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    Trotz Verjährung  252  0 Kommentare
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    Neuer Schadenersatzanspruch im Dieselskandal mit Zehn-Jahres-Frist

    Eine Entscheidung des BGH lässt vom Abgasskandal betroffene Fahrzeughalterinnen und -halter auf Schadenersatz noch zehn Jahre nach dem Kauf hoffen. Wenden Sie sich jetzt an die Kanzlei Mingers.

    Fahrzeughalterinnen und -halter, die von den Folgen des Dieselskandals betroffen sind, haben möglicherweise über die bisherige Verjährungsfrist hinaus Anspruch auf Schadenersatz. Denn selbst für die Fälle, in denen die Verjährung nach § 826 („sittenwidrige vorsätzliche Schädigung“) bereits eingetroffen ist, gibt es durch einen anderen Paragrafen nun neue Hoffnung: Betroffene können auf der Basis des § 852 („Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung“) argumentieren – und damit Schadenersatzansprüche bis zu zehn Jahre nach dem Fahrzeugkauf geltend machen.

     

     

    § 826: "sittenwidrige vorsätzliche Schädigung"

     

     

    Es ist bereits einige Jahre her, dass der Dieselskandal ans Licht kam. Betroffen war zunächst das Motorenmodell EA 189 des Fahrzeugherstellers Volkswagen. Die Fahrzeuge, in denen dieser Motortyp verbaut war, erreichten auf dem Prüfstand gänzlich andere Abgaswerte als im üblichen Straßenverkehr, wo die erlaubten EU-Grenzwerte klar überschritten wurden. Grund war eine Manipulationssoftware, die die Abgasreinigung steuern konnte.

     

    Am 25. Mai 2020 hat der Bundesgerichtshof (BGH) höchstrichterlich entschieden, dass dieses Vorgehen seitens VW als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung gemäß § 826 gewertet wird. Denn als „sittenwidrige vorsätzliche Schädigung“ (§ 826 BGB) gilt eine Handlung, wenn jemand in einer „gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt“. Sie verpflichtet denjenigen, der sie begeht, zum Ersatz des Schadens gegenüber dem Geschädigten.

     

    VW muss also für die Folgen des Skandals haften und für geschädigte Fahrzeugkäuferinnen und -käufer besteht Schadenersatzanspruch.

     

     

    BGH-Entscheidung kam für einige zu spät

     

     

    Diese wichtige Entscheidung des BGH kam für einige Geschädigte allerdings zu spät, da die Ansprüche teils schon verjährt waren. Denn grundsätzlich gibt es eine regelmäßige Verjährungsfrist von Ansprüchen, die (gem. § 195 BGB) drei Jahre beträgt, nachdem entweder der Anspruch entstanden ist, beziehungsweise nachdem die geschädigte Person Kenntnis über die Umstände erlangt.

     

    Wichtig ist bezüglich der Verjährung aber auch: Selbst nachdem sie eingetreten ist, erlischt der Schadenersatzanspruch nicht. Jedoch kann sich die beklagte Partei auf die Verjährung berufen und dann zum Beispiel die Zahlung des Schadenersatzes verweigern.

     

     

    Wann tritt die Verjährung ein?

     

     

    Im Rahmen des Abgasskandals ist für die Berechnung des Verjährungszeitraumes vor allem relevant, wann die betroffene Person von der Manipulation ihres Fahrzeuges erfahren hat. Das zu bewerten hat sich in vielen Fällen aber bereits als schwierig herausgestellt: Denn ab wann kann man von relevanter Kenntnis sprechen – ab dem Moment, in dem Fahrzeughalterinnen und -halter das Rückrufschreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) erhalten haben oder reichen Medienberichte aus, die über die Folgen des Abgasskandals aufgeklärt haben?

     

    Klar ist jedoch, dass für die meisten Fahrzeugbesitzerinnen und -besitzer die Frist Ende 2019 abgelaufen war – und die Verjährung für sie damit bereits eingetreten ist.

     

     

    § 852: Neue Chance für verjährte Fälle

     

     

    Für Betroffene, für die die Verjährung nun eingetreten ist, ist die Lage aber nicht aussichtslos. Vielmehr ergibt sich für sie eine neue Möglichkeit, an ihren Schadenersatz zu kommen: § 852 – der „Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung“. Das hat der VIa. Zivilsenat am 21. Februar 2022 beschlossen, den der BGH als Hilfsspruchkörper vorübergehend eingerichtet hat.

     

    Auf dieser Basis haben Betroffene die Möglichkeit, doch noch Ansprüche gegenüber dem Volkswagen-Konzern geltend zu machen – und das sogar bis zu zehn Jahre nach Vertragsabschluss.

