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Aufstellen von Krypto-ATM: Erlaubnis der BaFin erforderlich
FRANKFURT (BaFin) -
Die BaFin stellt klar, dass das öffentliche Aufstellen von Automaten, an denen Kryptowährungen (zum Beispiel Bitcoin, DASH, Litecoin, Ether) veräußert oder erworben werden können, den Eigenhandel nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 lit. c Kreditwesengesetz (KWG) oder gegebenenfalls auch das Finanzkommissionsgeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 KWG darstellt.
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Copyright: Bundesanstalt für Finanzdienstaufsicht / www.bafin.de - (08.09.2020)
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