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    DGAP-WpÜG  1071  0 Kommentare Befreiung; DE0006052830

    Zielgesellschaft: Maschinenfabrik Berthold Hermle AG; Antragsteller: Dietmar Hermle (und weitere)

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    Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.



    Veröffentlichung von Befreiungen gemäß § 37 WpÜG von der Verpflichtung nach
    § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG durch die Bundesanstalt für
    Finanzdienstleistungsaufsicht

    Antragsteller:

    - Verfahren WA 16-Wp 7000-2010/0086
    Herr Dietmar Hermle, geschäftsansässig Industriestr. 8 - 12, 78559 Gosheim

    - Verfahren WA 16-Wp 7000-2010/0089
    Frau Birgitta Hermle, geschäftsansässig Industriestr. 8 - 12, 78559
    Gosheim

    - Verfahren WA 16-Wp 7000-2010/0090
    Miriam Hermle, geschäftsansässig Industriestr. 8 - 12, 78559 Gosheim

    - Verfahren WA 16-Wp 7000-2010/0091
    Benedikt Hermle, geschäftsansässig Industriestr. 8 - 12, 78559 Gosheim

    - Verfahren WA 16-Wp 7000-2010/0092
    Hildegard und Katharina Hermle-Stiftung, geschäftsansässig Industriestr. 8
    - 12, 78559 Gosheim

    - Verfahren WA 16-Wp 7000-2010/0093
    Kathi Hermle, geschäftsansässig Industriestr. 8 - 12, 78559 Gosheim

    Bescheide der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

    I. In dem Verfahren WA 16-Wp 7000-2010/0086
    1. Herr Dietmar Hermle, Gosheim, wird gemäß § 37 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr.
    2 WpÜG-AV von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die
    Kontrollerlangung über die Maschinenfabrik Berthold Hermle AG, Gosheim,
    aufgrund des geplanten Abschlusses eines Poolvertrags entsprechend dem
    Entwurf vom 4. November 2010, zu veröffentlichen, befreit, ferner von den
    Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für
    Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln, und
    nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, ein Angebot zu
    veröffentlichen.

    2. Die Befreiung unter Ziffer 1 ergeht mit den folgenden Nebenbestimmungen
    (§ 36 VwVfG):
    a. Die Befreiung ist auflösend bedingt (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG) für den
    Fall, dass Herr Dietmar Hermle in einer Hauptversammlung der
    Maschinenfabrik Berthold Hermle AG 50% oder mehr der auf der
    Hauptversammlung vertretenen Stimmrechte ausübt oder ausüben lässt. Dies
    gilt jedoch nur insoweit, als Herr Dietmar Hermle dafür 30% oder mehr der
    (gesamten) Stimmrechte der Zielgesellschaft ausübt oder ausüben lässt.

    b. Die Befreiung ergeht ferner mit der Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG),
    dass Herr Dietmar Hermle der Bundesanstalt für
    Finanzdienstleistungsaufsicht jedes Ereignis, das die Wirksamkeit der
    Befreiung gemäß Ziffer 2. a. dieses Bescheides entfallen lässt,
    unverzüglich mitzuteilen hat.

    II. In dem Verfahren WA 16-Wp 7000-2010/0089
    1. Frau Birgitta Hermle, Gosheim, wird gemäß § 37 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2
    Nr. 2 WpÜG-AV von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die
    Kontrollerlangung über die Maschinenfabrik Berthold Hermle AG, Gosheim,
    aufgrund des geplanten Abschlusses eines Poolvertrags entsprechend dem
    Entwurf vom 4. November 2010, zu veröffentlichen, befreit, ferner von den
    Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für
    Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln, und
    nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i. V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, ein Angebot zu
    veröffentlichen.

    2. Die Befreiung unter Ziffer 1 ergeht mit den folgenden Nebenbestimmungen
    (§ 36 VwVfG):
    a. Die Befreiung ist auflösend bedingt (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG) für den
    Fall dass Frau Birgitta Hermle in einer Hauptversammlung der
    Maschinenfabrik Berthold Hermle AG 50% oder mehr der auf der
    Hauptversammlung vertretenen Stimmrechte ausübt oder ausüben lässt. Dies
    gilt jedoch nur insoweit, als Frau Birgitta Hermle dafür 30% oder mehr der
    (gesamten) Stimmrechte der Zielgesellschaft ausübt oder ausüben lässt.

    b. Die Befreiung ergeht ferner mit der Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG),
    dass Frau Birgitta Hermle der Bundesanstalt für
    Finanzdienstleistungsaufsicht jedes Ereignis, das die Wirksamkeit der
    Befreiung gemäß Ziffer 2. a. dieses Bescheides entfallen lässt,
    unverzüglich mitzuteilen hat.

