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    DGAP-WpÜG  413  0 Kommentare Befreiung;





    Zielgesellschaft: Odeon Film AG; Bieter: Show Jupiter Beteiligungs AG

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    Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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    Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Gründe
    des Bescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 9.
    Juli 2017
    über
    die Befreiung gemäß 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-
    AngebVO von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1
    WpÜG
    in Bezug auf die Odeon Film AG, München


    Mit Bescheid vom 9. Juli 2017 hat die Bundesanstalt für
    Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin') auf entsprechende Anträge die

    Show Jupiter Beteiligungs AG ('Antragstellerin zu 1'),
    Show Jupiter Verwaltungs GmbH ('Antragstellerin zu 2'),
    Show Jupiter Beteiligungsverwaltung GmbH ('Antragstellerin zu 3'),
    Show German AcquiCoGmbH ('Antragstellerin zu 4'),
    Show German HoldCo GmbH ('Antragstellerin zu 5'),
    SHOW Holding S.C.A. ('Antragstellerin zu 6'),
    SHOW LUX GP 2 S.à r.l. ('Antragstellerin zu 7'),
    SHOW TopCo S.C.A. ('Antragstellerin zu 8')
    SHOW LUX GP 1 S.à r.l., ('Antragstellerin zu 9'),
    KKR Show Aggregator L.P. ('Antragstellerin zu 10'),
    KKR Show Aggregator GP Limited ('Antragstellerin zu 11'),
    KKR European Fund IV L.P. ('Antragstellerin zu 12'),
    KKR Associates Europe IV L.P. ('Antragstellerin zu 13'),
    KKR Europe IV Limited ('Antragstellerin zu 14')
    KKR SP Limited ('Antragstellerin zu 15')
    KKR Fund Holdings L.P. ('Antragstellerin zu 16'),
    KKR Fund Holdings GP Limited ('Antragstellerin zu 17'),
    KKR Group Holdings Corp. ('Antragstellerin zu 18'),
    KKR & Co. Inc ('Antragstellerin zu 19'), und
    KKR Management LLC ('Antragstellerin zu 20' und zusammen mit den
    Antragstellerinnen zu 1 bis 19, die 'Antragstellerinnen')

    jeweils gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-
    AngebVO von der Verpflichtung, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die am
    06.05.2019 erfolgte (mittelbare) Kontrollerlangung an der Odeon Film AG,
    München, zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 2
    Satz 1 WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35
    Abs. 2 Satz 1 WpÜG i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu
    veröffentlichen, befreit.

    Der Tenor des Bescheids der BaFin lautet wie folgt:

    1. Die Antragstellerinnen werden jeweils gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG
    i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO von der Verpflichtung gemäß § 35
    Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die am 06.05.2019 erfolgte (mittelbare)
    Kontrollerlangung an der Odeon Film AG, München, zu veröffentlichen
    sowie von den Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der
    Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage
    zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14
    Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

    2. Für die positive Entscheidung über den Antrag auf Befreiung von den
    Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG gemäß § 37 WpÜG ist von
    den Antragstellerinnen eine Gebühr zu entrichten.

    Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf den folgenden Gründen:

    A.
    I.

    Zielgesellschaft ist die Odeon Film AG mit Sitz in München, eingetragen im
    Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Handelsregisternummer
    HRB 188612 (folgend 'Zielgesellschaft').

    Das Grundkapital der Zielgesellschaft betrug zum 18.04.2019 EUR
    11.842.770,00, eingeteilt in 11.842.770 auf den Inhaber lautende
    Stückaktien, die unter der ISIN DE0006853005 zum Handel im regulierten
    Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen sind.

    Die Zielgesellschaft wies zum 31.12.2018 eine Konzernbilanzsumme in Höhe
    von EUR 31,5 Mio. aus und erzielte im Geschäftsjahr 2018 einen
    Konzernumsatz in Höhe von EUR 41,3 Mio. sowie einen Konzerngewinn in Höhe
    von EUR 1,4 Mio.

