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    DGAP-Adhoc  352  0 Kommentare MS Industrie AG: Rückkauf eigener Aktien / Ergänzung zur AdHoc-Mitteilung vom 04.09.2019





    DGAP-Ad-hoc: MS Industrie AG / Schlagwort(e): Aktienrückkauf


    MS Industrie AG: Rückkauf eigener Aktien / Ergänzung zur AdHoc-Mitteilung vom 04.09.2019


    04.10.2019 / 12:09 CET/CEST


    Veröffentlichung einer Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.


    Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.




    München, 04. Oktober 2019



    AD HOC Mitteilung

    MS Industrie AG - Rückkauf eigener Aktien / Ergänzung zur AdHoc-Mitteilung vom 04.09.2019


    München, den 04. Oktober 2019. Der Vorstand der MS Industrie AG (WKN 585518; ISIN DE0005855183) teilt in Ergänzung zur AdHoc-Mitteilung vom 04.09.2019 hinsichtlich des beschlossenen Aktienrückkaufprogramms wie folgt mit:



    Der Aktienrückkauf erfolgt nach Maßgabe der Safe-Harbour-Regelungen des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. April 2014 in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016.



    Entsprechend der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 28. Juni 2017 darf der Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs einer Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel nicht um mehr als 10 Prozent überschreiten und um nicht mehr als 20 Prozent unterschreiten. Im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms 2019/20 dürfen zudem nach Art. 3 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 Aktien nicht zu einem Kurs erworben werden, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet, liegt.



    Der Aktienrückkauf wird im Auftrag und für Rechnung der Gesellschaft durch ein Kreditinstitut erfolgen, das im Rahmen des genannten Zeitraums seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der eigenen Aktien entsprechend Artikel 4 Abs. 2b) der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft trifft.

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