EANS-Hauptversammlung
C.A.T. oil AG / Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung - Seite 2
GIBAATWGGMS (Message Type MT598, unbedingt ISIN AT0000A00Y78 im Text
angeben) zugehen.
Beschlussvorschläge von Aktionären (§ 110 AktG):
Aktionäre, deren Anteile zusammen 1% des Grundkapitals erreichen,
können der Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform
(daher durch Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur
dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise mit Nennung
der Person des Erklärenden und Erkennbarmachung des Abschlusses der
Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder auf andere
Weise) Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und verlangen,
dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden
Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen
Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der
Internetseite der Gesellschaft (www.catoilag.com) zugänglich
(bekannt) gemacht werden. Bei einem Beschlussvorschlag zur Wahl eines
Aufsichtsratsmitglieds hat an die Stelle der Begründung die Erklärung
der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG zu treten. In dieser
Erklärung hat die vorgeschlagene Person ihre fachliche Qualifikation,
ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie alle Umstände
darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten.
Der Antragsteller muss seinen Anteilsbesitz nachweisen. Dazu genügt
bei depotverwahrten Inhaberaktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a
AktG. Sie muss vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem
Vollmitgliedstaat der OECD ausgestellt sein. Die Depotbestätigung
darf zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als
sieben Tage sein. Zum erforderlichen Inhalt der Depotbestätigung wird
auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung verwiesen. Der
Vorschlag zur Beschlussfassung muss der Gesellschaft samt obigem
Nachweis zum Anteilsbesitz (Depotbestätigung) spätestens am siebten
Werktag vor der außerordentlichen Hauptversammlung, somit spätestens
am 16. Februar 2015, per Post oder Boten an ihrer Geschäftsanschrift
Kärntner Ring 11-13, A-1010 Wien (Zugang über Mahlerstrasse 12,
Stiege 5, A-1010 Wien), per Telefax unter der Nummer
+43(0)1890050062, als eingescannter Anhang in TIF oder PDF Format per
E- Mail unter anmeldung.catoil@hauptversammlung.at oder via SWIFT
GIBAATWGGMS (Message Type MT598, unbedingt ISIN AT0000A00Y78 im Text
angeben) zugehen.
Antragsrecht von Aktionären in der Hauptversammlung (§ 119 AktG):
Jeder Aktionär ist berechtigt in der Hauptversammlung zu jedem
Tagesordnungspunkt Anträge zu stellen, die keiner vorherigen
bei depotverwahrten Inhaberaktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a
AktG. Sie muss vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem
Vollmitgliedstaat der OECD ausgestellt sein. Die Depotbestätigung
darf zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als
sieben Tage sein. Zum erforderlichen Inhalt der Depotbestätigung wird
auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung verwiesen. Der
Vorschlag zur Beschlussfassung muss der Gesellschaft samt obigem
Nachweis zum Anteilsbesitz (Depotbestätigung) spätestens am siebten
Werktag vor der außerordentlichen Hauptversammlung, somit spätestens
am 16. Februar 2015, per Post oder Boten an ihrer Geschäftsanschrift
Kärntner Ring 11-13, A-1010 Wien (Zugang über Mahlerstrasse 12,
Stiege 5, A-1010 Wien), per Telefax unter der Nummer
+43(0)1890050062, als eingescannter Anhang in TIF oder PDF Format per
E- Mail unter anmeldung.catoil@hauptversammlung.at oder via SWIFT
GIBAATWGGMS (Message Type MT598, unbedingt ISIN AT0000A00Y78 im Text
angeben) zugehen.
Antragsrecht von Aktionären in der Hauptversammlung (§ 119 AktG):
Jeder Aktionär ist berechtigt in der Hauptversammlung zu jedem
Tagesordnungspunkt Anträge zu stellen, die keiner vorherigen
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