    II.

    10.094.030 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend ca. 85,23% des
    Grundkapitals und der Stimmrechte) werden gehalten von der Tele-München
    Fernseh-GmbH & Co. Produktionsgesellschaft mit Sitz in München, eingetragen
    im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Handelsregisternummer
    HRA45091 (folgend 'TM KG'). Allein geschäftsführungsbefugte Komplementärin
    der TM KG ohne Kapitalbeteiligung war zum Zeitpunkt der Antragstellung die
    Tele-München Fernseh-Verwaltungs GmbH mit Sitz in München, eingetragen im
    Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Handelsregisternummer
    HRB 114549 (folgend 'TM GmbH').

    Die TM KG wies zum 31.12.2018 eine Bilanzsumme in Höhe von rd. EUR 246,1
    Mio. aus und erzielte im Geschäftsjahr 2018 Umsatzerlöse in Höhe von rd.
    EUR 122,4 Mio. sowie einen Jahresüberschuss in Höhe von rd. EUR 29,1 Mio.
    Ausweislich des geprüften Einzelabschlusses der TM KG zum 31.12.2018
    beläuft sich das buchmäßige Aktivvermögen der TM KG auf rd. EUR 246,1 Mio.
    Davon beträgt der Buchwert der Beteiligung der TM KG an der
    Zielgesellschaft rd. EUR 9,2 Mio.

    Aufgrund eines Kaufvertrags vom 18.02.2019 hat mit Eintritt der letzten
    aufschiebenden Bedingung am 06.05.2019 die Antragstellerin zu 1 sämtliche
    Kommanditanteile an der TM KG und sämtliche Geschäftsanteile an der TM GmbH
    erworben. Zeitgleich wurde die Antragstellerin zu 2 als neue Komplementärin
    der TM KG an Stelle der TM GmbH im Handelsregister der TM KG eingetragen.

    III.

    Die Antragstellerin zu 1 ist eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht,
    eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der
    Handelsregisternummer HRB 246725. Sämtliche Aktien der Antragstellerin zu 1
    werden von der Antragstellerin zu 3 gehalten.

    Die Antragstellerin zu 2 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
    nach deutschem Recht, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
    München unter der Handelsregisternummer HRB 246334. Sämtliche
    Geschäftsanteile der Antragstellerin zu 2 werden von der Antragstellerin zu
    3 gehalten.

    Die Antragstellerin zu 3 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
    nach deutschem Recht, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
    München unter der Handelsregisternummer HRB 246679. Sämtliche
    Geschäftsanteile der Antragstellerin zu 3 werden von der Antragstellerin zu
    4 gehalten.

    Die Antragstellerin zu 4 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
    nach deutschem Recht, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
    München unter der Handelsregisternummer HRB 246195. Sämtliche
    Geschäftsanteile der Antragstellerin zu 4 werden von der Antragstellerin zu
    5 gehalten.

    Die Antragstellerin zu 5 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
    nach deutschem Recht, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
    München unter der Handelsregisternummer HRB 246285. Sämtliche
    Geschäftsanteile der Antragstellerin zu 5 werden von der Antragstellerin zu
    6 gehalten.

    Die Antragstellerin zu 6 ist eine Kommanditaktiengesellschaft (Société en
    Commandite par Actions) nach Luxemburger Recht, eingetragen im Handels- und
    Unternehmensregister des Großherzogtums Luxemburg unter B232175. Persönlich
    haftende und allein geschäftsführungsbefugte Gesellschafterin der
    Antragstellerin zu 6 ist die Antragstellerin zu 7. Kommanditaktionärin der
    Antragstellerin zu 6 ist die Antragstellerin zu 8.

    Die Antragstellerin zu 7 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
    nach Luxemburger Recht, eingetragen im Handels- und Unternehmensregister
    des Großherzogtums Luxemburg unter B232111. Sämtliche Geschäftsanteile der
    Antragstellerin zu 7 werden von der Antragstellerin zu 8 gehalten.