    III. In dem Verfahren WA 16-Wp 7000-2010/0090
    1. Frau Miriam Hermle, Gosheim, wird gemäß § 37 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr.
    2 WpÜG-AV von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die
    Kontrollerlangung über die Maschinenfabrik Berthold Hermle AG, Gosheim,
    aufgrund des geplanten Abschlusses eines Poolvertrags entsprechend dem
    Entwurf vom 4. November 2010, zu veröffentlichen, befreit, ferner von den
    Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für
    Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln, und
    nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, ein Angebot zu
    veröffentlichen.

    2. Die Befreiung unter Ziffer 1 ergeht mit den folgenden Nebenbestimmungen
    (§ 36 VwVfG):
    a. Die Befreiung ist auflösend bedingt (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG) für den
    Fall, dass Frau Miriam Hermle in einer Hauptversammlung der Maschinenfabrik
    Berthold Hermle AG 50% oder mehr der auf der Hauptversammlung vertretenen
    Stimmrechte ausübt oder ausüben lässt. Dies gilt jedoch nur insoweit, als
    Frau Miriam Hermle dafür 30% oder mehr der (gesamten) Stimmrechte der
    Zielgesellschaft ausübt oder ausüben lässt.

    b. Die Befreiung ergeht ferner mit der Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG),
    dass Frau Miriam Hermle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
    jedes Ereignis, das die Wirksamkeit der Befreiung gemäß Ziffer 2. a. dieses
    Bescheides entfallen lässt, unverzüglich mitzuteilen hat.

    IV. In dem Verfahren WA 16-Wp 7000-2010/0091
    1. Herr Benedikt Hermle, Gosheim, wird gemäß § 37 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2
    Nr. 2 WpÜG-AV von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die
    Kontrollerlangung über die Maschinenfabrik Berthold Hermle AG, Gosheim,
    aufgrund des geplanten Abschlusses eines Poolvertrags entsprechend dem
    Entwurf vom 4. November 2010, zu veröffentlichen, befreit, ferner von den
    Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für
    Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln, und
    nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, ein Angebot zu
    veröffentlichen.

    2. Die Befreiung unter Ziffer 1 ergeht mit den folgenden Nebenbestimmungen
    (§ 36 VwVfG):
    a. Die Befreiung ist auflösend bedingt (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG) für den
    Fall, dass Herr Benedikt Hermle in einer Hauptversammlung der
    Maschinenfabrik Berthold Hermle AG 50% oder mehr der auf der
    Hauptversammlung vertretenen Stimmrechte ausübt oder ausüben lässt. Dies
    gilt jedoch nur insoweit, als Herr Benedikt Hermle dafür 30% oder mehr der
    (gesamten) Stimmrechte der Zielgesellschaft ausübt oder ausüben lässt.

    b. Die Befreiung ergeht ferner mit der Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG),
    dass Herr Benedikt Hermle der Bundesanstalt für
    Finanzdienstleistungsaufsicht jedes Ereignis, das die Wirksamkeit der
    Befreiung gemäß Ziffer 2. a. dieses Bescheides entfallen lässt,
    unverzüglich mitzuteilen hat.

    V. In dem Verfahren WA 16-Wp 7000-2010/0092
    1. Die Hildegard und Katharina Hermle-Stiftung, Gosheim, wird gemäß § 37
    WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 2 WpÜG-AV von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 1
    Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung über die Maschinenfabrik Berthold Hermle
    AG, Gosheim, aufgrund des geplanten Abschlusses eines Poolvertrags
    entsprechend dem Entwurf vom 4. November 2010, zu veröffentlichen, befreit,
    ferner von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der
    Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu
    übermitteln, und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG,
    ein Angebot zu veröffentlichen.

    2. Die Befreiung unter Ziffer 1 ergeht mit den folgenden
    Nebenbestimmungen(§ 36 VwVfG):
    a. Die Befreiung ist auflösend bedingt (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG) für den
    Fall, dass die Hildegard und Katharina Hermle-Stiftung in einer
    Hauptversammlung der Maschinenfabrik Berthold Hermle AG 50% oder mehr der
    auf der Hauptversammlung vertretenen Stimmrechte ausübt oder ausüben lässt.
    Dies gilt jedoch nur insoweit, als die Hildegard und Katharina
    Hermle-Stiftung dafür 30% oder mehr der (gesamten) Stimmrechte der
    Zielgesellschaft ausübt oder ausüben lässt.

    b. Die Befreiung ergeht ferner mit der Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG),
    dass die Hildegard und Katharina Hermle-Stiftung der Bundesanstalt für
    Finanzdienstleistungsaufsicht jedes Ereignis, das die Wirksamkeit der
    Befreiung gemäß Ziffer 2. a. dieses Bescheides entfallen lässt,
    unverzüglich mitzuteilen hat.

