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    Kündigung Bausparvertrag  5102  0 Kommentare
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    Kündigung von Altverträgen: Das dreiste Spiel der Aachener Bausparkasse!

    Es gleicht fast schon einem Skandal: Die Aachener Bausparkasse kündigt ihren Kunden die Altverträge. „Störung der Geschäftsgrundlage“ lautet die fadenscheinige Begründung für die Kündigungen. Wie Sie sich als Verbraucher gegen dieses dreiste Spiel wehren können und warum die Kündigung sogar rechtswidrig ist, erfahren Sie hier bei uns.



     

    Aachener Bausparkasse in Notlage: Niedrigzinsphase schlägt zu!

    Selbst die großen Bausparkassen leiden mittlerweile unter der anhaltenden Niedrigzinsphase. Guthabenzinsen zu erwirtschaften wird für viele Unternehmen kaum noch möglich sein. Zum Nachteil der Kunden sehen die Bausparkassen daher nur noch einen Ausweg: Gut verzinste Altverträge durch Kündigungen loswerden.

    Rechtswidrige Kündigung des Bausparvertrages!

    Bausparverträge können erst dann gekündigt werden, wenn ...
    1. die Bausparsumme vom Guthaben überstiegen wird und
    2. nach der ersten Zuteilungsreife (nach zehn Jahren) kein Darlehen abgerufen wurde.
    Der Fortbestand alter Verträge wird für die Bausparkassen immer schwierig, da sich die Zinsen momentan in einem Rekordtief befinden. Konsequenz der Aachener Bausparkasse ist es nun, einen Kündigungsgrund zu erfinden, um diese Verträge abzustoßen:
    Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB zur Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 314 BGB.

    Angefangen hatte das ganze Theater der Aachener Bausparkasse mit einem mehr oder weniger erzwungen Tarifwechsel. Denn wollten Kunden ihren alten Vertrag mit einer Verzinsung von 2 Prozent nicht gegen einen mit 0,5 Prozent tauschen, so drohte die Aachener Bausparkasse nach 14 Tagen mit der Kündigung des alten Vertrages. 6.000 Kunden haben 2017 in dieser Form bereits ihre Kündigung erhalten.
    Aber Achtung: Die Kündigung ist rechtswidrig! Kündigungen aufgrund der Niedrigzinsphase sind laut Bundesgerichtshof nicht zulässig. Im Vertrag festgehaltene Pflichten und Garantien müssen trotz des Rekordtiefs eingehalten werden. Des weiteren haben auch die OLGs Karlsruhe, Celle und Stuttgart geurteilt, dass Kündigungen auf Basis einer „Störung der Geschäftsgrundlage“ nicht rechtswirksam sind.

    Kündigung alter Verträge als Alleinstellungsmerkmal

    Auch die LBS West und die Wüstenrot sind stark von der Niedrigzinsphase betroffen. Dass Altvertäge gekündigt werden ist jedoch lediglich bei der Aachener Bausparkasse der Fall. Somit isoliert sich diese innerhalb der Branche. Fraglich ist daher, ob die Aachener Bausparkasse sich damit nicht auch jegliches Vertrauen ihrer Kunden verspielt, bedenkt man einmal, welchen Nachteil eine Kündigung für die Kunden hat.

    Kündigung erhalten? Schnell handeln!

    Sollten auch Sie eine Kündigung Ihres Bausparvertrages der Aachener Bausparkasse erhalten haben, sollten Sie nicht lange zögern und sich zur Wehr setzen! Aus dem oben genannten Paragraph lässt sich kein Kündigungsrecht ableiten, was Sie zu einem Widerspruch befähigt. Die Bausparkassen müssen sich an die im Vertrag zugesicherten Rechte und Pflichten halten und ihre Garantien erfüllen. Inwiefern der Fortbestand ihres Vertrages unzumutbar für die Kassen ist, muss nachvollziehbar dargelegt werden. Ist dies nicht der Fall, können Sie Widerspruch einlegen.

    Lassen Sie Ihren Vertrag daher gerne durch einen unserer Experten für das Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen! Wir kämpfen für Ihr gutes Recht!

    Markus Mingers
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    Markus Mingers ist Rechtsanwalt für Verbraucherrecht, sowie Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht. Seit mehr als 20 Jahren ist er als Anwalt tätig. Als Inhaber von Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft erzielt er mit seinem Team bisher unbekannte Gewinne für Verbraucher. Er ist Experte im Bereich Rückabwicklung Lebensversicherung, Widerruf Autokredit und Verbraucherdarlehen sowie im VW Abgasskandal. Bekannt ist Markus Mingers vor allem durch seine Auftritte bei n-tv oder RTL sowie als Experte von FOCUS Online, hier ist sein Rat im Verbraucherrecht zu aktuellen Themen gefragt.
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    Verfasst von Markus Mingers
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