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    OLG Hamburg  267  0 Kommentare Nutzungsvorteile sind beim Abgasskandal nur bis zum Annahmeverzug des Schädigers anzurechnen

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    Hamburg (ots) - Das Oberlandesgericht Hamburg hat in einem Hinweisbeschluss vom
    13.01.2019 - 15 U 190/19 - die überzeugende Auffassung vertreten, dass sich ein
    Käufer eines abgasmanipulierten Dieselfahrzeugs Nutzungsvorteile für gefahrene
    Kilometer nur bis zu dem Zeitpunkt anrechnen lassen muss, zu dem er die Beklagte
    zur Rückabwicklung aufgefordert hat und sie sich in Annahmeverzug befindet.
    Hintergrund des Verfahrens vor dem OLG Hamburg ist, dass die dortige Klägerin
    von einem Autohändler einen Skoda Yeti zu einem Kaufpreis von 22.697,00 Euro
    erwarb. Infolge der Abgasmanipulation durch die beklagte Volkswagen AG beim EA
    189-Motor erlitt sie einen erheblichen Wertverlust. Erstinstanzlich hat das
    Landgericht Hamburg der Klage in Höhe des Kaufpreises abzüglich eines
    Nutzungswertersatzes stattgeben. Dagegen ist die Klägerin im Wege der Berufung
    vorgegangen und hat klageerweiternd nunmehr die Kaufpreissumme ohne Wertersatz
    für gefahrene Kilometer geltend gemacht.

    Das Oberlandesgericht erteilt nunmehr den rechtlichen Hinweis, dass sich die
    Klägerin einen Vorteil für gefahrene Kilometer nur begrenzt anrechnen lassen
    müsse. Sie müsse von ihr gezogene Nutzungen nur zum Zeitpunkt des
    Annahmeverzuges der Beklagten in Abzug bringen. Da sich die Beklagte dem
    berechtigten Anliegen der Klägerin auf Rückabwicklung verweigert habe, dürfe die
    vorsätzlich schädigende Beklagte nicht unbillig entlastet werden. Eine
    weitergehende Anrechnung sei der Klägerin nicht zumutbar und der Schädiger dürfe
    im Rahmen eines Prozesses keine Besserstellung durch eine Vorteilsausgleichung
    erfahren. Es sei ein paradoxes Ergebnis, wenn ein wegen sittenwidriger
    Schädigung haftender Auto- bzw. Motorenhersteller nach jahrelangem Prozess von
    seiner Schadensersatzzahlung im Wege der Vorteilsanrechnung vollständig frei
    würde.

    "Der Hinweisbeschluss des OLG Hamburg hat erhebliche Bedeutung für weitere
    Verfahren wegen Herstellerhaftung im Abgasskandal", sagt der Hamburger
    Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte. "Wer als Herstellerin eines
    abgasmanipulierten Motors bzw. des entsprechenden Fahrzeugs Kunden sittenwidrig
    schädigt", so Hahn weiter, "darf nicht auch noch unbillig entlastet werden. Es
    darf sich in unserer Rechtsordnung nicht für einen Schädiger bezahlt machen,
    einen Rechtsstreit möglichst lange heraus zu zögern". HAHN Rechtsanwälte führt
    bundesweit Verfahren für Geschädigte im Dieselskandal und vertritt Privatkunden,
    Unternehmen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts in Klageverfahren gegen
    die Volkswagen-Gruppe und die Daimler AG u.a.

    Pressekontakt:

    Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
    RA Peter Hahn, M.C.L.
    Alter Steinweg 1
    20459 Hamburg
    Fon: +49-40-3615720
    Fax: +49-40-361572361
    E-Mail: hahn@hahn-rechtsanwaelte.de

    Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/61631/4497286
    OTS: Hahn Rechtsanwälte PartG mbB



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