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     358  0 Kommentare Deutschlands erste Musterfeststellungsklage wird in Stuttgart verhandelt

    Berlin (ots) - Premiere: Die erste "Einer-für-Alle-Klage" wird
    Ende dieser Woche in Stuttgart verhandelt. Mit der
    Musterfeststellungsklage der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V.
    gegen die Mercedes-Benz-Bank betreten alle Beteiligten am Freitag,
    den 25. Januar 2019 am Oberlandesgericht Stuttgart juristisches
    Neuland.

    "Dieses Verfahren wird Vorbild für alle weiteren
    Musterfeststellungsklagen sein", sagt Dr. Timo Gansel, Rechtsanwalt
    der Schutzgemeinschaft und Autor des Buches "Erste Hilfe zur
    Musterfeststellungsklage". "Bei dem ersten Verhandlungstermin kann
    alles passieren - es ist für Klägerin, Beklagte und das Gericht eine
    komplett neue Art der Klage in Deutschland. Da die Bundesregierung an
    die kollektive Klagemöglichkeit zur Stärkung des Verbraucherschutzes
    hohe Erwartungen geknüpft hat, werden die Mütter und Väter des
    Gesetzes das Verfahren genau beobachten. Denn schon in diesem ersten
    Prozess dürfte sich zeigen, ob das Gesetz geeignet ist, die
    Erwartungen im Interesse der Verbraucher zu erfüllen."

    Hintergrund der Klage gegen die Mercedes-Benz-Bank

    Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden klagt, weil sie der
    Auffassung ist, dass die Mercedes-Benz-Bank bei Kreditverträgen zur
    Autofinanzierung eine nicht ordnungsgemäße Widerrufsinformation
    verwendet. Dem Verbraucher ist es daher unmöglich zu erkennen, wann
    seine 14-tägige Widerrufsfrist beginnt.

    Ein Beispiel: "Widerrufsrecht Der Darlehensnehmer kann seine
    Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen
    widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber
    erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492
    Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum
    Nettodarlehensbetrag, Angaben zur Vertragslaufzeit) erhalten hat."

    Liest der Verbraucher unter § 492 des Bürgerlichen Gesetzbuches
    (BGB) nach, so findet er weitere Verweise - nämlich auf die
    Paragrafen 6 und 13 des Artikel 247 des Einführungsgesetzbuches zum
    BGB und auf den Paragrafen § 494 und die Absätze 2, Satz 2 bis Absatz
    6. Doch welchem weiterführenden Paragrafen muss der Verbraucher
    folgen, um schlussendlich zum Beginn seiner 14-tägigen Widerrufsfrist
    zu gelangen?

    Diese Verschachtelung und Weiterführung (Kaskadenverweis) führt
    nach Ansicht der Schutzgemeinschaft für Bankkunden letztendlich dazu,
    dass der Verbraucher keine Chance hat, sein Widerrufsrecht auszuüben.
    Dem Verbraucher wird also ein Recht vorenthalten - das des Widerrufs.
    Stellt das Oberlandesgericht fest, dass diese Widerrufsbelehrung
    nicht ordnungsgemäß ist, führt es dazu, dass die Frist zum Widerruf
    nie begonnen hat. Ziel der Klage gegen die Mercedes-Benz-Bank AG ist
    es, feststellen zu lassen, dass vom 13. Juni 2014 an geschlossene
    Verbraucherkreditverträge "ewig" widerruflich sind. Dabei ist es
    egal, ob es sich um einen Neu- oder Gebrauchtwagen handelt, ob es ein
    "Diesel" oder ein "Benziner" ist und wie viele Kilometer das Auto
    gefahren wurde.

    Ein gesondertes Feststellungziel der Klage ist, dass der Halter im
    Falle einer fehlerhaften Widerrufsinformation keinen Ersatz für den
    Wertverlust des Fahrzeugs leisten muss. Insbesondere für Dieselfahrer
    wäre das eine gute Möglichkeit, sich von ihren abgasmanipulierten
    Fahrzeugen weitgehend ohne Verlust zu trennen. Der Fahrzeughalter
    kann das Auto zurückgeben, bekommt seine Anzahlung und alle bisher
    gezahlten Raten mit Ausnahme der vereinbarten Zinsen wieder. Vom
    Vorteil und den Chancen dieser Klage überzeugt, haben sich bislang
    rund 600 Kreditnehmer der Mercedes-Benz-Bank für die
    Musterfeststellungsklage beim Bundesamt für Justiz (BfJ) registriert.

    Bei der Verhandlung am Freitag werden die Anwälte der
    Schutzgemeinschaft für Bankkunden anwesend sein: Dr. Wolfgang
    Benedikt-Jansen, Dr. Timo Gansel, André Felgentreu und Marko Huth,
    Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht Gerne beantworten wir
    Ihre Fragen auch vor dem ersten Verhandlungstermin.

    OTS: Gansel Rechtsanwälte
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    Pressekontakt:
    Gansel Rechtsanwälte, Wallstraße 59, 10179 Berlin
    Kontakt: Kira Melzer, presse@gansel-rechtsanwaelte.de
    Tel: 030-226674-177


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