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    DGAP-Adhoc  894  0 Kommentare Deutsche Steuerberater-Versicherung, Pensionskasse des steuerberatenden Berufs VVaG: Vertreterversammlung beschließt vorgelegtes Sanierungskonzept nach § 16 Abs. 3 der Satzung - Seite 2




    Mit Ad-hoc-Mitteilung vom 12.11.2019 hatte die Emittentin darüber informiert, der am 11.12.2019 stattfindenden Vertreterversammlung ein Sanierungskonzept zur Beschlussfassung vorgelegt zu haben, welches durch Herabsetzung von Leistungen die dauernde Erfüllbarkeit der Ansprüche der Versicherten sicherstellen soll.

    Die Vertreterversammlung hat am 11.12.2019 das vom Vorstand in enger Abstimmung mit dem Aufsichtsrat, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, dem Verantwortlichen Aktuar, dem eingesetzten Treuhänder und dem Abschlussprüfer entwickelte Sanierungskonzept nach § 16 Abs. 3 der Satzung beschlossen. Es sieht vor, dass die Leistungen an die Versicherten herabgesetzt werden. Die Vertreterversammlung der Deutschen Steuerberater-Versicherung hat auf der Grundlage des Sanierungskonzeptes den Jahresabschluss zum 31.12.2018 festgestellt, ohne dass eine ansonsten erforderliche Verstärkung der Deckungsrückstellung zum 31.12.2018 um rund 158 Mio. € erfolgen musste (siehe dazu Ad-hoc-Mitteilung vom 19.06.2019). Diese Summe hätte die Emittentin nicht aus eigener Kraft aufbringen können.



    Wäre das Sanierungskonzept gescheitert, hätte der Vorstand der Emittentin gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gem. § 311 Abs. 1 S. 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) die nun abgewendete Überschuldung anzeigen müssen.



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    Diese Information ist kursrelevant, weil sie unmittelbar die Erfüllung der Verpflichtungen der Emittentin betrifft, die mit den begebenen Inhaberschuldverschreibungen verbunden sind. Denn im Falle der Anzeige der Überschuldung an die BaFin nach § 311 Abs. 1 S. 2 VAG hätte schon nach dem Wortlaut der Anleihebedingungen ein Fall des Rangrücktritts gem. § 2 Abs. 1 S. 1 und S. 2 der Anleihebedingungen vorgelegen mit der Folge, dass Zahlungen auf die Schuldverschreibungen erst erfolgen dürfen, wenn alle Ansprüche gegen die Emittentin aus nicht nachrangigen Verbindlichkeiten vollständig befriedigt sind.

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