conwert Immobilien Invest SE
EINLADUNG zu der 13. ordentlichen Hauptversammlung - Seite 3
Der Antragsteller muss seinen Anteilsbesitz mit einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachweisen. Die Depotbestätigung darf zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein und es muss bestätigt werden, dass die Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor der Antragstellung die Aktien durchgehend halten. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 5 % des Grundkapitals erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.
Zu den Anforderungen an eine Depotbestätigung wird auch auf die Ausführungen unter Punkt 2.4 (Nachweis der Aktionärseigenschaft) verwiesen.
Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 16. April 2014, zugeht, und zwar an der Adresse conwert Immobilien Invest
SE, 1090 Wien, Alserbachstraße 32, zu Handen Frau Mag. Angela Lutz, oder - bei Stellung des Verlangens durch E-Mail mit elektronischer Signatur iSd § 4 Abs 1 SigG - an der Adresse
anmeldung.conwert@hauptversammlung.at.
2.2. Beschlussvorschläge von Aktionären
Gemäß Art 53 SE-VO iVm § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen eins vom Hundert (= 1 %) des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung Vorschläge in Textform iSd § 13 Abs 2 AktG zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Geschäftsführenden Direktoriums oder des Verwaltungsrats auf der Internetseite der Gesellschaft ( http://www.conwert.at ) zugänglich gemacht werden. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Verwaltungsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 46 Abs 3 SE-Gesetz iVm § 87 Abs 2 AktG. In dieser Erklärung hat die vorgeschlagene Person ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie alle Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein.
2.2. Beschlussvorschläge von Aktionären
Gemäß Art 53 SE-VO iVm § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen eins vom Hundert (= 1 %) des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung Vorschläge in Textform iSd § 13 Abs 2 AktG zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Geschäftsführenden Direktoriums oder des Verwaltungsrats auf der Internetseite der Gesellschaft ( http://www.conwert.at ) zugänglich gemacht werden. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Verwaltungsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 46 Abs 3 SE-Gesetz iVm § 87 Abs 2 AktG. In dieser Erklärung hat die vorgeschlagene Person ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie alle Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein.
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