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Achtung Pharming! - Seite 3
Dabei war die Kundin der Meinung, sie hätte das Schadprogramm nicht als solches erkennen können, weil sie auch ein Anti-Virus-Programm installiert hatte, und war somit der Ansicht, sie hätte ihre Sorgfaltspflichten gegenüber der Bank erfüllt. Sie forderte daher die Bank auf, den abgebuchten Betrag zu erstatten.
LG Koblenz, Urteil v. 1.6.2022, 3 O 378/21
Das Landgericht Koblenz entschied jedoch, dass die Klägerin hätte erkennen können, dass etwas mit der Aufforderung nicht stimmte. Sie habe mit der Eingabe der Sicherheitsnummer etwas nicht beachtet, was jedem hätte einleuchten müssen. Von einem durchschnittlichen Online-Banking-User sei zu erwarten, dass Transaktionen eingestellt werden, wenn merkwürdige und zweifelhafte Aufforderungen erscheinen, die ungewöhnlich sind. Die Klägerin hätte also misstrauisch werden müssen und verstieß daher grob gegen die Sorgfaltspflichten der Bank.
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Sind Sie oder Familienangehörige von „Pharming“ betroffen, ist stets einzelfallbezogen zu prüfen, ob ein Anspruch gegen die Bank besteht. Grundsätzlich gehen die Banken im Betrugsfall davon aus, dass der Kunde den Schaden durch Eigenverschulden verursacht hat. Das müssen Sie so allerdings nicht hinnehmen. Die hochspezialisierten Rechtsanwälte von SBS LEGAL helfen Ihnen wirkungsvoll dabei, Ihre Interessen gerichtlich sowie außergerichtlich durchzusetzen. Dabei wird Ihr Fall kompetent geprüft und Ihre Rechte gegenüber der Bank durchgesetzt, sodass Sie Ihr Geld wieder zurückbekommen!
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