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    Geschlossene Fonds  2307  0 Kommentare BGH stärkt Rechte von Schiffsfondsanlegern bei Rückzahlungsforderungen

    Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt die Rechte von Anleger in Schiffsfonds: Bereits erfolgte gewinnunabhängige Ausschüttungen an die Kommanditisten dürfen von den Fondsgesellschaften nicht zurückgefordert werden, wenn dies nicht ausdrücklich im Gesellschaftervertrag vorgesehen ist. Mit der heutigen Entscheidung (AZ: II ZR 73/11) hob das Oberste Gericht die Urteile der beiden Vorinstanzen auf.
     
    Der Bundesgerichtshof führt dazu aus:
    „Allein der Umstand, dass die Beträge nach dem Gesellschaftsvertrag unabhängig von einem erwirtschafteten Gewinn ausgeschüttet wurden, lässt einen Rückzahlungsanspruch nicht entstehen. Soweit in den Ausschüttungen eine Rückzahlung der Kommanditeinlage zu sehen ist und damit die Einlage insoweit gemäß § 172 Abs. 4 HGB den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet gilt, betrifft dies nur die Außenhaftung des Kommanditisten. Im Innenverhältnis zur Gesellschaft sind die Gesellschafter dagegen frei, ob und mit welchen Rechtsfolgen sie Einlagen zurückgewähren. Werden Einlagen aufgrund einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung der Gesellschafter zurückbezahlt, entsteht daher ein Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft nicht automatisch, sondern nur bei einer entsprechenden vertraglichen Abrede.“
     
    Im vorliegenden Fall hatte eine Schiffsfonds-Anlegerin gegen die Rückzahlung der bereits erfolgten jährlichen gewinnunabhängigen Ausschüttungen in Höhe von gut 92.000 Euro geklagt. Die Rückzahlung wurde von den Gesellschafterversammlungen im Rahmen von Restrukturierungskonzepten zweier in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Beteiligungsgesellschaften beschlossen.
     
    Vor dem Hintergrund der andauernden Krise der Schifffahrt und von der Insolvenz bedrohten Schifffahrtgesellschaften kommt dem BGH-Urteil besondere Bedeutung zu. 
     
     
    Pressemitteilung des BGH vom 13. März 2013:
     
     
     




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