    Die Antragstellerin zu 8 ist eine Kommanditaktiengesellschaft (Société en
    Commandite par Actions) nach Luxemburger Recht, eingetragen im Handels- und
    Unternehmensregister des Großherzogtums Luxemburg unter B232080. Persönlich
    haftende und allein geschäftsführungsbefugte Gesellschafterin der
    Antragstellerin zu 8 ist die Antragstellerin zu 9. Kommanditaktionärin der
    Antragstellerin zu 8 ist die Antragstellerin zu 10.

    Die Antragstellerin zu 9 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
    nach Luxemburger Recht, eingetragen im Handels- und Unternehmensregister
    des Großherzogtums Luxemburg unter B232021. Sämtliche Geschäftsanteile der
    Antragstellerin zu 9 werden von der Antragstellerin zu 10 gehalten.

    Die Antragstellerin zu 10 ist eine Limited Partnership nach dem Recht des
    kanadischen Bundesstaates Québec, eingetragen im Unternehmensregister von
    Québec unter der Nummer 3374307919. Einzige persönlich haftende und allein
    geschäftsführungsbefugte Gesellschafterin (general partner) der
    Antragstellerin zu 10 ist die Antragstellerin zu 11. Daneben sind weitere
    von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter ohne Stimmrecht
    (special partners) an der Antragstellerin zu 10 beteiligt.

    Die Antragstellerin zu 11 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
    nach dem Recht der Kaimaninseln, registriert beim Unternehmensregister der
    Kaimaninseln. Sämtliche Geschäftsanteile der Antragstellerin zu 11 werden
    von der Antragstellerin zu 12 gehalten.

    Die Antragstellerin zu 12 ist eine Limited Partnership nach dem Recht der
    Kaimaninseln, registriert beim Unternehmensregister der Kaimaninseln.
    Einzige persönlich haftende und allein geschäftsführungsbefugte
    Gesellschafterin (general partner) der Antragstellerin zu 12 ist die
    Antragstellerin zu 13.

    Die Antragstellerin zu 13 ist eine Limited Partnership nach dem Recht der
    Kaimaninseln, registriert beim Unternehmensregister der Kaimaninseln.
    Einzige persönlich haftende und allein geschäftsführungsbefugte
    Gesellschafterin (general partner) der Antragstellerin zu 13 ist die
    Antragstellerin zu 14. Die Antragstellerin zu 15 hat nach dem Vortrag der
    Antragstellerinnen aufgrund des Gesellschaftsvertrags der Antragstellerin
    zu 13 (Ziffer 6.5) als sog. Stimmpartner (voting partner) das Recht, zu
    bestimmen, wie die Stimmrechte in Bezug auf Beteiligungen an Gesellschaften
    außerhalb der USA ausgeübt werden.

    Die Antragstellerin zu 14 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
    nach dem Recht der Kaimaninseln, registriert beim Unternehmensregister der
    Kaimaninseln. Sämtliche Geschäftsanteile der Antragstellerin zu 14 werden
    von der Antragstellerin zu 16 gehalten.

    Die Antragstellerin zu 15 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
    nach dem Recht der Kaimaninseln, registriert beim Unternehmensregister der
    Kaimaninseln. Gesellschafter der Antragstellerin zu 15 sind nach dem
    Vortrag der Antragstellerinnen eine zweistellige Anzahl natürlicher
    Personen, von denen keine die Antragstellerin zu 15 beherrscht.

    Die Antragstellerin zu 16 ist eine Limited Partnership nach dem Recht der
    Kaimaninseln, registriert beim Unternehmensregister der Kaimaninseln.
    Persönlich haftende und allein geschäftsführungsbefugte Gesellschafterinnen
    (general partner) der Antragstellerin zu 16 sind die Antragstellerin zu 17
    und die Antragstellerin zu 18.

