BGH entscheidet mit Urteil vom 17.12.2020, VI ZR 739/20, zur Verjährung im Abgasskandal
Nichts als ein Pyrrhussieg für VW
Nürnberg (ots) - Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.12.2020, VI ZR
739/20, wird in der Öffentlichkeit nahezu durchwegs als Erfolg für die
Volkswagen AG im Zusammenhang mit manipulierten EA189-Dieselmotoren dargestellt.
Viele Betroffene meinen daher, dass ihre Schadensersatzansprüche bereits Ende
2018 verjährt gewesen sind. Dies ist jedoch ein Irrglaube! "Bei genauerer
Betrachtung des Urteils ist es in fast allen Fällen gerade nicht zu spät, sodass
Geschädigte ihre Ansprüche auch weiterhin mit aller Konsequenz durchsetzen
sollten", empfehlen Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im
Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus
Nürnberg.
Die Entscheidung des BGH zur Verjährungsfrage im Dieselskandal wurde mit großer
Spannung erwartet. Dabei gab es für Betroffene des VW-Abgasskandals wahrlich
keinen schlechteren Fall als den durch den Bundesgerichtshof entschiedenen. Denn
der dortige Kläger erlangte unstreitig bereits im Jahr 2015 nicht nur allgemein
von dem sogenannten Dieselskandal Kenntnis, sondern auch konkret davon, dass
sein Fahrzeug hiervon betroffen war. Wie der vorangegangen Entscheidung des OLG
Stuttgart zu entnehmen ist, erhob VW bereits in ihrer Klageerwiderung die
Verjährungseinrede und machte umfangreiche Ausführungen zur positiven Kenntnis
des Klägers von den anspruchsbegründenden Tatsachen. In seiner Replik nahm der
Kläger zur Frage der Verjährung keine Stellung. Auch im weiteren Verlauf des
Verfahrens bestritt er die Behauptungen der VW AG nicht.
Einzig und allein diesen unstreitigen Sachverhalt hatte der BGH in seinem Urteil
vom 17.12.2020, VI ZR 739/20, rechtlich zu bewerten. Hierbei handelt es sich
jedoch um einen absoluten Sonderfall. "Aus welchen Gründen die Anwälte des
dortigen Klägers den Vortrag von VW zu einer tatsächlich wohl gar nicht
vorhandenen Kenntnis von "allen anspruchsbegründenden Umständen" einfach so
haben stehen lassen, erschließt sich mir nicht. Fakt ist jedenfalls, dass nahezu
alle unserer Mandanten diesbezüglich im Jahr 2015 gerade noch keine Kenntnis
hatten", erläutert Rechtsanwalt Dr. Hoffmann. Nach Auffassung der Nürnberger
Rechtsanwälte hätte sich VW wegen der Öffentlichkeitswirkung für eine
Entscheidung durch den BGH "keinen besseren Fall aussuchen" können. Demgemäß
wenig überraschend sei es gekommen, dass der BGH wegen der dreijährigen
kenntnisabhängigen Verjährungsfrist eine Verjährung der Schadensersatzansprüche
zum 31.12.2018 bestätigte.
In der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle war es der Volkswagen AG
demgegenüber nicht gelungen, dem Käufer bereits im Jahr 2015 positive Kenntnis
nachzuweisen. Dementsprechend nahmen viele Gerichte auch keine Verjährung an und
739/20, wird in der Öffentlichkeit nahezu durchwegs als Erfolg für die
Volkswagen AG im Zusammenhang mit manipulierten EA189-Dieselmotoren dargestellt.
Viele Betroffene meinen daher, dass ihre Schadensersatzansprüche bereits Ende
2018 verjährt gewesen sind. Dies ist jedoch ein Irrglaube! "Bei genauerer
Betrachtung des Urteils ist es in fast allen Fällen gerade nicht zu spät, sodass
Geschädigte ihre Ansprüche auch weiterhin mit aller Konsequenz durchsetzen
sollten", empfehlen Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im
Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus
Nürnberg.
Die Entscheidung des BGH zur Verjährungsfrage im Dieselskandal wurde mit großer
Spannung erwartet. Dabei gab es für Betroffene des VW-Abgasskandals wahrlich
keinen schlechteren Fall als den durch den Bundesgerichtshof entschiedenen. Denn
der dortige Kläger erlangte unstreitig bereits im Jahr 2015 nicht nur allgemein
von dem sogenannten Dieselskandal Kenntnis, sondern auch konkret davon, dass
sein Fahrzeug hiervon betroffen war. Wie der vorangegangen Entscheidung des OLG
Stuttgart zu entnehmen ist, erhob VW bereits in ihrer Klageerwiderung die
Verjährungseinrede und machte umfangreiche Ausführungen zur positiven Kenntnis
des Klägers von den anspruchsbegründenden Tatsachen. In seiner Replik nahm der
Kläger zur Frage der Verjährung keine Stellung. Auch im weiteren Verlauf des
Verfahrens bestritt er die Behauptungen der VW AG nicht.
Einzig und allein diesen unstreitigen Sachverhalt hatte der BGH in seinem Urteil
vom 17.12.2020, VI ZR 739/20, rechtlich zu bewerten. Hierbei handelt es sich
jedoch um einen absoluten Sonderfall. "Aus welchen Gründen die Anwälte des
dortigen Klägers den Vortrag von VW zu einer tatsächlich wohl gar nicht
vorhandenen Kenntnis von "allen anspruchsbegründenden Umständen" einfach so
haben stehen lassen, erschließt sich mir nicht. Fakt ist jedenfalls, dass nahezu
alle unserer Mandanten diesbezüglich im Jahr 2015 gerade noch keine Kenntnis
hatten", erläutert Rechtsanwalt Dr. Hoffmann. Nach Auffassung der Nürnberger
Rechtsanwälte hätte sich VW wegen der Öffentlichkeitswirkung für eine
Entscheidung durch den BGH "keinen besseren Fall aussuchen" können. Demgemäß
wenig überraschend sei es gekommen, dass der BGH wegen der dreijährigen
kenntnisabhängigen Verjährungsfrist eine Verjährung der Schadensersatzansprüche
zum 31.12.2018 bestätigte.
In der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle war es der Volkswagen AG
demgegenüber nicht gelungen, dem Käufer bereits im Jahr 2015 positive Kenntnis
nachzuweisen. Dementsprechend nahmen viele Gerichte auch keine Verjährung an und