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    DGAP-Adhoc  358  0 Kommentare Vossloh Aktiengesellschaft: Vossloh hat die Platzierung der neuen Aktien erfolgreich abgeschlossen - Seite 2



    Die Zulassung der neuen Aktien zum Handel im Teilbereich des regulierten Markts mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse und zum Handel im regulierten Markt der Düsseldorfer Wertpapierbörse wird voraussichtlich am 21. Juni 2019 prospektfrei erfolgen. Es ist beabsichtigt, die neuen Aktien am 24. Juni 2019 in die bestehenden Notierungen der Aktien der Gesellschaft mit einzubeziehen. Die Lieferung der neuen Aktien ist ebenfalls für den 24. Juni 2019 vorgesehen.



    Vossloh unterliegt für die Dauer von sechs Monaten einer Lock-up Verpflichtung mit marktüblichen Ausnahmeregelungen.



    *************



    Wichtige Hinweise:



    Die Verbreitung dieser Information und das Angebot von Wertpapieren der Vossloh AG unterliegt in verschiedenen Jurisdiktionen rechtlichen Beschränkungen. Personen, die in Besitz dieses Dokuments gelangen, werden aufgefordert, sich über solche Beschränkungen zu informieren. Diese Mitteilung stellt weder ein Angebot zum Kauf von Wertpapieren an, noch die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf von Wertpapieren durch, Personen in den Vereinigten Staaten von Amerika, Australien, Kanada, Japan oder sonstigen Jurisdiktionen dar, in denen ein solches Angebot bzw. eine solche Aufforderung unrechtmäßig wäre.



    Aktien dürfen ohne vorherige Registrierung unter dem U.S. Securities Act von 1933 in der geltenden Fassung nur aufgrund einer Ausnahmeregelung von dem Registrierungserfordernis nach dessen Vorschriften verkauft oder zum Kauf angeboten werden. Es findet kein öffentliches Angebot von Wertpapieren in den Vereinigten Staaten von Amerika oder einer anderen Jurisdiktion statt.



    In Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums richtet sich dieses Dokument ausschließlich an Personen, die "qualifizierte Anleger" im Sinne von Artikel 2 (1)(e) der Richtlinie 2003/71/EG der Europäischen Union in der jeweils gültigen Fassung (die "Prospektrichtlinie") sind. Im Vereinigten Königreich richtet sich dieses Dokument nur an Personen, die (i) professionelle Anleger sind und unter Artikel 19(5) des Financial Services and Markets Act 2000 (Financial Promotion) Order 2005 in der geltenden Fassung (die "Verordnung") fallen oder (ii) Personen sind, die unter Artikel 49(2)(a) bis (d) der Verordnung fallen ("high net worth companies", "unincorporated associations" etc.).

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