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    DGAP-News  259  0 Kommentare Future Business KG aA: Feststellungsklage über EUR 311.000.000,00 zurückgewiesen





    DGAP-News: Rechtsanwalt Christian H. Gloeckner als Gemeinsamer Vertreter / Schlagwort(e): Anleihe/Insolvenz


    Future Business KG aA: Feststellungsklage über EUR 311.000.000,00 zurückgewiesen


    03.04.2019 / 09:30



    Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.



    Landgericht Dresden am 22.03.2019: Future Business KG aA (FUBUS)-Gläubiger können vorläufig aufatmen - die mit den Ansprüchen der Anleger konkurrierende Forderung der Insolvenzverwalterin einer Tochtergesellschaft über 311.000.000,00 Euro wurde erstinstanzlich zurückgewiesen, eine Quotenverschlechterung zu Lasten der Anleger um mehr als 30% wurde damit vorerst vermieden.

     




    Kurzzusammenfassung des Verfahrens:



    Die Insolvenzverwalterin über das Vermögen der INFINUS AG Ihr Kompetenz-Partner (IKP), Frau Rechtsanwältin Bettina Schmudde, hat unter dem Aktenzeichen 9 O 1418/16 vor dem Landgericht Dresden Herrn Rechtsanwalt Dr. Bruno M. Kübler als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Future Business KG aA verklagt. Sie beanspruchte für die IKP, mit einer Forderung von EUR 311.065.363,00 in die Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren der FUBUS aufgenommen zu werden.

     



    Die möglichen Konsequenzen:



    Die Klage vom 06.06.2016 war aus Anlegersicht ein Affront, da die Insolvenzmasse der Tochtergesellschaft den gleichen Rang in der Insolvenzquotenverteilung begehrte wie tausende um ihre Ersparnisse geprellte Anleger. Das aber wäre aus der Perspektive der gebeutelten Gläubiger von FUBUS nicht zu verstehen, da eine konzerneigene, insolvente Tochter als "Teil der Tat" ebenfalls Zahlungen aus der Insolvenz der Konzern-Mutter erhielte. Und dies in beträchtlicher Höhe - bislang belaufen sich die im ersten Rang festgestellten Forderungen auf ca. 669 Mio. Euro (Veröffentlichung des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Dresden vom 02.07.2018). Würde die (angebliche) Forderung der IKP in der Verteilung berücksichtigt werden, müssten Insolvenzgläubiger mit Quoteneinbußen von überschlägig einem Drittel rechnen, die wirtschaftlich zu Gunsten der IKP-Gläubiger bis zu einer 100% Quote für diese Gläubiger umverteilt würden - einfach unfair.

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