Steuerprobleme
Können Bestatter auch zu Hause "Schwarz tragen"?
Bad Wildungen (ots) - Der Bundesfinanzhof, das oberste deutsche Steuergericht,
befasste sich kürzlich mit der Absetzbarkeit von Kosten für schwarze Anzüge,
Blusen und Pullover als Betriebsausgaben von Bestattern und Trauerrednern (BFH,
Urteil vom 16. März 2022, Az.: VIII R 33/18). In den vergangenen rund 60 Jahren
konnte diese Berufsgruppe Kosten für schwarze Kleidung stets problemlos als
betriebliche Aufwendungen für typische Berufskleidung von den Einnahmen absetzen
und so Steuern sparen. Seit 2015 stellen sich aber Finanzämter und
Finanzgerichte quer und verweigerten den Steuerabzug. Schwarze Kleidung könne
man auch privat tragen und Kosten für bürgerliche Privatkleidung seien eben
keine Betriebsausgabe und daher nicht absetzbar, so deren Begründung.
Prof. Dr. Torsten F. Barthel, LL.M. hat das BFH-Urteil für das Deutsche Institut
für Bestattungskultur bewertet. Die Entscheidung stellt laut dem Fachanwalt für
Verwaltungsrecht einen Rückschritt dar. Der Bundesfinanzhof hatte in den
vergangenen Jahren die These von der strikten Trennung privater und
betrieblicher Ausgaben weitgehend aufgegeben und eine Aufspaltung in einen nicht
absetzbaren privaten sowie einen absetzbaren betrieblichen Anteil bestimmter
Ausgaben zugelassen, etwa bei Reisekosten für gemischte Dienst- und Privatreisen
oder bei Kraftfahrzeugkosten. Eine Aufspaltung beziehungsweise Quotelung wäre
laut Barthel auch bei Ausgaben für branchentypische schwarze Kleidung ein
sinnvoller Weg gewesen. Stattdessen geht der BFH davon aus, dass schwarze
Kleidung von Bestattern und Trauerrednern auch im Bereich des Privatlebens
angezogen werden könne und damit als private Aufwendung gelte.
befasste sich kürzlich mit der Absetzbarkeit von Kosten für schwarze Anzüge,
Blusen und Pullover als Betriebsausgaben von Bestattern und Trauerrednern (BFH,
Urteil vom 16. März 2022, Az.: VIII R 33/18). In den vergangenen rund 60 Jahren
konnte diese Berufsgruppe Kosten für schwarze Kleidung stets problemlos als
betriebliche Aufwendungen für typische Berufskleidung von den Einnahmen absetzen
und so Steuern sparen. Seit 2015 stellen sich aber Finanzämter und
Finanzgerichte quer und verweigerten den Steuerabzug. Schwarze Kleidung könne
man auch privat tragen und Kosten für bürgerliche Privatkleidung seien eben
keine Betriebsausgabe und daher nicht absetzbar, so deren Begründung.
Prof. Dr. Torsten F. Barthel, LL.M. hat das BFH-Urteil für das Deutsche Institut
für Bestattungskultur bewertet. Die Entscheidung stellt laut dem Fachanwalt für
Verwaltungsrecht einen Rückschritt dar. Der Bundesfinanzhof hatte in den
vergangenen Jahren die These von der strikten Trennung privater und
betrieblicher Ausgaben weitgehend aufgegeben und eine Aufspaltung in einen nicht
absetzbaren privaten sowie einen absetzbaren betrieblichen Anteil bestimmter
Ausgaben zugelassen, etwa bei Reisekosten für gemischte Dienst- und Privatreisen
oder bei Kraftfahrzeugkosten. Eine Aufspaltung beziehungsweise Quotelung wäre
laut Barthel auch bei Ausgaben für branchentypische schwarze Kleidung ein
sinnvoller Weg gewesen. Stattdessen geht der BFH davon aus, dass schwarze
Kleidung von Bestattern und Trauerrednern auch im Bereich des Privatlebens
angezogen werden könne und damit als private Aufwendung gelte.