    Die Antragstellerin zu 17 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
    nach dem Recht der Kaimaninseln, registriert beim Unternehmensregister der
    Kaimaninseln. Sämtliche Geschäftsanteile der Antragstellerin zu 17 werden
    von der Antragstellerin zu 18 gehalten.

    Die Antragstellerin zu 18 ist eine Corporation nach dem Recht des US-
    Bundesstaates Delaware. Sämtliche Geschäftsanteile der Antragstellerin zu
    18 werden von der Antragstellerin zu 19 gehalten.

    Die Antragstellerin zu 19 ist eine Incorporated nach dem Recht des US-
    Bundesstaates Delaware. Sämtliche stimmberechtigte Geschäftsanteile der
    Antragstellerin zu 19 werden von der Antragstellerin zu 20 gehalten. Die
    nichtstimmberechtigten Geschäftsanteile der Antragstellerin zu 19 sind zum
    Handel an der New-Yorker-Börse (New York Stock Exchange) zugelassen (NYSE:
    KKR).

    Die Antragstellerin zu 20 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
    nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware. Gesellschafter der
    Antragstellerin zu 20 sind nach dem Vortrag der Antragstellerinnen eine
    Vielzahl natürlicher Personen, von denen keine die Antragstellerin zu 20
    beherrscht.

    Für eine weitergehende Darstellung der Antragstellerinnen und die grafische
    Struktur der Beteiligungsverhältnisse wird insbesondere auf Anlage 4 zum
    Antragsschreiben vom 23.04.2019 und Anlage 34 zum Schreiben vom 13.05.2019
    Bezug genommen.

    IV.

    Die Antragstellerinnen haben am 23.04.2019 die Befreiung § 37 Abs. 1 und
    Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO von den Pflichten nach §
    35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG
    beantragt.

    Zur Begründung tragen sie u.a. vor, dass der Buchwert der Beteiligung an
    der Zielgesellschaft weniger als 20% des buchmäßigen Aktivvermögens der TM
    KG betrage.

    B.

    Den Anträgen war stattzugeben, da sie zulässig und begründet sind.

    I.

    Die Anträge der Antragsteller sind zulässig. Insbesondere sind sie
    fristgerecht gestellt.

    Gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-AngebVO kann ein Antrag nach § 37 WpÜG schon vor der
    Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft und innerhalb von sieben
    Kalendertagen nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Bieter
    Kenntnis davon hat oder nach den Umständen haben musste, dass er die
    Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt hat. Da die Antragstellerinnen
    zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Kontrolle an der
    Zielgesellschaft hatten (unten B 11.1.), ist der Antrag fristgerecht
    gestellt worden.

    Da Anträge gemäß § 45 Satz 1 WpÜG schriftlich zu erfolgen haben und der
    Befreiungsantrag der Antragstellerinnen der Bundesanstalt für
    Finanzdienstleistungsaufsicht am 24.04.2019 per Post zugegangen ist, wurde
    dieser zulässigerweise und fristgerecht gestellt.

    Die Anträge der Antragstellerinnen können auch in einem einheitlichen
    Verfahren beschieden werden.

    Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen einheitlichen
    Lebenssachverhalt und somit um ein Verwaltungsverfahren. Vorliegend müssen
    sich die Antragstellerinnen wegen des zwischen ihnen bestehenden Mutter-/
    Tochter-(bzw. Enkel-Verhältnisses mit dem Erwerb der Kontrolle an der TM KG
    sämtliche Stimmrechte aus den von der TM KG gehaltenen Aktien der
    Zielgesellschaft nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; Satz 3 WpÜG zurechnen
    lassen (unten B.II.).

