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    DGAP-WpÜG  101  0 Kommentare Befreiung / Zielgesellschaft: Nemetschek SE; Bieter: Alexander Nemetschek

    DGAP-WpÜG: Alexander Nemetschek / Befreiung
    Befreiung / Zielgesellschaft: Nemetschek SE; Bieter: Alexander Nemetschek

    10.11.2021 / 16:30 CET/CEST
    Veröffentlichung einer WpÜG-Mitteilung, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
    Für den Inhalt der Mitteilung ist der Bieter verantwortlich.


    Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung nach § 37 WpÜG von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots an die Aktionäre der Nemetschek SE, München

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    Auf entsprechenden Antrag von Herrn Alexander Nemetschek ("Antragsteller") hat die Bundesanstalt für Finanzleistungsaufsicht ("BaFin") mit Bescheid vom 9.7.2021 den Antragsteller gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der Nemetschek SE, München, zu veröffentlichen, sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln, und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

    Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt:

    1. Der Antragsteller wird für den Fall, dass er aufgrund der Stimmrechtspoolvereinbarung, die er mit Prof. Georg Heinz Nemetschek und Herrn Dr. Ralf Nemetschek gemäß Abschnitt C § 5 der Urkunde 345/2021 des Notars Dr. Thomas Wachter abgeschlossen hat, die Kontrolle im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG über die Nemetschek SE, München, erlangt, gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Sal2 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der Nemetschek SE, München, zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

    2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 kann widerrufen werden (Widerrufsvorbehalt), wenn

    (i) der Antragsteller selbst Einfluss auf die auf Grundlage der unter Ziffer 1 (i) bezeichneten Stimmrechtspoolvereinbarung zu treffenden Entscheidungen nehmen kann oder

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