Coronaschutzverordnung
Kanzlei Mingers. reicht Klage gegen Coronaschutzverordnungen ein
Die Coronaschutzverordnungen der Länder sind womöglich verfassungswidrig.
Keine weitere Lockerung der Corona-Maßnahmen in Sicht
Schon lange galt das Ziel, die Einschränkungen im Rahmen der Coronaschutzverordnungen weiter zu reduzieren. Für einige der Regelungen sind jedoch noch immer keine Enden in Sicht. Damit revidiert die Bundesregierung immer mehr ihre eigenen Zielsetzungen.
Und das, obwohl mittlerweile bei den Impfungen eine Herdenimmunität nach vorherigen Ankündigungen erreicht sein mag: Das Robert-Koch-Institut (RKI) berichtet von einer Impfquote von 80 Prozent.
Sogar Verschärfungen der Maßnahmen?
Keine Lockerungen, sondern Verschärfungen kommen vermehrt im allgemeinen politischen Diskurs vor. Die Coronaschutzverordnungen der Länder werden entsprechend erneut geändert, vor allem in Bezug auf die 2G- bzw. 3G-Regelungen, die Ungeimpfte immer weiter vom Rest der Gesellschaft distanzieren oder sogar vollständig von bestimmten Bereichen ausgrenzt. Die Gefahr einer „Impfpflicht durch die Hintertür“ war häufig bereits im Gespräch.
Ein Beispiel: Seit dem 9. November hat der Freistaat Bayern eine 2G-Regelung für Veranstaltungen für Kinder ab zwölf Jahren eingeführt.
Juristischer Hintergrund
Rechtlich gesehen gibt es einige Punkte, die mit diesen neuen Coronaregeln unklar bleiben. Die Regierung hat wiederholt angekündigt, auf einen Impfzwang zu verzichten. Doch ein Ausschluss vom gesellschaftlichen Leben, sollte man sich nicht impfen lassen, kommt beinahe einer impliziten Impfpflicht gleich. „Ein solcher Druck seitens der Regierung ist rechtswidrig und verstößt vor allem gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Zudem kann von einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ausgegangen werden. Gemäß Artikel 3 des Grundgesetzes müssen auch Geimpfte und Ungeimpfte gleichermaßen behandelt werden. Die Regierung darf an dieser Stelle nicht in Schubladen denken.
Kanzlei Mingers. reicht Klage ein
Die Kanzlei Mingers. sieht aufgrund dieser Faktoren die Notwendigkeit, die Gültigkeit und Rechtmäßigkeit der Maßnahmen zu überprüfen und reicht einen Normenkontrollantrag ein.
Sollten Sie sich davon betroffen sehen, wenden Sie sich an uns. Die Kanzlei sucht noch Betroffene aus allen Bundesländern, um ein Tätigwerden möglich zu machen. Je mehr Betroffene sich melden, desto günstiger wird ein eventuelles Verfahren für die Einzelperson. Unsere Kontaktdatenfinden Sie auf unserer Website.
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