    Bei einer Zurechnung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG ist grundsätzlich
    ein einheitlich zu würdigender Lebenssachverhalt anzunehmen. Die mittelbare
    Kontrollerlangung durch das Tochter- bzw. Enkelunternehmen (hier: die
    Antragstellerinnen zu 1 und 2) fällt mit der Kontrollerlangung durch die
    jeweiligen Mutterunternehmen (hier: die Antragstellerinnen zu 3 bis 20) in
    Folge der Zurechnung zusammen. Verbindendes Element des gesamten
    Lebenssachverhalts bildet die Lenkungsmacht des Prinzipals. Das im Fall
    einer Buchwertbefreiung nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2
    Nr. 3 WpÜG-AngebVO entscheidende Verhältnis des Buchwerts der Beteiligung
    an der Zielgesellschaft zum gesamten buchmäßigen Aktivvermögen der TM KG
    ist für alle mittelbaren Kontrollerwerber gleich.

    II.

    Die Antragstellerinnen sind nach Abwägung ihrer Interessen gegenüber den
    Interessen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft gemäß § 37
    Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO im Hinblick auf
    die Erlangung der Kontrolle an der Zielgesellschaft am 06.05.2019 von den
    Pflichten aus § 35 Abs. 1 und 2 WpÜG zu befreien.

    Der Befreiungsgrund nach § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO als Konkretisierung
    von § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG (Buchwertbefreiung) setzt zum Einen voraus,
    dass die Antragstellerinnen die Kontrolle über die Zielgesellschaft im Wege
    der Erlangung der Kontrolle über eine Gesellschaft im Sinne von § 9 Satz 2
    Nr. 3 WpÜG-AngebVO erlangen. Möglich ist ein solcher mittelbarer
    Kontrollerwerb, wenn die Antragstellerinnen die Mehrheit der Stimmrechte an
    der Gesellschaft erwerben, so dass diese zu ihrer Tochtergesellschaft im
    Sinne von § 2 Abs. 6 WpÜG wird. In diesem Fall werden den
    Antragstellerinnen die von der Gesellschaft gehaltenen Stimmrechte in der
    Zielgesellschaft gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 WpÜG zugerechnet.
    Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, ob es sich bei der Gesellschaft
    um eine Zielgesellschaft im Sinne des WpÜG handelt (Versteegen in Kölner
    Kommentar WpÜG, § 37 Anh. - § 9 AngebVO Rn. 50 f).

    Zum Anderen setzt der Befreiungsgrund nach § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG- AngebVO
    als Konkretisierung von § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG (Buchwertbefreiung)
    voraus, dass der Buchwert der Beteiligung an der Zielgesellschaft weniger
    als 20% des buchmäßigen Aktivvermögens der Gesellschaft beträgt.

    1. Kontrollerwerb der Antragstellern zu 1

    Gesellschaft im Sinne von § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO ist vorliegend die
    TM KG, denn diese hält 10.094.030 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend
    ca. 85,23% des Grundkapitals und der Stimmrechte) und hat damit die
    unmittelbare Kontrolle i.S.v. § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft.

    Mit Eintragung als alleinige Kommanditistin im Handelsregister der TM KG
    hat die Antragstellerin zu 1 am 06.05.2019 alle Stimmrechte in der TM KG
    erlangt, so dass diese Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 1 gemäß §
    2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 HGB ist. Die von der TM
    KG gehaltenen Stimmrechte an der Zielgesellschaft sind der Antragstellerin
    zu 1 damit nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG in voller Höhe
    zuzurechnen, so dass die Antragstellerin zu 1 die mittelbare Kontrolle
    i.S.v. § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangt hat.

