Job
Arbeitsrecht: Muss mein Arbeitgeber einer Nebentätigkeit zustimmen?
Der Nebenjob wird immer beliebter, um sich neben dem Gehalt weiteres Geld dazuzuverdienen. Doch ist eine zusätzlich Arbeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers überhaupt zulässig?
Unter einem Nebenjob versteht man Beschäftigungen, die neben dem Hauptjob absolviert werden. Dies kann eine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber oder eine zusätzliche Arbeit bei demselben Arbeitgeber sein. Hinzu kommen ehrenamtliche bzw. unentgeltlichen, sowie selbstständige Aktivitäten.
Welche Voraussetzungen muss dieser Job erfüllen?
Prinzipiell darf jeder einen Nebenjob haben. Dieses Recht leitet sich aus Artikel 12 des Grundgesetzes ab, wonach jeder seinen Arbeitsplatz selbst wählen kann. Allerdings gibt es einige Bedingungen, die die Wahl einschränken.
Darunter fällt das Arbeitszeitgesetz, wodurch Arbeitnehmer maximal zehn Stunden am Tag arbeiten darf. Im Durchschnitt
sind sogar nur acht Stunden zulässig, Überstunden müssen ausgeglichen werden. Zudem darf die zusätzliche Arbeit den Hauptjob nicht beeinflussen und nicht in einem Interessenkonflikt zu diesem
stehen.
Aufgepasst! Tarif- und Arbeitsverträge könnten Klauseln zu diesem Thema enthalten. Ein Blick in die Dokumente lohnt sich!
Muss der Nebenjob genehmigt werden?
Falls Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag keine derartige Klausel beinhalt, besteht grundsätzlich keine Pflicht, sich die Nebentätigkeit vom aktuellen Arbeitgeber genehmigen zu lassen. Anders sieht es jedoch aus, wenn durch den neuen Job die Interessen des Arbeitgebers bedroht werden. Eine versäumte Auskunft sollte in jedem Fall nachgeholt werden. Ein Widerruf der Genehmigung ist nur im Falle eines Vorbehalts bei Erteilung möglich.
Darf ich dem Nebenjob auch im Urlaub oder bei Krankheit nachgehen?
Ein Urlaub dient in der Regel der Erholung und Regeneration. Steht die zusätzliche Arbeit dem nicht im Weg, spricht auch nichts gegen das Arbeiten trotz Urlaub im Hauptjob. Ähnlich sieht es bei einer Krankheit aus. Insofern der Genesungsprozess nicht beeinträchtigt wird, darf weiterhin gearbeitet werden. Hier spaltet sich jedoch die Meinung und sorgt oftmals für Diskussionen. Eine offene Absprache mit dem Arbeitgeber ist sicherlich förderlich.
Ist ein Nebenjob auch als Beamter möglich?
Grundsätzlich gibt es keine Einwände gegen einen Nebenjob als Beamter. Allerdings sind diese aufgrund der tarifvertraglichen Regelung schriftlich zu melden und können gegebenenfalls abgelehnt werden.
Übrigens: Auch Arbeitslose oder Personen in Elternzeit dürfen eine Nebentätigkeit ausüben. Bei Arbeitslosen darf die Arbeitszeit jedoch nicht mehr als 15 Stunden pro Woche betragen, da diese ansonsten nicht mehr als solche gelten und den Anspruch auf das Arbeitslosengeld verlieren. Mütter oder Väter in Elternzeit dürfen sogar bis zu 30 Stunden die Woche arbeiten. Wird diese jedoch als Selbstständiger oder bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt, ist das Einverständnis des Hauptarbeitsgeber von Nöten.
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