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     205  0 Kommentare Achtung Pharming! - Seite 2

    Ich persönlich werde von SBS LEGAL als meine Prozessbevollmächtigten regelmäßig gerichtlich wie außergerichtlich vertreten, allen voran in den Bereichen Presse- und Medienrecht. Aufgrund zahlreicher Erfolge sind die Rechtsexperten von SBS Legal mittlerweile die Anwälte meines Vertrauens und somit quasi meine „Hauskanzlei“ für rechtliche Verteidigungen die ich benötige, aber auch für juristische Angriffe, die ich selbst aktiv einleite. Von der Abmahnung über negative Feststellungsklagen bis hin zu Anträgen auf einstweilige Verfügungen und Klagen in Hauptsacheverfahren. Zahlreiche Landgerichte und Oberlandesgerichte in Deutschland habe ich dadurch mittlerweile in meiner Prozess-Sammlung. Jetzt zum Gast- bzw. Fachbeitrag von SBS-LEGAL:

    Was ist Pharming?

    Pharming ist eine Form des Internetbetruges, bei der von Hackern Domain-Spoofing-Techniken genutzt werden. Dabei wird der Ruf beim Aufrufen der Seite unbemerkt auf den Computer der Hacker umgeleitet, wodurch diese Pin und Tan des Kontos herausbekommen und daher Zugriff auf das Konto erhalten. Um dies zu verhindern, verwenden Banken das sogenannten TAN-Verfahren, bei dem der Kunde vor der Transaktion eine Sicherheitsnummer eingeben muss. Empfohlen wird daher eine „Anti-Spy-Software“, welche den Zugriff verhindern soll.

    Anspruch gegen die Bank

    Grundsätzlich hat man, wenn eine nicht-autorisierte Zahlung vom Konto abgeht, einen Ersatzanspruch gegen die Bank aus §675u des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Danach muss der Zahlungsdienstleister den abgebuchten Betrag unverzüglich auf das Konto zurückerstatten. Problematisch ist dabei, wann eine Zahlung als unautorisiert gilt. Gemäß §675v Absatz 3 BGB kann der Anspruch nämlich ausgeschlossen sein, wenn der Bankkunde grob fahrlässig handelte.

    Achtung: Ausschluss bei grober Fahrlässigkeit

    Das LG Koblenz entschied, dass eine Online-Banking Kundin, die grob fahrlässig handelte, keinen Anspruch auf Ersatz aus §675u BGB hat. Denn dieser ist gemäß §675v Absatz 3 BGB ausgeschlossen und die Bank hat ihrerseits einen Ersatzanspruch gegen den Kunden, wenn der Kunde durch grob fahrlässige Verletzung der vereinbarten Bedingungen für die Nutzung des Zahlungsinstruments den Schaden herbeigeführt hat.

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    Im vorliegenden Fall öffnete sich bei der Kundin, als diese ihr Online-Konto nutzen wollte, ein Schadprogramm, welches sie aufforderte, eine „Demo-Überweisung“ in Höhe von 10.000€ zu tätigen. Sie hatte wohl ein „komisches Gefühl“ dabei und meldete sich erst wieder ab und dann erneut an, wobei das Schadprogramm sich direkt wieder öffnete. Jedoch kam die Klägerin diesmal direkt der Aufforderung nach und gab die durch den TAN-Moderator generierte Sicherheitsnummer ein. Daraufhin wurden 9.847,78€ von ihrem Konto abgebucht.

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    Markus Miller
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    Markus Miller (1973) hat langjährige Erfahrungen bei international tätigen Banken und Beratungsfirmen in Österreich, Liechtenstein sowie der Schweiz gesammelt. Der renommierte Analytiker ist Gründer und Geschäftsführer des spanischen Medien- und Consultingunternehmens GEOPOLITICAL.BIZ S.L.U. mit Sitz auf der Baleareninsel Mallorca. In dieser Funktion koordiniert er ein internationales Informations- und Kommunikations-Netzwerk von Wirtschafts- und Finanzexperten, Rechtsanwälten und Steuerberatern. Ein Buch des Buchautors* Markus Miller trägt den Titel „Die Welt vor dem Geldinfarkt“*. Ein anderes heißt "Finanzielle Selbstverteidigung: Profi-Strategien zum Schutz Ihres Vermögens, Ihrer Daten, Eigentumsrechte und Privatsphäre!"* Markus Miller ist Chefanalyst und Chefredakteur des renommierten Wirtschaftsmagazins „Kapitalschutz vertraulich“. Sein Unternehmen betreibt die Internetplattform www.geopolitical.biz.
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    Verfasst von Markus Miller
    Achtung Pharming! - Seite 2 Bei Pharming geht es nicht um Medizin oder Medikamente, sondern um eine noch relativ junge, aber immer bedrohlicher werdende Art des Internetbetruges, die dem Phishing, also dem „abfischen“ bzw. abfangen von sensiblen Daten dient. BeimContinue reading

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