    2. Kontrollerwerb der Antragstellern zu 2

    Mit Eintragung am 06.05.2019 als alleinige Komplementärin im
    Handelsregister der TM KG an Stelle der TM GmbH ist die Antragstellerin zu
    2 allein zur Geschäftsführung der TM KG befugt, so dass diese
    Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 2 gemäß § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. §
    290 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 HGB ist. Im Hinblick auf § 290 Abs. 1 Satz 1
    i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 HGB ist ein Komplementär zwar nicht berechtigt, die
    Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsorgans zu bestellen oder
    abzuberufen, jedoch verfügt er über eine stärkere Rechtsstellung, da er
    selbst das Verwaltungsorgan ist. Insofern ist es geboten, auch diese
    Konstellation unter § 290 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 HGB zu fassen.
    Die von der TM KG gehaltenen Stimmrechte an der Zielgesellschaft sind der
    Antragstellerin zu 2 damit nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG in
    voller Höhe zuzurechnen, so dass die Antragstellerin zu 2 die mittelbare
    Kontrolle i.S.v. § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangt hat.

    3. Kontrollerwerb der Antragstellerinnen zu 3 bis 14 und 16 bis 20

    Die im Folgenden aufgeführten Antragstellerinnen sind gemäß 2 Abs. 6 WpÜG,
    § 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 HGB Tochterunternehmen der jeweils
    aufgeführten Mutterunternehmen, da letzteren als Alleingesellschaftern die
    Mehrheit der Stimmrechte an ersteren zusteht:



    Tochterunternehmen Mutterunternehmen
    Antragstellerin zu 1 Antragstellerin zu 3
    Antragstellerin zu 2 Antragstellerin zu 3
    Antragstellerin zu 3 Antragstellerin zu 4
    Antragstellerin zu 4 Antragstellerin zu 5
    Antragstellerin zu 5 Antragstellerin zu 6
    Antragstellerin zu 7 Antragstellerin zu 8
    Antragstellerin zu 9 Antragstellerin zu10
    Antragstellerin zu 11 Antragstellerin zu 12
    Antragstellerin zu 14 Antragstellerin zu 16
    Antragstellerin zu 17 Antragstellerin zu 18
    Antragstellerin zu 18 Antragstellerin zu 19
    Antragstellerin zu 19 Antragstellerin zu 20




    Die im Folgenden aufgeführten Antragstellerinnen sind gemäß 2 Abs. 6 WpÜG,
    § 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2 HGB Tochterunternehmen der jeweils
    aufgeführten Mutterunternehmen, da letztere als Komplementäre bzw. general
    partner geschäftsführungsbefugt für erstere sind. Im Hinblick auf § 290
    Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 HGB ist ein Komplementär zwar nicht
    berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsorgans zu bestellen
    oder abzuberufen, jedoch verfügt er über eine stärkere Rechtsstellung, da
    er selbst das Verwaltungsorgan ist. Insofern ist es geboten, auch diese
    Konstellation unter § 290 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 HGB zu fassen.
    Der General Partner einer Limited Partnership ist hinsichtlich seiner
    rechtlichen Befugnisse mit einem Komplementär einer Kommanditgesellschaft
    vergleichbar.



    Tochterunternehmen Mutterunternehmen
    Antragstellerin zu 6 Antragstellerin zu 7
    Antragstellerin zu 8 Antragstellerin zu 9
    Antragstellerin zu 10 Antragstellerin zu 11
    Antragstellerin zu 12 Antragstellerin zu 13
    Antragstellerin zu 13 Antragstellerin zu 14
    Antragstellerin zu 16 Antragstellerinnen zu 17 und 18




    Unerheblich ist, dass die Antragstellerin zu 16 über zwei Komplementäre
    (general partner) verfügt. Zwar kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen
    werden, dass eine Limited Partnership von mehreren Komplementären in
    gleicher Weise beherrscht werden kann, wie von einem einzelnen
    Komplementär. Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass die
    Antragstellerin zu 18 die einzige Gesellschafterin der Antragstellerin zu
    17 ist. Dadurch ist sichergestellt, dass sich die Einflusspotentiale der
    beiden Komplementäre der Antragstellerin zu 16 nicht gegenseitig aufheben
    und sich die Antragstellerin zu 16 einem einheitlichen beherrschenden
    Einfluss ausgesetzt sieht. Da die Antragstellerinnen auch keine Umstände
    vorgetragen haben, die gegen eine gemeinsame Beherrschung sprechen, ist
    daher davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 16 von ihren beiden
    Komplementären im Wege der Mehrmütterherrschaft beherrscht wird.