     

     

    Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung

     

     

    Beim betreffenden § 852 handelt es sich um einen Restschadenersatzanspruch. Er besagt, dass aus der unerlaubten Handlung, aus der eine Bereicherung für die beklagte Partei hervorgeht, ein Anspruch in Höhe der Bereicherung entsteht.

     

    Für diesen Restschadenersatzanspruch gibt es zwei Voraussetzungen:

     

    1. Es muss eine unerlaubte Handlung vorliegen.

    Im Dieselskandal: die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch den Einbau der illegalen Abschalteinrichtung (bestätigt durch den BGH)

    1. Die anderen Ansprüche müssen verjährt sein, ohne dass Ersatzleistungen erfolgt sind.

     

     

    Bei der Bereicherung, die VW zuteil gekommen ist, handelt es sich aufgrund der unzulässigen Handlung um „ungerechtfertigte Bereicherung“. Sind die vorherigen Voraussetzungen erfüllt, so wird im Sinne des Restschadenersatzanspruches der Ertrag, den der Abgasbetrug mit sich brachte, abgeschöpft. Denn VW hat diesen Ertrag auf Kosten der geschädigten Kundinnen und Kunden erhalten und somit liegt kein Anspruch vor, diesen behalten zu dürfen – der Konzern hat sich „ungerechtfertigt bereichert“.

     

     

    Restschadenersatzanspruch niedrigschwellig

     

     

    Der Restschadenersatzanspruch besteht unabhängig davon, ob die Geschädigten auch vor Ablauf der Verjährungsfrist gegen VW hätten vorgehen können. Eine Beteiligung an einem Musterfeststellungsverfahren ist ebenfalls keine Voraussetzung, um vom Restschadenersatzanspruch profitieren zu können.

     

    Ab dem Kaufdatum gilt dieser Restschadenersatzanspruch zehn Jahre lang.

    • Beispiel: Kaufdatum: 10.01.2013 à Fristende: 10.01.2023

     

     

    Wie hoch fällt der Anspruch aus?

     

     

    Zur Berechnung des Restschadenersatzanspruches dient dieselbe Formel wie nach § 826: Der Fahrzeughalter oder die Fahrzeughalterin können sich den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen.

     

     

    Chancen für Betroffene

     

     

    Sollten Sie als Betroffene die folgenden drei Voraussetzungen erfüllen, stehen Ihre Chancen sehr gut, für Ihr Dieselfahrzeug mit dem Motor EA189 auch nach der Verjährung noch Schadensersatz einzufordern:

     

    1. Ihr Neuwagen wurde vor nicht länger als zehn Jahren gekauft
    2. Ihr Kaufvertrag wurde nicht nach der Ad-hoc-Mitteilung von VW an seine Aktionäre im September 2015 abgeschlossen.
    3. Sie haben noch keine Entschädigung von Volkswagen erhalten.

     

     

    Wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers.

     

     

    Sollten Sie ein Dieselfahrzeug besitzen, das von den Folgen des Abgasskandals betroffen ist, könnte die BGH-Entscheidung auch für Sie höchst relevant und wirksam sein. Trotz eventueller Verjährung könnten sie vom Restschadenersatz profitieren.

     

    Wenden Sie sich daher an die Kanzlei Mingers. und lassen Sie sich von uns beraten. Das Team aus erfahrenen Anwältinnen und Anwälten vertritt bereits zahlreiche Betroffene des Abgasskandals und bietet Ihnen eine realistische Einschätzung Ihrer individuellen Chancen.

     

    Schauen Sie unbedingt auch auf unserer Website vorbei. Dort finden Sie alle Infos zu unserem Schadenersatz-Rechner, der Ihnen eine erste Einschätzung Ihrer Chancen bieten kann.

     

    Zögern Sie also nicht uns holen Sie sich von uns eine kostenlose und unverbindliche erste Einschätzung ein. Dafür können Sie uns auch eine Mail an office@mingers.law senden.

     

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    Markus Mingers
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    Markus Mingers ist Rechtsanwalt für Verbraucherrecht, sowie Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht. Seit mehr als 20 Jahren ist er als Anwalt tätig. Als Inhaber von Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft erzielt er mit seinem Team bisher unbekannte Gewinne für Verbraucher. Er ist Experte im Bereich Rückabwicklung Lebensversicherung, Widerruf Autokredit und Verbraucherdarlehen sowie im VW Abgasskandal. Bekannt ist Markus Mingers vor allem durch seine Auftritte bei n-tv oder RTL sowie als Experte von FOCUS Online, hier ist sein Rat im Verbraucherrecht zu aktuellen Themen gefragt.
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    Verfasst von Markus Mingers
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