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    Corona-Pandemie  1640  0 Kommentare
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    Die Kanzlei Mingers. reicht einstweilige Verfügungen ein!

    Friseure sind ab Montag vom Lockdown ausgenommen und dürfen wieder öffnen. Kosmetikstudios bleiben jedoch weiterhin geschlossen. Eindeutige Verstöße gegen die Verfassung liegen vor.

    Hat die Staatskasse Angst, dass die Friseure zu viel schwarz arbeiten?

     

    Diese Frage stellt sich wohl nicht nur Rechtsanwalt Markus Mingers (www.mingers.law). Ab kommendem Montag, dem 01.03.2021 dürfen Friseure ihre Arbeit wieder aufnehmen. „Es sei Ihnen gegönnt! Jedoch setzte sich hier die Lobby der Friseure eindeutig durch. Ein rationaler Vergleich, der die Öffnung der Friseure und die weitere Schließung von Kosmetikstudios bzw. anderen sogenannten körpernahen Dienstleistungen begründet, fehlt“, erläutert Markus Mingers (www.mingers.law).

    Die Kanzlei Mingers. wird für diverse Kosmetikstudiobetreiber der Aktion „Wir Machen Auf“ einstweilige Verfügungen - in jedem Bundesland eine - einreichen. Jedes Bundesland agiert mit separater Corona-Schutzverordnung.

     

    Hauptargument? Willkürverbot!

     

    „Juristisch gesehen liegt durch die ungleiche Behandlung der körpernahen Dienstleistungen ein Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 3 GG vor! Ein gleicher Sachverhalt wird ungleich behandelt“, definiert Markus Mingers (www.mingers.law) das Hauptargument näher.

    Der Eingriff in das Grundgesetz wird dadurch bestätigt, dass massive Kollateralschäden in Kauf genommen werden und keine finanzielle Kompensationsleistung im Infektionsschutzgesetz vorgesehen ist.

    Ein bekannter Modehändler - Breuniger - reichte ebenfalls schon Klage für einige seine Niederlassungen ein. Hier wurde viel Geld in das Hygieneschutzkonzept gesteckt, sodass der Schutz von Kunden und Mitarbeitern weiterhin gewährleistet wäre. Der Eilantrag des Unternehmens wurde jedoch vom Verwaltungsgericht Mannheim mit folgender Begründung abgelehnt: Einschränkungen seien zumutbar und verhältnismäßig, selbst wenn der Händler keine staatliche Entschädigung bekomme. „Meines Erachtens ist diese Begründung eine absolute Frechheit Hier sind mehrere verfassungsrechtliche Widrigkeiten gegeben - auch, dass das Infektionsschutzgesetz keinerlei finanzielle Kompensationsleistung für geschädigte Unternehmer vorsieht“, urteilt Markus Mingers (www.mingers.law).

     

    Logik im IfSG ist lückenhaft

     

    Ein Blick in andere Rechtsinstitute - Polizei, Ordnungs- oder Staatshaftungrecht - bringt Klarheit. Wenn beispielsweise durch einen Polizeieinsatz ein Schaden am Eigentum entsteht, obwohl man grundsätzlich nichts mit der Situation zu tun hat und man als sogenannter „Nichtstörer“ - eine Person, von der keine Gefahr ausgeht - gilt, dann ist automatisch geregelt, dass der entstandene Schaden ersetzt wird. Der Schaden ist zwar zum Wohle der Allgemeinheit zunächst hinzunehmen, wird letztendlich jedoch ersetzt.

    „Und genau diese Logik fehlt im Infektionsschutzgesetz: Unternehmer müssen Läden schließen und können keine Umsätze mehr generieren, müssen jedoch weiterhin Mitarbeiter, Mieten und Steuern zahlen. Eine finanzielle Entschädigungsregel für die entstandenen Kollateralschaden sieht das Infektionsschutzgesetz jedoch nicht vor, wodurch ich es eindeutig für verfassungswidrig halte!“, so Rechtsanwalt Markus Mingers (www.mingers.law).

    Für die Kanzlei Mingers. sind die derzeitigen massiven Lockdownmaßnahmen ebenso ein Verstoß gegen die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG und die Eigentumsfreiheit nach Art. 14 GG. „Das zu schützende Gut der Volksgesundheit wird nicht durch das mildeste, sondern das drastischste Mittel - die harten Lockdownmaßnahmen - geschützt“, erklärt Markus Mingers (www.mingers.law).

    Die Kanzlei Mingers. wird weiterhin für die Unternehmer kämpfen und ist überzeugt, dass die einstweiligen Verfügungen Erfolg haben werden!

     

    Die Kanzlei Mingers. steht Ihnen zur Seite!

     

    Sind auch Sie betroffen? Wir unterstützen Sie gerne!

    Bei weiteren Fragen zu diesem Thema, wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website.

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    Markus Mingers
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    Markus Mingers ist Rechtsanwalt für Verbraucherrecht, sowie Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht. Seit mehr als 20 Jahren ist er als Anwalt tätig. Als Inhaber von Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft erzielt er mit seinem Team bisher unbekannte Gewinne für Verbraucher. Er ist Experte im Bereich Rückabwicklung Lebensversicherung, Widerruf Autokredit und Verbraucherdarlehen sowie im VW Abgasskandal. Bekannt ist Markus Mingers vor allem durch seine Auftritte bei n-tv oder RTL sowie als Experte von FOCUS Online, hier ist sein Rat im Verbraucherrecht zu aktuellen Themen gefragt.
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    Verfasst von Markus Mingers
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