    Die von der TM KG gehaltenen Stimmrechte an der Zielgesellschaft sind den
    Antragstellerinnen zu 3 bis 14 und 16 bis 20 damit nach § 30 Abs. 1 Satz 1
    Nr. 1, Satz 3 WpÜG in voller Höhe zuzurechnen, so dass die
    Antragstellerinnen zu 3 bis 14 und 16 bis 20 die mittelbare Kontrolle
    i.S.v. § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangt haben.

    4. Kontrollerwerb der Antragstellerin zu 15

    Die Antragstellerin zu 13 ist gemäß 2 Abs. 6 WpÜG, § 290 Abs. 1 Satz 1 und
    Abs. 2 Nr. 1 HGB Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 15, da der
    Antragstellerin zu 15 als sog. Stimmpartner (voting partner) aufgrund des
    Gesellschaftsvertrags der Antragstellerin zu 13 (Ziffer 6.5) das Recht
    zusteht, zu bestimmen, wie (i) unmittelbar die Stimmrechte der
    Antragstellerin zu 13 an der Antragstellerin zu 12 sowie (ii) mittelbar die
    Stimmrechte in Bezug auf alle mittelbaren Beteiligungen der Antragstellerin
    zu 13 an Gesellschaften außerhalb der USA ausgeübt werden.

    Die von der TM KG gehaltenen Stimmrechte an der Zielgesellschaft sind der
    Antragstellerin zu 15 damit nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG in
    voller Höhe zuzurechnen, so dass die Antragstellerin zu 15 die mittelbare
    Kontrolle i.S.v. § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangt hat.

    5. Buchwertverhältnis

    Bei der vorliegenden mittelbaren Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft
    durch die Antragstellerinnen handelt es sich um eine in § 9 Satz 2 Nr. 3
    WpÜG-AngebVO umschriebene Konstellation.

    Nach der gesetzgeberischen Wertung ist ein Antragsteller befreiungswürdig,
    wenn der Buchwert der Beteiligung, den die Zielgesellschaft bei der vom
    Bieter unmittelbar erworbenen Gesellschaft (hier: TM KG) hat, weniger als
    20 % des buchmäßigen Aktivvermögens der unmittelbar erworbenen Gesellschaft
    beträgt. Der Gesetzgeber geht in diesem Fall im Rahmen einer typisierten
    Betrachtung davon aus, dass der Kontrollerwerb an der Zielgesellschaft -
    anders als an der Gesellschaft, an der der Bieter die unmittelbare
    Kontrolle erworben hat - regelmäßig nicht das eigentliche Ziel des Erwerbs,
    sondern lediglich dessen mittelbare Folge ist. Tritt der Wert der
    Zielgesellschaft gegenüber dem Gesamtwert der Gesellschaft, an der der
    Bieter die Kontrolle erworben hat, wirtschaftlich in den Hintergrund,
    bestünde bei einer uneingeschränkten Angebotspflicht die Gefahr, dass das
    Ziel des WpÜG, Übernahmen weder zu fördern, noch zu behindern,
    konterkariert wird (Reg. Begr. BT-Drs. 14/7034 S. 82).

    Als buchmäßiges Aktivvermögen sind die in § 266 Abs. 2 HGB mit den
    Buchstaben A und B bezeichneten Positionen anzusehen. Dies umfasst das
    Anlage- und Umlaufvermögen, nicht jedoch die mit dem Buchstaben C
    bezeichneten Rechnungsabgrenzungsposten und Bilanzierungshilfen.