Barthel kann dies nicht nachvollziehen: "Demnächst sind in konsequenter
Anwendung des BFH-Urteils möglicherweise die Kosten des Bestatters für den
Leichenwagen nicht mehr absetzbar. Man könnte mit dem Leichenwagen auch einen
privaten Umzug bewerkstelligen." Der erfahrene Jurist zeigt hier einen gangbaren
Ausweg auf: "Typische Berufskleidung umfasst Kleidungsstücke, die nach ihrer
Beschaffenheit objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung
bestimmt und geeignet und wegen der Eigenart des Berufs nötig sind
beziehungsweise bei denen die berufliche Verwendungsbestimmung bereits aus ihrer
Beschaffenheit entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion oder durch ihre
Schutzfunktion folgt." Der Berliner Anwalt verweist hier auf eine Textpassage
aus dem Urteil im Lichte des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 des
Einkommenssteuergesetzes (EStG).
Ein schwarzer Anzug, eine schwarze Bluse und ein schwarzer Pullover gelten dann
als ausschließlich beruflich nutzbar, wenn auf ihnen etwa kleine markante
Schriftzüge, etwa der Name des Bestattungsinstituts, oder ein dezentes
Unternehmenslogo aufgenäht sind oder dem Kleidungsstück eine Schutzfunktion, wie
bei Schutzanzügen oder Arbeitsschuhen zukommt. Positive Folge: In diesem Fall
bleibt es bei der vollständigen steuerlichen Absetzbarkeit als Betriebsausgabe.
Pressekontakt:
DIB
Deutsches Institut für Bestattungskultur GmbH
Geschäftsführer Hermann Hubing
Auf der Roten Erde 9
34537 Bad Wildungen
Tel.: 0172 6701677
Tel.: 05621/7919-65
https://www.dib-bestattungskultur.de/
Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/159533/5287099
OTS: DIB Deutsches Institut für Bestattungskultur GmbH
Anwendung des BFH-Urteils möglicherweise die Kosten des Bestatters für den
Leichenwagen nicht mehr absetzbar. Man könnte mit dem Leichenwagen auch einen
privaten Umzug bewerkstelligen." Der erfahrene Jurist zeigt hier einen gangbaren
Ausweg auf: "Typische Berufskleidung umfasst Kleidungsstücke, die nach ihrer
Beschaffenheit objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung
bestimmt und geeignet und wegen der Eigenart des Berufs nötig sind
beziehungsweise bei denen die berufliche Verwendungsbestimmung bereits aus ihrer
Beschaffenheit entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion oder durch ihre
Schutzfunktion folgt." Der Berliner Anwalt verweist hier auf eine Textpassage
aus dem Urteil im Lichte des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 des
Einkommenssteuergesetzes (EStG).
Ein schwarzer Anzug, eine schwarze Bluse und ein schwarzer Pullover gelten dann
als ausschließlich beruflich nutzbar, wenn auf ihnen etwa kleine markante
Schriftzüge, etwa der Name des Bestattungsinstituts, oder ein dezentes
Unternehmenslogo aufgenäht sind oder dem Kleidungsstück eine Schutzfunktion, wie
bei Schutzanzügen oder Arbeitsschuhen zukommt. Positive Folge: In diesem Fall
bleibt es bei der vollständigen steuerlichen Absetzbarkeit als Betriebsausgabe.
Pressekontakt:
DIB
Deutsches Institut für Bestattungskultur GmbH
Geschäftsführer Hermann Hubing
Auf der Roten Erde 9
34537 Bad Wildungen
Tel.: 0172 6701677
Tel.: 05621/7919-65
https://www.dib-bestattungskultur.de/
Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/159533/5287099
OTS: DIB Deutsches Institut für Bestattungskultur GmbH