Fußball-WM 2014
Gericht verbietet Fußball-WM-Jubel nach 22.00 Uhr
Die Fußball-Weltmeisterschaft ist in vollem Gange. Deutschland hat sich gestern im Spiel gegen die USA den Einzug ins Achtelfinale gesichert. Nicht nur Fußball-Fans
feiern die Spiele, die Spieler und die Tore der deutschen Mannschaft. Die Straßen sind wie leer gefegt, Jubel erklingt auf der Fanmeile, anderen Public Viewing Plätzen oder auch beim privaten
Fußballschauen mit Freunden am heimischen Bildschirm. Viele feiern Müller, Schweinsteiger, Mertesacker und Co. Viele… aber nicht alle…
Freude an der Fußball-WM 2014? Nicht für Jeden!
Toooooor, hört man es aus allen Ecken, dann kracht ein Böller. Jubel, Trubel, Heiterkeit - ausgelassenen Feiern. Damit ist es jetzt vorbei - zumindest im Berliner Rudow. Das ausgelassene Feiern
einer Privatparty in einem Mehrfamilienhaus beim Samstagsspiel der deutschen Fußballnationalmannschaft gegen Ghana störte die Bewohnerin eines daneben befindlichen Einfamilienhauses. Die zweite
Halbzeit startete um 22.00 Uhr - zu spät für ausgelassenen Jubel. Unter Berufung auf die allgemeine Nachtruhe (von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) klagte die Fußballdesinteressierte Frau vor Gericht gegen
den Fußball-Lärm und gewann. Mit einer Einstweiligen Verfügung gegen Fußball-Lärm kann sie nun das Feiern unterbinden, berichtet die „Berliner Zeitung“.
„Das klingt einerseits nach Routine, ist andererseits aber absolut ungewöhnlich. Ich kann mich nicht erinnern, dass es so etwas in den vergangenen Jahren schon einmal gegeben hat“, zitiert die
„Berliner Zeitung“ Ulrich Wimmer, Sprecher der Berliner Zivilgerichte. Allerdings gelte das Verbot nicht über den konkreten Fall hinaus und nur für den Zeitraum der Fußball-Weltmeisterschaft 2014 -
also bis zum 14. Juli. Zwar kann gegen den Beschluss Widerspruch eingelegt werden, doch ist die Zeit bis zum Ende der Fußball-WM recht knapp.
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Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro - oder 6 Monate schwedische Gardinen
Interessant auch dieser Aspekt: Sollten sich die Nachbarn nicht an die gerichtliche Verfügung halten, drohe ihnen nach Zivilprozessordnung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro oder auch
Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten. Da überlegt man sich doch zwei Mal, ob man die Tore von Müller beklatscht oder doch gleich mit Freunden zum Public Viewing an öffentlichen Orten mit anderen
Fußballbegeisterten geht.
Die „Berliner Zeitung“ befragte auch den klageführenden Rechtsanwalt Johannes von Rüden: „Das Gesetz schützt auch diejenigen, die nicht Fußball sehen wollen und auf eine ungestörte Nachtruhe
angewiesen sind.“ Seine Mandantin sei „nicht dazu verpflichtet, kneipenhaftes Gejohle und den Gesang hinzunehmen“.