EANS-Hauptversammlung
ECO Business-Immobilien AG / Einladung zur Hauptversammlung - Seite 3
Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls
auch in deutscher Sprache abgefasst sein.
Der Antragsteller muss seinen Anteilsbesitz mit einer
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachweisen. Die Depotbestätigung
darf zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als
sieben Tage sein. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen den
erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 1 % des Grundkapitals
erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf
denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.
Für dieses Aktionärsverlangen ist die Textform gemäß § 13 Abs 2 AktG
ausreichend.
Zu den Anforderungen an eine Depotbestätigung wird auch auf die
Ausführungen unter Punkt 2.4. (Nachweis der Aktionärseigenschaft)
verwiesen.
Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am
siebenten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 9.
Februar 2016, an der Adresse ECO Business-Immobilien AG,
Alserbachstraße 32, A-1090 Wien, per Telefax: +43 (0)1 8900 500 80
oder im pdf-Format als Beilage zu einem E-Mail an die E-Mailadresse
anmeldung.eco@hauptversammlung.at, jeweils zu Handen von Herrn Dr.
Hutan Rahmani, zugeht.
2.3. Auskunftsrecht
Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der
Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu
geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines
Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt
sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns sowie der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen
Rechenschaft zu entsprechen und darf verweigert werden, soweit sie
nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem
Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen
Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft
darf auch verweigert werden, soweit sie auf der Internetseite der
Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über mindestens sieben
Tage vor Beginn der Hauptversammlung, sohin mindestens seit 11.
Februar 2016, durchgehend zugänglich war und diese Informationen bis
zum Ablauf eines Monats nach der Hauptversammlung, sohin mindestens
bis zum 18. März 2016, auf der Internetseite zugänglich bleiben.
Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedürfen,
mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der
Hauptversammlung schriftlich an die Gesellschaft übermittelt werden,
Ausführungen unter Punkt 2.4. (Nachweis der Aktionärseigenschaft)
verwiesen.
Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am
siebenten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 9.
Februar 2016, an der Adresse ECO Business-Immobilien AG,
Alserbachstraße 32, A-1090 Wien, per Telefax: +43 (0)1 8900 500 80
oder im pdf-Format als Beilage zu einem E-Mail an die E-Mailadresse
anmeldung.eco@hauptversammlung.at, jeweils zu Handen von Herrn Dr.
Hutan Rahmani, zugeht.
2.3. Auskunftsrecht
Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der
Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu
geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines
Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt
sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns sowie der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen
Rechenschaft zu entsprechen und darf verweigert werden, soweit sie
nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem
Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen
Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft
darf auch verweigert werden, soweit sie auf der Internetseite der
Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über mindestens sieben
Tage vor Beginn der Hauptversammlung, sohin mindestens seit 11.
Februar 2016, durchgehend zugänglich war und diese Informationen bis
zum Ablauf eines Monats nach der Hauptversammlung, sohin mindestens
bis zum 18. März 2016, auf der Internetseite zugänglich bleiben.
Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedürfen,
mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der
Hauptversammlung schriftlich an die Gesellschaft übermittelt werden,
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