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    EANS-Hauptversammlung  293  0 Kommentare ECO Business-Immobilien AG / Einladung zur Hauptversammlung - Seite 3


    Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls
    auch in deutscher Sprache abgefasst sein.

    Der Antragsteller muss seinen Anteilsbesitz mit einer
    Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachweisen. Die Depotbestätigung
    darf zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als
    sieben Tage sein. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen den
    erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 1 % des Grundkapitals
    erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf
    denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.

    Für dieses Aktionärsverlangen ist die Textform gemäß § 13 Abs 2 AktG
    ausreichend.

    Zu den Anforderungen an eine Depotbestätigung wird auch auf die
    Ausführungen unter Punkt 2.4. (Nachweis der Aktionärseigenschaft)
    verwiesen.

    Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am
    siebenten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 9.
    Februar 2016, an der Adresse ECO Business-Immobilien AG,
    Alserbachstraße 32, A-1090 Wien, per Telefax: +43 (0)1 8900 500 80
    oder im pdf-Format als Beilage zu einem E-Mail an die E-Mailadresse
    anmeldung.eco@hauptversammlung.at, jeweils zu Handen von Herrn Dr.
    Hutan Rahmani, zugeht.

    2.3. Auskunftsrecht

    Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der
    Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu
    geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines
    Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt
    sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
    Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die Auskunftspflicht
    erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns sowie der in den
    Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

    Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen
    Rechenschaft zu entsprechen und darf verweigert werden, soweit sie
    nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem
    Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen
    Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft
    darf auch verweigert werden, soweit sie auf der Internetseite der
    Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über mindestens sieben
    Tage vor Beginn der Hauptversammlung, sohin mindestens seit 11.
    Februar 2016, durchgehend zugänglich war und diese Informationen bis
    zum Ablauf eines Monats nach der Hauptversammlung, sohin mindestens
    bis zum 18. März 2016, auf der Internetseite zugänglich bleiben.

    Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedürfen,
    mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der
    Hauptversammlung schriftlich an die Gesellschaft übermittelt werden,
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