Dieselabgasskandal 2.0 der Volkswagen AG beim Vierzylinder-Dieselmotor EA288
Oberlandesgericht Düsseldorf nimmt Kraftfahrt-Bundesamt in die Pflicht! (FOTO)
Mönchengladbach (ots) - Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat einen
Beweisbeschluss erlassen, mit dem das Vorhandensein einer unzulässigen
Abschalteinrichtung in einem Volkswagen mit dem Vierzylinder-Dieselmotor EA288
geklärt werden soll. Es werden wesentliche Fragen an das Kraftfahrt-Bundesamt
gestellt.
Das Dieselgate 2.0 rund um den Vierzylinder-Dieselmotor EA288 der Volkswagen AG
nimmt immer weiter Fahrt auf. Jetzt hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.:
I-17 U 365/20 zu Az.: 18c O 9/19 Landgericht Düsseldorf) einen interessanten
Beweisbeschluss verfügt und richtet in dem Zusammenhang eine Reihe von Fragen an
das Kraftfahrt-Bundesamt als für Kfz-Zulassungen verantwortliche Bundesbehörde.
Beweisbeschluss erlassen, mit dem das Vorhandensein einer unzulässigen
Abschalteinrichtung in einem Volkswagen mit dem Vierzylinder-Dieselmotor EA288
geklärt werden soll. Es werden wesentliche Fragen an das Kraftfahrt-Bundesamt
gestellt.
Das Dieselgate 2.0 rund um den Vierzylinder-Dieselmotor EA288 der Volkswagen AG
nimmt immer weiter Fahrt auf. Jetzt hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.:
I-17 U 365/20 zu Az.: 18c O 9/19 Landgericht Düsseldorf) einen interessanten
Beweisbeschluss verfügt und richtet in dem Zusammenhang eine Reihe von Fragen an
das Kraftfahrt-Bundesamt als für Kfz-Zulassungen verantwortliche Bundesbehörde.
"Es soll damit vorrangig geklärt werden, weshalb das Kraftfahrt-Bundesamt bei
dem streitgegenständlichen Fahrzeug Golf VII 2.0 mit einem EA-288-Motor und der
Abgasnorm Euro 6 mit vier Zylindern entschieden hat, nicht über eine unzulässige
Abschalteinrichtung verfügt, obwohl das Fahrzeug bei allen Prüfzyklen außer dem
Neuen Europäischen Fahrzyklus NEFZ kalt den gesetzlichen Grenzwert überschritten
hat. Im Falle des RDE-Werts, also des Emissionsausstoßes im Straßenverkehr unter
realen Umweltbedingungen, wird der gesetzliche Grenzwert sogar um das 3,6-fache
überschritten", sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung
von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (
http://www.hartung-rechtsanwaelte.de/ ). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich
mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von
Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als
"Dieselanwalt" der ersten Stunde und hat den Beweisbeschluss vor dem
Oberlandesgericht Düsseldorf erwirkt.
In dem Beweisbeschluss sind weitere relevante Fragen für dieses und weitere
Dieselverfahren im EA288-Komplex der Volkswagen AG enthalten. So will das
Oberlandesgericht Düsseldorf folgendes wissen:
- Welche Funktion hat die in dem Fahrzeug programmierte Fahrkurvenerkennung
(auch Zykluserkennung genannt), die die Beklagte dem Kraftfahrt-Bundesamt im
Oktober 2015 offengelegt hat?
- Ist die Fahrkurvenerkennung bei den im Rahmen der Untersuchungskommission
"Volkswagen" durchgeführten Tests des genannten Golf VII zeitweise deaktiviert
worden? Wenn ja, wie hat sich dies auf die Einhaltung des NOX-Grenzwerts
ausgewirkt?
- Verfügt das Kraftfahrt-Bundesamt über Erkenntnisse und wenn ja, welche,
weshalb die Beklagte bei Gebrauchtwagen mit dem Motor EA288, die vor der
Kalenderwoche 22 des Jahres 2016 produziert wurden, zunächst die
Fahrkurvenerkennung nicht entfernen lassen wollte, diese Entscheidung im Juli
2016 jedoch revidiert hat?
Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung weist darauf hin, dass die Kanzlei in dem
Verfahren noch weitere Fragen an das Kraftfahrt-Bundesamt formulieren dürfe,
sodass der Beweisbeschluss noch nicht final sei. Er sagt weiter: "Der neuerliche
Beweisbeschluss zeigt deutlich, dass das VW-Dieselgate 2.0 noch am Anfang steht,
während Dieselgate 1.0 zusätzlich auch noch lange nicht erledigt ist. Mehr und
mehr Gerichte verurteilen die Volkswagen AG auch für die unzulässigen
Manipulationen am vermeintlich sauberen Vierzylinder-Dieselmotoer des Typs EA288
wegen der vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB und sprechen
den Geschädigten hohe Schadensersatzzahlungen zu. Der Weg zu einer
wirtschaftlich guten Lösung für Dieselfahrer im Dieselgate 2.0 führt also nur
über die Gerichte!"
