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    BGH entscheidet mit Urteil vom 17.12.2020, VI ZR 739/20, zur Verjährung im Abgasskandal  284  0 Kommentare Nichts als ein Pyrrhussieg für VW

    Nürnberg (ots) - Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.12.2020, VI ZR
    739/20, wird in der Öffentlichkeit nahezu durchwegs als Erfolg für die
    Volkswagen AG im Zusammenhang mit manipulierten EA189-Dieselmotoren dargestellt.
    Viele Betroffene meinen daher, dass ihre Schadensersatzansprüche bereits Ende
    2018 verjährt gewesen sind. Dies ist jedoch ein Irrglaube! "Bei genauerer
    Betrachtung des Urteils ist es in fast allen Fällen gerade nicht zu spät, sodass
    Geschädigte ihre Ansprüche auch weiterhin mit aller Konsequenz durchsetzen
    sollten", empfehlen Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im
    Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus
    Nürnberg.

    Die Entscheidung des BGH zur Verjährungsfrage im Dieselskandal wurde mit großer
    Spannung erwartet. Dabei gab es für Betroffene des VW-Abgasskandals wahrlich
    keinen schlechteren Fall als den durch den Bundesgerichtshof entschiedenen. Denn
    der dortige Kläger erlangte unstreitig bereits im Jahr 2015 nicht nur allgemein
    von dem sogenannten Dieselskandal Kenntnis, sondern auch konkret davon, dass
    sein Fahrzeug hiervon betroffen war. Wie der vorangegangen Entscheidung des OLG
    Stuttgart zu entnehmen ist, erhob VW bereits in ihrer Klageerwiderung die
    Verjährungseinrede und machte umfangreiche Ausführungen zur positiven Kenntnis
    des Klägers von den anspruchsbegründenden Tatsachen. In seiner Replik nahm der
    Kläger zur Frage der Verjährung keine Stellung. Auch im weiteren Verlauf des
    Verfahrens bestritt er die Behauptungen der VW AG nicht.

    Einzig und allein diesen unstreitigen Sachverhalt hatte der BGH in seinem Urteil
    vom 17.12.2020, VI ZR 739/20, rechtlich zu bewerten. Hierbei handelt es sich
    jedoch um einen absoluten Sonderfall. "Aus welchen Gründen die Anwälte des
    dortigen Klägers den Vortrag von VW zu einer tatsächlich wohl gar nicht
    vorhandenen Kenntnis von "allen anspruchsbegründenden Umständen" einfach so
    haben stehen lassen, erschließt sich mir nicht. Fakt ist jedenfalls, dass nahezu
    alle unserer Mandanten diesbezüglich im Jahr 2015 gerade noch keine Kenntnis
    hatten", erläutert Rechtsanwalt Dr. Hoffmann. Nach Auffassung der Nürnberger
    Rechtsanwälte hätte sich VW wegen der Öffentlichkeitswirkung für eine
    Entscheidung durch den BGH "keinen besseren Fall aussuchen" können. Demgemäß
    wenig überraschend sei es gekommen, dass der BGH wegen der dreijährigen
    kenntnisabhängigen Verjährungsfrist eine Verjährung der Schadensersatzansprüche
    zum 31.12.2018 bestätigte.

    In der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle war es der Volkswagen AG
    demgegenüber nicht gelungen, dem Käufer bereits im Jahr 2015 positive Kenntnis
    nachzuweisen. Dementsprechend nahmen viele Gerichte auch keine Verjährung an und
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