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    Im Diesel-Abgasskandal von VW ist noch nichts verjährt / Landgericht Trier stellt Verurteilung nach § 852 BGB in Aussicht / Dr. Stoll & Sauer  355  0 Kommentare Klagen weiter möglich - Seite 2


    Verletzung auf Kosten des Verletzten erlangt hat und für einen Schaden nicht
    mehr einstehen muss, dem kein eigener wirtschaftlicher Vorteil entspricht (BGH,
    Urteil vom 26. März 2019 - X ZR 109/16 -, BGHZ 221, 342-352, Rn. 23). Der
    wirtschaftliche Vorteil der Beklagten liegt in dem Kaufpreis, den sie durch den
    Verkauf des Fahrzeugs erzielt hat und dessen Höhe sie allein kennt. Nach den von
    dem Bundesgerichtshof in dessen Urteil vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19)
    präzisierten Grundsätzen dürfte sie auch insoweit eine sekundäre Darlegungslast
    treffen. Umstände, die ihre Bereicherung vermindern könnten, müsste sie ohnehin
    vortragen. In diesem Zusammenhang wird vorsorglich aber auch auf die verschärfte
    Haftung gem. §§ 819 Abs. 2, 818 Abs. 4 BGB hingewiesen. Von dem Zeitpunkt an,
    als die Beklagte die Leistung (also den Kaufpreis) erhalten hat, kann sie sich
    nicht mehr auf eine Entreicherung berufen. Das wird z. B. dazu führen, dass bei
    der Berechnung ihres wirtschaftlichen Vorteils die Kosten für die Entwicklung
    des Software-Updates nicht abgezogen werden dürfen."

    Das Gericht gibt VW damit klar zu erkennen, dass der Konzern offenlegen muss,
    wie hoch die Bereicherung beim Verkauf des Autos war - sprich der Gewinn. Die
    Entwicklung des Software-Update darf nicht davon abgezogen werden. VW hat
    mittlerweile in einem Verfahren vor dem Landgericht Kiel die Anwendung von § 852
    BGB zum Restschadensanspruch akzeptiert.

    Sensationelle Wende bei der Verjährung im Abgasskandal von VW

    Insgesamt hat sich das Jahr 2020 im Diesel-Abgasskandal für Verbraucher positiv
    entwickelt. Am 25. Mai 2020 verurteilte der Bundesgerichtshof (https://www.vw-sc
    haden.de/aktuelles/bundesgerichtshof-verurteilt-vw-im-diesel-abgasskandal-kanzle
    i-dr-stoll-sauer-erwartet) (BGH) VW wegen arglistiger und sittenwidriger
    Schädigung nach § 826 BGB. Und jetzt hat VW auch eingesehen, dass letztlich im
    Abgasskandal noch nichts verjährt ist. In einem Verfahren vor dem Landgericht
    Kiel stellte die 17. Zivilkammer eine Verurteilung von VW nach § 852 BGB in
    Aussicht, obwohl die Klage erst 2020 eingereicht worden war. Im Originaltext
    liest sich das folgendermaßen:

    "(...) Insoweit kommt aber in Betracht, dass dem Kläger ein sogenannter Anspruch
    auf Restschadensersatz gemäß § 852 BGB zusteht. Denn er hat hier ein Neufahrzeug
    von einem Vertragshändler der Beklagten erworben. Insofern ist davon auszugehen,
    dass (...) die Beklagte jedenfalls einen Teil des Kaufpreises im Sinne von § 852
    BGB erlangt hat. Von dem Kaufpreis wäre insoweit die Händlermarge abzuziehen.
    Insoweit dürfte der Beklagten eine sekundäre Darlegungslast zur Höhe der
    Händlermarge obliegen."
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    Im Diesel-Abgasskandal von VW ist noch nichts verjährt / Landgericht Trier stellt Verurteilung nach § 852 BGB in Aussicht / Dr. Stoll & Sauer Klagen weiter möglich - Seite 2 Nach Gerichten in Kiel, Magdeburg und Marburg hat auch das Landgericht Trier im Diesel-Abgasskandal eine Verurteilung von VW in Aussicht gestellt, obwohl die Ansprüche auf Schadensersatz verjährt sein dürften. Das Trierer Gericht stellte in einer …

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