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    Steuerprobleme  106  0 Kommentare Können Bestatter auch zu Hause "Schwarz tragen"?

    Bad Wildungen (ots) - Der Bundesfinanzhof, das oberste deutsche Steuergericht,
    befasste sich kürzlich mit der Absetzbarkeit von Kosten für schwarze Anzüge,
    Blusen und Pullover als Betriebsausgaben von Bestattern und Trauerrednern (BFH,
    Urteil vom 16. März 2022, Az.: VIII R 33/18). In den vergangenen rund 60 Jahren
    konnte diese Berufsgruppe Kosten für schwarze Kleidung stets problemlos als
    betriebliche Aufwendungen für typische Berufskleidung von den Einnahmen absetzen
    und so Steuern sparen. Seit 2015 stellen sich aber Finanzämter und
    Finanzgerichte quer und verweigerten den Steuerabzug. Schwarze Kleidung könne
    man auch privat tragen und Kosten für bürgerliche Privatkleidung seien eben
    keine Betriebsausgabe und daher nicht absetzbar, so deren Begründung.

    Prof. Dr. Torsten F. Barthel, LL.M. hat das BFH-Urteil für das Deutsche Institut
    für Bestattungskultur bewertet. Die Entscheidung stellt laut dem Fachanwalt für
    Verwaltungsrecht einen Rückschritt dar. Der Bundesfinanzhof hatte in den
    vergangenen Jahren die These von der strikten Trennung privater und
    betrieblicher Ausgaben weitgehend aufgegeben und eine Aufspaltung in einen nicht
    absetzbaren privaten sowie einen absetzbaren betrieblichen Anteil bestimmter
    Ausgaben zugelassen, etwa bei Reisekosten für gemischte Dienst- und Privatreisen
    oder bei Kraftfahrzeugkosten. Eine Aufspaltung beziehungsweise Quotelung wäre
    laut Barthel auch bei Ausgaben für branchentypische schwarze Kleidung ein
    sinnvoller Weg gewesen. Stattdessen geht der BFH davon aus, dass schwarze
    Kleidung von Bestattern und Trauerrednern auch im Bereich des Privatlebens
    angezogen werden könne und damit als private Aufwendung gelte.

    Barthel kann dies nicht nachvollziehen: "Demnächst sind in konsequenter
    Anwendung des BFH-Urteils möglicherweise die Kosten des Bestatters für den
    Leichenwagen nicht mehr absetzbar. Man könnte mit dem Leichenwagen auch einen
    privaten Umzug bewerkstelligen." Der erfahrene Jurist zeigt hier einen gangbaren
    Ausweg auf: "Typische Berufskleidung umfasst Kleidungsstücke, die nach ihrer
    Beschaffenheit objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung
    bestimmt und geeignet und wegen der Eigenart des Berufs nötig sind
    beziehungsweise bei denen die berufliche Verwendungsbestimmung bereits aus ihrer
    Beschaffenheit entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion oder durch ihre
    Schutzfunktion folgt." Der Berliner Anwalt verweist hier auf eine Textpassage
    aus dem Urteil im Lichte des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 des
    Einkommenssteuergesetzes (EStG).

    Ein schwarzer Anzug, eine schwarze Bluse und ein schwarzer Pullover gelten dann
    als ausschließlich beruflich nutzbar, wenn auf ihnen etwa kleine markante
    Schriftzüge, etwa der Name des Bestattungsinstituts, oder ein dezentes
    Unternehmenslogo aufgenäht sind oder dem Kleidungsstück eine Schutzfunktion, wie
    bei Schutzanzügen oder Arbeitsschuhen zukommt. Positive Folge: In diesem Fall
    bleibt es bei der vollständigen steuerlichen Absetzbarkeit als Betriebsausgabe.

    Pressekontakt:

    DIB
    Deutsches Institut für Bestattungskultur GmbH

    Geschäftsführer Hermann Hubing
    Auf der Roten Erde 9
    34537 Bad Wildungen
    Tel.: 0172 6701677
    Tel.: 05621/7919-65
    https://www.dib-bestattungskultur.de/

    Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/159533/5287099
    OTS: DIB Deutsches Institut für Bestattungskultur GmbH



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