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    Im Diesel-Abgasskandal von VW ist noch nichts verjährt / Landgericht Trier stellt Verurteilung nach § 852 BGB in Aussicht / Dr. Stoll & Sauer  355  0 Kommentare Klagen weiter möglich

    Lahr (ots) - Nach Gerichten in Kiel, Magdeburg und Marburg hat auch das
    Landgericht Trier im Diesel-Abgasskandal eine Verurteilung von VW in Aussicht
    gestellt, obwohl die Ansprüche auf Schadensersatz verjährt sein dürften. Das
    Trierer Gericht stellte in einer Verfügung vom 8. Oktober 2020 fest, dass nach §
    852 BGB ein sogenannter Anspruch auf Restschadensersatz bestehen könnte (Az. 5 O
    173/20). Der verjährt erst zehn Jahre nach Kauf des Fahrzeugs.

    Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, die das Verfahren
    vor dem Landgericht führt, weist seit Monaten darauf hin, dass im VW-Skandal
    nichts verjährt ist. Sie rät daher betroffenen Verbrauchern zu einer
    anwaltlichen Beratung und empfiehlt dafür ihren kostenlosen Online-Check
    (https://www.dieselskandal-anwalt.de/klageweg-pruefen) . Die Kanzlei gehört zu
    den führenden im Diesel-Abgasskandal. Die beiden Inhaber haben den
    Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in der VW-Musterfeststellungsklage
    vertreten, einen 830-Millionen-Euro- Vergleich (https://www.vw-schaden.de/aktuel
    les/diesel-abgasskandal-vw-zahlt-teilnehmer-der-musterfeststellungsklage-insgesa
    mt-830) ausverhandelt und mit dem Abschluss des Verfahrens deutsche
    Rechtsgeschichte (https://www.vw-schaden.de/aktuelles/ende-der-musterklage-27000
    -verbraucher-lehnen-vw-vergleich-ab-kanzlei-dr-stoll-sauer) geschrieben.

    Dr. Stoll & Sauer: Im Abgasskandal von VW ist nichts verjährt

    Der Bundesgerichtshof (BGH) will in einem sechsten VW-Verfahren am 14. Dezember
    2020 die Frage klären, ob die dreijährige Verjährungsfrist für
    Schadensersatzansprüche gegen die VW AG mit Ende des Jahres 2015 begann. (https:
    //www.vw-schaden.de/aktuelles/bgh-verhandelt-am-14-dezember-2020-im-vw-abgasskan
    dal-thema-verjaehrung-dr-stoll-sauer) Sieht der BGH das so, wäre die Ansprüche
    mit Beginn des Jahres 2019 verjährt. Für die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer ist
    jedoch noch gar nichts verjährt. Zum einen waren die Voraussetzungen für einen
    frühen Verjährungsbeginn gar nicht gegeben und zum anderen verjährt nach §852
    BGB der sogenannte Restschadensersatzanspruch erst zehn Jahre nach Kauf. Die
    Verbraucher-Kanzlei hält daher Klagen auch 2020 weiter für sinnvoll.

    Das Landgericht Trier bestärkt die Rechtsauffassung bezüglich § 852 BGB.
    Wörtlich heißt es in der Verfügung des Landgerichts Trier vom 8. Oktober 2020
    (Az. 5 0 173/20):

    Es "bleibt ein sogenannter Restschadensersatz gemäß § 852 S. 1 BGB unverjährt.
    Die Vorschrift enthält eine Rechtsfolgenverweisung auf das Bereicherungsrecht.
    Hierin liegt eine nicht unwesentliche Einschränkung des Schadensersatzanspruchs,
    weil der Verletzer nunmehr nur noch herauszugeben hat, was er durch die
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