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    AfW-Vorstand  1988  0 Kommentare „Flächendeckende IHK-Aufsicht für 34f-Vermittler“ - Seite 3

    FundResearch: Was spräche dagegen, Finanzanlagevermittler mit Banken und Sparkassen regulatorisch gleichzustellen und ebenfalls den Anforderungen des WpHG zu unterwerfen?

    Norman Wirth: Es spräche jedenfalls überhaupt nichts dafür. Das System ist ja erst zum Jahresbeginn 2013 in Kraft getreten. Die Aufsichtsarbeit der Kammern muss erst einmal beginnen können. Der Praxistest hat ja noch gar nicht recht begonnen. Der 34f ist ein junger Paragraf, die Übergangsfrist mit den Prüfungen zum Sachkundenachweis zum 34f ist erst seit Ende 2014 abgelaufen. Es gibt noch wenig Erfahrung mit der Kontrolle der Anlagenvermittler, aber die Kammern haben bereits seit acht Jahren die Versicherungsvermittler unter Kontrolle. Und dort laufen Prüfungen, Erlaubnisse und Register nahezu reibungslos. Die Zahl der Beschwerden gegen unabhängige Vermittler beim Ombudsmann ist verschwindend gering. Der Gesetzgeber sieht das als Erfolg, sonst hätte man nicht neue Vermittlertypen wie den Honoraranlagenvermittler oder die Immobilienkreditvermittler ebenfalls über die Gewerbeordnung reguliert. Und die Anforderungen nach WpHG sind doch nicht mehr anders, als die Anforderungen nach § 34f bzw. der Finanzanlagenvermittlerverordnung. Hier wurde eine nahezu vollständige Angleichung herbeigeführt. 

    FundResearch: Sind Sie für eine flächendeckende Aufsicht der §34f-Vermittler durch die IHKs?

    Norman Wirth: Wir wünschen uns ausdrücklich eine bundeseinheitliche Regelung hin zur alleinigen Zuständigkeit der IHKen – für die Versicherungsvermittler, die Finanzanlagevermittler und auch für die Immobiliendarlehensvermittler. Wunsch, Wille und in größten Teilen auch das Knowhow ist bei den IHKen vorhanden und wird stetig ausgebaut. Das würde ich weder so allgemein von den Gewerbeämtern noch von der BaFin behaupten. Die BaFin ist weder personell noch strukturell in der Lage diese Aufgabe zu übernehmen. Sie will es auch nicht. Ich würde mir sehr wünschen, dass die BaFin eher ihre schon vorhandenen Aufgaben, insbesondere bei Aufsicht der Versicherungsunternehmen und der Produktgeber im Finanzanlagenbereich, zufriedenstellend wahrnimmt. Die bekannten Fälle Phoenix oder Prokon zeigten doch sehr deutlich, dass hier Defizite bestehen. Gern kann auch seitens der BaFin bei geschlossenen Vermögensanlagen eine verbindliche Plausibilitätsprüfung erfolgen. Wir fordern das schon seit Jahren.

    (PD)

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    Patrick Daum
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    Patrick Daum ist Dipl.-Politologe mit Schwerpunkt für Europa, Wirtschaft und Recht. Als Redakteur bei €uro-Advisor-Services GmbH ist er zuständig für die Top-Themen auf www.fundresearch.de.
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    Verfasst von 2Patrick Daum
    AfW-Vorstand „Flächendeckende IHK-Aufsicht für 34f-Vermittler“ - Seite 3 Rechtsanwalt und Vorstand des AfW - Bundesverband Finanzdienstleistung Norman Wirth spricht mit FundResearch über die IHK-Aufsicht des § 34f GewO und warum er das Berufsbild der Honorarberater in Frage stellt.