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    DGAP-Adhoc  607  0 Kommentare Fürstenberg Capital II GmbH: Ertragsaussichten / Beteiligung an einem etwaigen Verlust der Norddeutschen Landesbank Girozentrale





    DGAP-Ad-hoc: Fürstenberg Capital II GmbH / Schlagwort(e): Sonstiges


    Fürstenberg Capital II GmbH: Ertragsaussichten / Beteiligung an einem etwaigen Verlust der Norddeutschen Landesbank Girozentrale


    04.12.2018 / 16:00 CET/CEST


    Veröffentlichung einer Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.


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    Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

     



    Fürstenberg/Weser, 04.12.2018



    Fürstenberg Capital II GmbH: Ertragsaussichten / Beteiligung an einem etwaigen Verlust der Norddeutschen Landesbank Girozentrale

     



    Heute, am 4. Dezember 2018, hat die Fürstenberg Capital II GmbH ("Emittentin") aufgrund einer Veröffentlichung der Norddeutschen Landesbank Girozentrale, Hannover ("NORD/LB") erfahren, dass die NORD/LB an der umfassenden Reduktion ihres NPL-Schiffsfinanzierungsportfolios arbeitet und der Fortschritt beim Abbau dieses Portfolios vor Umsetzung von Maßnahmen zur Kapitalstärkung zu einem vorübergehenden Absinken von Kapitalquoten sowie einem etwaigen Bilanzverlust führen könnte.



    Ein Bilanzverlust im Einzelabschluss der NORD/LB könnte sich nachteilig auf die Zahlungsansprüche der Emittentin aus dem zwischen der Emittentin und der NORD/LB geschlossenen Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft ("Beteiligungsvertrag") auswirken, insbesondere könnte die Zahlung einer Gewinnbeteiligung für die betroffene Gewinnperiode ausgeschlossen sein und die stille Einlage der Emittentin könnte an einem solchen Bilanzverlust durch eine Herabsetzung ihres Buchwerts teilnehmen. Solange der Nennbetrag der stillen Einlage aufgrund von Verlusten der NORD/LB herabgesetzt und noch nicht vollständig durch in Folgejahren angefallene Gewinne aufgefüllt sein wird, sind außerdem Gewinnbeteiligungen sowie eine ordentliche Kündigung des Beteiligungsvertrags durch die NORD/LB ausgeschlossen und im Fall einer außerordentlichen Kündigung durch die NORD/LB aus aufsichtsrechtlichen oder steuerlichen Gründen würde der Rückzahlungsbetrag dem herabgesetzten Buchwert der stillen Einlage der Emittentin entsprechen.

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