    Ausweislich des geprüften Einzelabschlusses der TM KG zum 31.12.2018
    beläuft sich der Buchwert der Beteiligung der TM KG an der Zielgesellschaft
    auf EUR 9,2 Mio. Das buchmäßige Aktivvermögen der TM KG beträgt EUR 246,1
    Mio., nach Abzug der Rechnungsabgrenzungsposten EUR 246,0 Mio.

    Der Buchwert der Zielgesellschaft entspricht somit rund 3,7 % des
    buchmäßigen Aktivvermögens der TM KG zum 31.12.2018.

    Allerdings ist der Wert des Aktivvermögens nach dem Jahresabschluss nur als
    Indiz heranzuziehen; maßgeblich ist der Buchwert zu dem Zeitpunkt, zu dem
    die Zwischengesellschaft Tochterunternehmen i.S.v. § 2 Abs. 6 WpÜG der
    Antragstellerinnen wird und die Antragstellerinnen deshalb die mittelbare
    Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangen (Versteegen, in: Kölner
    Kommentar WpÜG, § 37 Anh. - § 9 AngebVO Rn. 53).

    Anhaltspunkte dafür, dass sich das buchwertmäßige Aktivvermögen der TM KG
    und der maßgebliche Buchwert der (mittelbaren) Beteiligung an der
    Zielgesellschaft in dem Zeitraum nach dem 31.12.2018 bis zum Erwerb der TM
    KG durch die Antragstellerin zu 1 am 06.05.2019 verändert haben, bestehen
    jedoch nicht.

    Die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 37 Abs. 1 und
    Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 S. 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO liegen danach vor.

    6. Ermessensabwägung

    Die Erteilung der Befreiung nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 S.
    2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO liegt im Ermessen der BaFin. Im Rahmen der danach
    erforderlichen Ermessensabwägung ist auch zu untersuchen, ob sich aus
    sonstigen Umständen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es den
    Antragstellerinnen darauf ankam, gerade auch die Kontrolle über die
    Zielgesellschaft zu erlangen. Oftmals spiegelt der Buchwert die
    tatsächliche wirtschaftliche Bedeutung der Zielgesellschaft nicht
    zutreffend wieder (Strunk/Salomon/Holst in: Übernahmerecht in Praxis und
    Wissenschaft, Aktuelle Entwicklungen im Übernahmerecht S. 42).

    Vorliegend sind derartige Anhaltspunkte aber nicht ersichtlich. Vielmehr
    spricht auch das Verhältnis von Finanzkennzahlen zwischen der
    Zielgesellschaft einerseits und der TM KG andererseits (Bilanzsumme: EUR
    31,5 Mio. zu EUR 246,1 Mio., Umsatzerlöse: EUR 41,3 Mio. zu EUR 122,4 Mio.,
    Gewinn: EUR 1,4 Mio. zu EUR 29,1 Mio.) für eine untergeordnete Bedeutung
    der Zielgesellschaft im Verhältnis zur TM KG.

    Vor diesem Hintergrund ist daher von einem geringen wirtschaftlichen
    Interesse der Antragstellerinnen an der Zielgesellschaft auszugehen.

    Anhaltpunkte dafür, dass das Interesse außenstehender Aktionäre an der
    Abgabe eines Pflichtangebots das Interesse der Antragstellerinnen an der
    Vermeidung eines zeit- und kostenintensiven Pflichtangebotsverfahrens
    dennoch überwiegt, sind nicht ersichtlich. Aus dem Vorliegen der
    Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO ist ein
    besonderes Gewicht der Interessen der Antragstellerinnen zu folgern, denn
    der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber hat insoweit die Interessenabwägung in
    Teilen antizipiert.

    München, im Juli 2019

    Show Jupiter Beteiligungs AG
    Der Vorstand

    Ende der WpÜG-Meldung

    10.07.2019 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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    DGAP-WpÜG Befreiung; Zielgesellschaft: Odeon Film AG; Bieter: Show Jupiter Beteiligungs AG WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich. …