Die Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat eine spezielle Website zur
neuen EA288-Thematik eingerichtet und listet dort alle Modelle von Audi, VW,
Seat und Skoda auf, die vom VW-EA288-Abgasskandal betroffen sind. Die Liste ist
unter http://www.hartung-rechtsanwaelte.de/vw-dieselskandal-ea288 frei
zugänglich.
Pressekontakt:
Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dr. Gerrit W. Hartung
Humboldtstraße 63
41061 Mönchengladbach
Telefon: 02161 68456-0
E-Mail: mailto:kanzlei@hartung-rechtsanwaelte.de
Internet: http://www.hartung-rechtsanwaelte.de
Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/135256/5048642
OTS: Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
dem streitgegenständlichen Fahrzeug Golf VII 2.0 mit einem EA-288-Motor und der
Abgasnorm Euro 6 mit vier Zylindern entschieden hat, nicht über eine unzulässige
Abschalteinrichtung verfügt, obwohl das Fahrzeug bei allen Prüfzyklen außer dem
Neuen Europäischen Fahrzyklus NEFZ kalt den gesetzlichen Grenzwert überschritten
hat. Im Falle des RDE-Werts, also des Emissionsausstoßes im Straßenverkehr unter
realen Umweltbedingungen, wird der gesetzliche Grenzwert sogar um das 3,6-fache
überschritten", sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung
von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (
http://www.hartung-rechtsanwaelte.de/ ). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich
mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von
Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als
"Dieselanwalt" der ersten Stunde und hat den Beweisbeschluss vor dem
Oberlandesgericht Düsseldorf erwirkt.
In dem Beweisbeschluss sind weitere relevante Fragen für dieses und weitere
Dieselverfahren im EA288-Komplex der Volkswagen AG enthalten. So will das
Oberlandesgericht Düsseldorf folgendes wissen:
- Welche Funktion hat die in dem Fahrzeug programmierte Fahrkurvenerkennung
(auch Zykluserkennung genannt), die die Beklagte dem Kraftfahrt-Bundesamt im
Oktober 2015 offengelegt hat?
- Ist die Fahrkurvenerkennung bei den im Rahmen der Untersuchungskommission
"Volkswagen" durchgeführten Tests des genannten Golf VII zeitweise deaktiviert
worden? Wenn ja, wie hat sich dies auf die Einhaltung des NOX-Grenzwerts
ausgewirkt?
- Verfügt das Kraftfahrt-Bundesamt über Erkenntnisse und wenn ja, welche,
weshalb die Beklagte bei Gebrauchtwagen mit dem Motor EA288, die vor der
Kalenderwoche 22 des Jahres 2016 produziert wurden, zunächst die
Fahrkurvenerkennung nicht entfernen lassen wollte, diese Entscheidung im Juli
2016 jedoch revidiert hat?
Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung weist darauf hin, dass die Kanzlei in dem
Verfahren noch weitere Fragen an das Kraftfahrt-Bundesamt formulieren dürfe,
sodass der Beweisbeschluss noch nicht final sei. Er sagt weiter: "Der neuerliche
Beweisbeschluss zeigt deutlich, dass das VW-Dieselgate 2.0 noch am Anfang steht,
während Dieselgate 1.0 zusätzlich auch noch lange nicht erledigt ist. Mehr und
mehr Gerichte verurteilen die Volkswagen AG auch für die unzulässigen
Manipulationen am vermeintlich sauberen Vierzylinder-Dieselmotoer des Typs EA288
wegen der vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB und sprechen
den Geschädigten hohe Schadensersatzzahlungen zu. Der Weg zu einer
wirtschaftlich guten Lösung für Dieselfahrer im Dieselgate 2.0 führt also nur
über die Gerichte!"
Die Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat eine spezielle Website zur
neuen EA288-Thematik eingerichtet und listet dort alle Modelle von Audi, VW,
Seat und Skoda auf, die vom VW-EA288-Abgasskandal betroffen sind. Die Liste ist
unter http://www.hartung-rechtsanwaelte.de/vw-dieselskandal-ea288 frei
zugänglich.
Pressekontakt:
Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dr. Gerrit W. Hartung
Humboldtstraße 63
41061 Mönchengladbach
Telefon: 02161 68456-0
E-Mail: mailto:kanzlei@hartung-rechtsanwaelte.de
Internet: http://www.hartung-rechtsanwaelte.de
Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/135256/5048642
OTS: Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH