Diesel-Abgasskandal
Verbraucher gewinnen Musterfeststellungsklage gegen Mercedes-Benz-Group - Seite 2
der vzbv ist zufrieden: "Das Gericht hat die Auffassung des vzbv bestätigt, dass
Mercedes unzulässige Abschalteinrichtungen in seinen Fahrzeugen installiert hat.
Nun sind wichtige Weichen für Schadenersatzansprüche gestellt", sagte Ronny
Jahn, Leiter Team Sammelklagen beim vzbv. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer, deren
Inhaber den vzbv in der Musterfeststellungsklage gegen Mercedes Benz vertreten
haben, fasst die Entscheidung vom 28. März 2024 in den wichtigsten Punkten
zusammen:
- Das Gericht erkennt in den beklagten GLC- und GLK-Modellen von Mercedes Benz
unzulässige Abschalteinrichtungen. Diese sorgen dafür, dass die Fahrzeuge auf
dem Prüfstand die zulässigen Abgas-Grenzwerte einhalten, im realen Betrieb auf
der Straße jedoch viel mehr Schadstoffe ausstoßen. 2018 und 2019 musste
Mercedes-Benz auf Anordnung des Kraftfahrtbundesamts deswegen hunderttausende
Dieselfahrzeuge zurückrufen. 2023 erfolgte eine weitere Rückruf-Welle.
- Sofern das Gericht fahrlässiges Handeln im Sinne von §831 BGB bei den
entsprechenden Modellen festgestellt hat, stehen den Klägern nach jüngster
BGH-Rechtsprechung Schadensersatzansprüche zwischen 5 und 15 Prozent des
Kaufpreises zu - den sogenannten Differenzschadensersatz.
- Bei den Euro-6-Modellen geht das Gericht teilweise von vorsätzlichem und
sittenwidrigem Handeln nach §826 BGB aus. Hier kann es dann auch um die
Rückabwicklung des Kaufvertrags (großer Schadensersatz) gehen. Bei den
Euro-5-Modellen fehlten für das Gericht Hinweise auf vorsätzliches Handeln.
Hier greift der Differenzschaden.
- Im Detail betrachtet kam in den Modellen mit der Abgasnorm Euro 6 kam eine als
"Bit 13" bezeichnete unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, die die
Dosierung des Harnstoffs bei Fahrzeugen mit einem SCR-Katalysator beeinflusst.
Dabei hätten es Mercedes-Mitarbeiter zumindest billigend in Kauf genommen,
dass es sich dabei um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Das
Gericht sah somit teilweise vorsätzliches Handeln von Mercedes-Benz.
- Bei den betroffenen Mercedes-Modellen der Abgasnorm Euro 5 hat der Autobauer
eine andere Abschalteinrichtung zum Einsatz gebracht, und zwar die
Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR). Ansatzpunkte für ein vorsätzliches
Handeln gebe es aber nicht, so das OLG Stuttgart.
- Die Entscheidung gegen die Mercedes-Benz-Group AG lässt sich auch als
Fingerzeig für die weiteren Diesel-Klagen gegen den Stuttgarter Autobauer
werten. Es laufen zahlreiche Einzelprozesse, bei denen sich Gerichte an der
Musterentscheidung orientieren könnten. Dazu drohen weitere Klagen. Der
Diesel-Motor OM651 ist auch in weiteren Mercedes-Modellen eingebaut worden.
- Das Gericht ließ die Revision vor dem BGH zu. Mercedes-Benz hat bereits
unzulässige Abschalteinrichtungen. Diese sorgen dafür, dass die Fahrzeuge auf
dem Prüfstand die zulässigen Abgas-Grenzwerte einhalten, im realen Betrieb auf
der Straße jedoch viel mehr Schadstoffe ausstoßen. 2018 und 2019 musste
Mercedes-Benz auf Anordnung des Kraftfahrtbundesamts deswegen hunderttausende
Dieselfahrzeuge zurückrufen. 2023 erfolgte eine weitere Rückruf-Welle.
- Sofern das Gericht fahrlässiges Handeln im Sinne von §831 BGB bei den
entsprechenden Modellen festgestellt hat, stehen den Klägern nach jüngster
BGH-Rechtsprechung Schadensersatzansprüche zwischen 5 und 15 Prozent des
Kaufpreises zu - den sogenannten Differenzschadensersatz.
- Bei den Euro-6-Modellen geht das Gericht teilweise von vorsätzlichem und
sittenwidrigem Handeln nach §826 BGB aus. Hier kann es dann auch um die
Rückabwicklung des Kaufvertrags (großer Schadensersatz) gehen. Bei den
Euro-5-Modellen fehlten für das Gericht Hinweise auf vorsätzliches Handeln.
Hier greift der Differenzschaden.
- Im Detail betrachtet kam in den Modellen mit der Abgasnorm Euro 6 kam eine als
"Bit 13" bezeichnete unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, die die
Dosierung des Harnstoffs bei Fahrzeugen mit einem SCR-Katalysator beeinflusst.
Dabei hätten es Mercedes-Mitarbeiter zumindest billigend in Kauf genommen,
dass es sich dabei um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Das
Gericht sah somit teilweise vorsätzliches Handeln von Mercedes-Benz.
- Bei den betroffenen Mercedes-Modellen der Abgasnorm Euro 5 hat der Autobauer
eine andere Abschalteinrichtung zum Einsatz gebracht, und zwar die
Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR). Ansatzpunkte für ein vorsätzliches
Handeln gebe es aber nicht, so das OLG Stuttgart.
- Die Entscheidung gegen die Mercedes-Benz-Group AG lässt sich auch als
Fingerzeig für die weiteren Diesel-Klagen gegen den Stuttgarter Autobauer
werten. Es laufen zahlreiche Einzelprozesse, bei denen sich Gerichte an der
Musterentscheidung orientieren könnten. Dazu drohen weitere Klagen. Der
Diesel-Motor OM651 ist auch in weiteren Mercedes-Modellen eingebaut worden.
- Das Gericht ließ die Revision vor dem BGH zu. Mercedes-Benz hat bereits
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