.
Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr
als einer Million Mitglieder und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit
Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die
VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater.
Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt
Freibeträge, ermittelt und beantragt Förderungen und Zulagen, prüft den
Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis
nach § 4 Nr. 11 StBerG.
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Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
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Fax: 06321 4901-49
E-Mail: presse@vlh.de
Web: http://www.vlh.de/presse
Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/69585/4656748
OTS: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH