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    Dieselskandal-Update  141  0 Kommentare
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    Trotz Verjährung ein Anspruch gegen den Fahrzeughersteller?

    Der BGH entscheidet in einem neuen Urteil zugunsten der Verbraucherinnen und Verbraucher: Trotz Verjährung besteht Schadenersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller.

    Beide Fälle mit Skandalmotor EA 189

     

     

    Der Entscheidung des BGH lagen zwei Verfahren zugrunde, die sich um Fahrzeuge drehten, in denen der Skandalmotor des Modells EA 189 verbaut war. Somit war in beiden Fahrzeugen auch die illegale Software installiert, die die Abgasreinigung manipuliert. Sie erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet und schaltet nur in diesem Fall die Abgasreinigung ein – im normalen Straßenverkehr liegen die Abgaswerte damit also deutlich außerhalb des Normbereiches.

     

    In beiden Fällen haben die Fahrzeugbesitzerin und der Fahrzeugbesitzer im Jahr 2012 ein Auto des Herstellers Volkswagen als Neuwagen gekauft. Nach Bekanntwerden des Abgasskandals 2015 wurde in beiden Fällen ein Software-Update installiert.

     

     

    Bisherige Entscheidungen gegen die Klagenden

     

     

    Die Klage des Fahrzeugbesitzers ging auf landgerichtlicher Ebene noch mit einem Urteil gegen VW aus. Begründet wurde dies mit einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB). Das Oberlandesgericht Koblenz hat dieses Urteil aber wegen Verjährung aufgehoben. Denn der Kläger hätte, da der Skandal schon deutlich früher bekannt wurde, auch bereits früher klagen müssen, so die Begründung des OLG. Es gebe nur dann eine Ausnahme, wenn dem Kläger die Rechtsverfolgung vor der Verjährung deutlich erschwert oder unmöglich gewesen wäre, was hier aber laut OLG nicht der Fall gewesen sei.

     

    Auch im anderen Fall, in dem eine Frau aus ähnlichen Gründen geklagt hatte, entschied die zweite Instanz zunächst gegen die Käuferin. Prinzipiell bestünde demnach zwar ein Anspruch, allerdings hätte auch hier schon früher eine Klage erfolgen müssen, bevor der Anspruch Ende 2019 verjährt ist.

     

     

    Revision der beiden Fälle: Anspruch auf Restschadenersatz

     

     

    In der Revision der beiden Fälle hat dann der zuständige VIa. Zivilsenat zugunsten der Klägerin und des Klägers entschieden. Demnach bestehe ein Anspruch auf Restschadenersatz nach § 852 S. 1 BGB – und das, obwohl auch vor Ablauf der Verjährung geklagt hätte werden können. Dafür ist auch die Beteiligung an einem Musterfeststellungsverfahren nicht notwendig.

     

    Wichtig dabei ist aber: Die Betroffenen müssen sich für die von ihnen mit dem jeweiligen Fahrzeug gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Die Oberlandesgerichte haben nun noch zu entscheiden, wie hoch diese Nutzungsentschädigung in den Einzelfällen ausfallen wird.

     

     

    Wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers.!

     

     

    Sollten Sie ebenfalls ein Dieselfahrzeug besitzen, das von den Folgen des Abgasskandals betroffen ist, sind diese Urteile des BGH auch für Sie hoch relevant. Denn trotz Verjährung besteht im besten Falle auch für Sie noch ein Restschadenersatzanspruch.

     

    Wenden Sie sich daher bei Bedarf schnellstmöglich an die Kanzlei Mingers. und lassen Sie sich beraten. Wir prüfen Ihre individuellen Chancen auf Schadenersatz. Unsere Kontaktdaten finden Sie dafür auf unserer Website.

     

    Weitere spannende Rechtsnews finden Sie außerdem auf unserem Blog oder unserem YouTube-Channel. Schauen Sie doch mal vorbei!

    Markus Mingers
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    Markus Mingers ist Rechtsanwalt für Verbraucherrecht, sowie Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht. Seit mehr als 20 Jahren ist er als Anwalt tätig. Als Inhaber von Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft erzielt er mit seinem Team bisher unbekannte Gewinne für Verbraucher. Er ist Experte im Bereich Rückabwicklung Lebensversicherung, Widerruf Autokredit und Verbraucherdarlehen sowie im VW Abgasskandal. Bekannt ist Markus Mingers vor allem durch seine Auftritte bei n-tv oder RTL sowie als Experte von FOCUS Online, hier ist sein Rat im Verbraucherrecht zu aktuellen Themen gefragt.
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    Verfasst von Markus Mingers
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