    VI. In dem Verfahren WA 16-Wp 7000-2010/0093
    1. Frau Kathi Hermle, Gosheim, wird gemäß § 37 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 2
    WpÜG-AV von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die
    Kontrollerlangung über die Maschinenfabrik Berthold Hermle AG, Gosheim,
    aufgrund des Abschlusses eines Poolvertrags entsprechend dem Entwurf vom 4.
    November 2010 zu veröffentlichen, befreit, ferner von den Verpflichtungen
    nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für
    Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage ;zu übermitteln, und
    nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, ein Angebot zu
    veröffentlichen.

    2. Die Befreiung unter Ziffer 1 ergeht mit den folgenden Nebenbestimmungen
    (§ 36 VwVfG):
    a. Die Befreiung ist auflösend bedingt (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG) für den
    Fall, dass Frau Kathi Hermle in einer Hauptversammlung der Maschinenfabrik
    Berthold Hermle AG 50% oder mehr der auf der Hauptversammlung vertretenen
    Stimmrechte ausübt oder ausüben lässt. Dies gilt jedoch nur insoweit, als
    Frau Kathi Hermle dafür 30% oder mehr der (gesamten) Stimmrechte der
    Zielgesellschaft ausübt oder ausüben lässt.

    b. Die Befreiung ergeht ferner mit der Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG),
    dass Frau Kathi Hermle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
    jedes Ereignis, das die Wirksamkeit der Befreiung gemäß Ziffer 2. a. dieses
    Bescheides entfallen lässt, unverzüglich mitzuteilen hat.

    Wesentliche Gründe für die Bescheide:

    Zielgesellschaft ist die Maschinenfabrik Berthold Hermle AG mit Sitz in
    Gosheim.

    Die Antragsteller beabsichtigen den Abschluss eines Poolvertrages, um die
    Kontinuität und die Unabhängigkeit sowie die weitere erfolgreiche
    wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft zu sichern. Zur Erreichung
    dieses Zwecks sieht der Poolvertrag u. a. ein einheitliche Wahrnehmung der
    Stimmrechte aus den poolgebundenen Aktien in den Hauptversammlungen der
    Zielgesellschaft vor.

    Die Antragsteller halten zusammen insgesamt 34,775 % des stimmberechtigten
    Kapitals der Zielgesellschaft. Der Aktionär Günter Leibinger hält 31,25 %
    der Stimmrechte der Zielgesellschaft. Daneben halten weitere Aktionäre
    jeweils rund 7,92 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft; die restlichen
    Stammaktien der Zielgesellschaft befinden sich in Streubesitz. Sämtliche
    Antragsteller werden mit Abschluss des Poolvertrags aufgrund des
    gesetzlichen Zurechnungstatbestandes die Kontrolle im Sinn des § 29 Abs. 2
    WpÜG über die Zielgesellschaft erlangen. Allerdings liegt im vorliegenden
    Fall ein Befreiungsgrund gemäß § 37 WpÜG i. V. m. § 9 Satz 2 Nr. 2 WpÜG -
    AV vor, da aufgrund des in den zurückliegenden drei ordentlichen
    Hauptversammlungen vertretenen stimmberechtigten Kapitals nicht zu erwarten
    ist, dass die Antragsteller zukünftig in der Hauptversammlung der
    Zielgesellschaft jeweils über mehr als 50 % der vertretenen Stimmrechte
    verfügen werden. Im Rahmen der Interessenabwägung hat die Bundesanstalt für
    Finanzdienstleistungsaufsicht darauf abgehoben, dass die Antragsteller
    durch den Poolvertrag zwar formal die Kontrolle über die Zielgesellschaft
    erlangen, die weiteren Aktionäre jedoch aufgrund dieses Kontrollwechsels
    keine Neudisposition über ihr Aktienengagement vornehmen müssen, wobei
    zusätzlich zu berücksichtigen war, dass es sich bei der Zielgesellschaft
    bereits um eine kontrollierte Gesellschaft im Sinn des WpÜG handelt, da es
    bereits einen Aktionär gibt, der über mehr als 30 % der Stimmrechte der
    Zielgesellschaft verfügt und voraussichtlich auch weiterhin verfügen wird.

    Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat gemäß § 36 Abs. 2
    VwVfG Nebenbestimmungen erlassen um sicherzustellen, dass die
    Antragsteller, soweit sie die Stimmrechte oberhalb der für das WpÜG
    relevanten Kontrollschwelle ausüben oder ausüben lassen, tatsächlich nicht
    die Möglichkeit zur Kontrollausübung ausnutzen, ohne ein öffentliches
    Angebot an die Aktionäre der Zielgesellschaft unterbreitet zu haben.

    Ende der WpÜG-Meldung

    10.01.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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    Freiverkehr in Berlin und Düsseldorf

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