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    OLG Schleswig  337  0 Kommentare Förde Sparkasse wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung zur Zahlung von über 10.000,00 EUR an Kunden verurteilt

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    Hamburg (ots) - Das Oberlandesgericht Schleswig hat die Förde
    Sparkasse am 26. September 2019 - 5 U 129/19 - verurteilt, an zwei
    Kunden einen Betrag in Höhe von 10.612,47 EUR zuzüglich Zinsen in
    Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 18.
    Oktober 2017 zu zahlen. Gegenstand des Rechtsstreits war die
    Rückabwicklung eines Immobiliardarlehensvertrags. Verbraucher haben
    bei Abschluss eines Immobiliardarlehensvertrags im Grundsatz das
    Recht, ihre Vertragserklärung binnen zwei Wochen zu widerrufen.
    Dieses sog. Widerrufsrecht konnte nach der im Rechtsstreit
    maßgeblichen Rechtslage des Jahres 2007 ohne Angabe von Gründen
    ausgeübt werden. Weiter wurde die zweiwöchige Widerrufsfrist unter
    anderem insbesondere erst dann in Lauf gesetzt, wenn der Verbraucher
    eine Widerrufsbelehrung erhielt, die den gesetzlichen Anforderungen
    entsprach.

    Auf der Grundlage einer Prüfung durch HAHN Rechtsanwälte erklärten
    die Kläger nach mehr als neun Jahren seit Vertragsschluss den
    Widerruf. Nachdem die Förde Sparkasse die Rückabwicklung
    außergerichtlich abgelehnt hatte, entschied bereits das
    erstinstanzlich zuständige Landgericht Kiel mit Urteil vom 11. April
    2019 - 12 O 260/17 (2) - zu Gunsten der Kläger, dass die
    Widerrufsbelehrung der Förde Sparkasse für den streitgegenständlichen
    Darlehensvertrag vom 14. Juni 2007 wegen der Klausel: "Die Frist [für
    den Widerruf] beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" gegen
    das gesetzliche Deutlichkeitsgebot verstößt. Darüber hinaus sprach
    das Landgericht den Klägern einen Anspruch auf Rückzahlung der
    sogenannten Kontoführungspreise in Höhe von 18,00 EUR jährlich aus
    ungerechtfertigter Bereicherung der Förde Sparkasse zu. Die Berufung
    der Förde Sparkasse gegen dieses Urteil führte nun zu der aktuellen
    Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig in diesem Rechtsstreit.

    "Insbesondere wegen der hohen Nutzungswertersatzansprüche sollten
    Verbraucher ihre Widerrufsmöglichkeiten nutzen", rät der Hamburger
    Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte, dessen Kanzlei das
    Urteil erstritten hat. "Chancen auf hohe Zahlungsansprüche bestehen
    für Verbraucher, die ihre Immobilienfinanzierung zwischen dem
    08.12.2004 und dem 12.06.2014 abgeschlossen haben. Für alle
    Darlehensverträge, die in den Zeitraum vom 08.12.2004 bis zum
    10.06.2010 fallen, steht allerdings eine Entscheidung des
    Europäischen Gerichtshofs an. Daher ist schnelles Handeln der
    Verbraucher sinnvoll", teilt Anwalt Hahn weiter mit.

    "Das Widerrufsrecht unter Berufung auf Fehler in den
    Vertragsunterlagen kann auch dazu genutzt werden, aus einer aktuell
    laufenden Zinsbindung "auszusteigen" und zu den aktuellen
    Niedrigzinsen umzuschulden", erklärt Anwalt Hahn. "Diese Chance
    betrifft alle Immobiliardarlehensverträge, die zwischen dem
    08.12.2004 und dem 20.03.2016 geschlossen wurden. In der Bevölkerung
    weitgehend unbekannt ist schließlich die Möglichkeit, das
    Widerrufsrecht dazu einzusetzen, um einen "Schummel-Diesel" los zu
    werden", verrät Hahn abschließend. HAHN Rechtsanwälte bietet derzeit
    allen interessierten Verbrauchern eine kostenfreie Erstprüfung der
    Widerrufsbelehrung und/oder Widerrufsinformation auf Fehlerhaftigkeit
    an. In den vergangenen Jahren hat die Kanzlei bundesweit in
    vergleichbaren Widerrufsfällen über 70 positive Urteile erstritten.
    "So erfolgreich ist derzeit keine andere Kanzlei auf diesem Gebiet."

    OTS: Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
    newsroom: http://www.presseportal.de/nr/61631
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    Pressekontakt:
    Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
    RA Peter Hahn
    Alter Steinweg 1
    20459 Hamburg
    Fon: +49-40-3615720
    Fax: +49-40-361572361
    E-Mail: hahn@hahn-rechtsanwaelte.de


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