Deutsche Umwelthilfe begrüßt Schlussantrag der Generalanwältin des EuGH zur Illegalität von Abschalteinrichtungen
11 Millionen Betrugsdiesel ohne Betriebserlaubnis
Berlin (ots) - Bereits im Januar 2016 hatte die DUH erstmals bei einem Mercedes
Diesel-Pkw Euro 6 eine temperaturgesteuerte Abschalteinrichtung und in den
Folgemonaten auch bei praktisch allen weiteren Dieselkonzernen festgestellt -
DUH hatte gegen alle Genehmigungen des KBA, die Abschalteinrichtungen zuließen,
fristgemäß Rechtsmittel eingelegt - Sollte der EuGH dem Plädoyer seiner
Generalanwältin folgen, sind 11 Millionen Diesel-Fahrzeuge der Abgasstufen Euro
5+6 ohne gültige Betriebserlaubnis - Stilllegung oder Hardware-Nachrüstung
dieser Betrugs-Diesel ist die zwingende Konsequenz
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) begrüßt die klare Stellungnahme der
Generalanwältin des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Illegalität von
Abschalteinrichtungen zur teilweisen Deaktivierung von Abgasreinigungssystemen
von Diesel-Pkw im realen Fahrbetrieb (AZ: C-693/18 CLCV). Die Generalanwältin
des EuGH, Eleanor Sharpston, hat deutlich gemacht, dass die vom Hersteller
angeführte Begründung, Verschmutzung und Verschleiß des Motors durch eine
Abschalteinrichtung zu verhindern, nicht ausreiche, um deren Legitimität zu
begründen. Vielmehr beziehe sich die in der EU-Verordnung 715/2017 genannte
Ausnahmeregel lediglich auf Fälle, in denen "unmittelbare Beschädigungsrisiken,
die die Zuverlässigkeit des Motors beeinträchtigen und eine konkrete Gefahr bei
der Lenkung des Fahrzeuges darstellen".
Diesel-Pkw Euro 6 eine temperaturgesteuerte Abschalteinrichtung und in den
Folgemonaten auch bei praktisch allen weiteren Dieselkonzernen festgestellt -
DUH hatte gegen alle Genehmigungen des KBA, die Abschalteinrichtungen zuließen,
fristgemäß Rechtsmittel eingelegt - Sollte der EuGH dem Plädoyer seiner
Generalanwältin folgen, sind 11 Millionen Diesel-Fahrzeuge der Abgasstufen Euro
5+6 ohne gültige Betriebserlaubnis - Stilllegung oder Hardware-Nachrüstung
dieser Betrugs-Diesel ist die zwingende Konsequenz
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) begrüßt die klare Stellungnahme der
Generalanwältin des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Illegalität von
Abschalteinrichtungen zur teilweisen Deaktivierung von Abgasreinigungssystemen
von Diesel-Pkw im realen Fahrbetrieb (AZ: C-693/18 CLCV). Die Generalanwältin
des EuGH, Eleanor Sharpston, hat deutlich gemacht, dass die vom Hersteller
angeführte Begründung, Verschmutzung und Verschleiß des Motors durch eine
Abschalteinrichtung zu verhindern, nicht ausreiche, um deren Legitimität zu
begründen. Vielmehr beziehe sich die in der EU-Verordnung 715/2017 genannte
Ausnahmeregel lediglich auf Fälle, in denen "unmittelbare Beschädigungsrisiken,
die die Zuverlässigkeit des Motors beeinträchtigen und eine konkrete Gefahr bei
der Lenkung des Fahrzeuges darstellen".
"Temperaturgesteuerte Abschalteinrichtungen haben wir erstmals im Januar 2016
bei einem Euro 6 Mercedes der C-Klasse gefunden und bekannt gemacht. In den
Folgemonaten konnten wir diese besonders heimtückische Abgasmanipulation, die
gerade im Winterhalbjahr zu besonders hohen Stickoxidemissionen führt, bei
praktisch allen in- wie ausländischen Dieselherstellern feststellen. Wir sind
zuversichtlich, dass das Gericht den Schlussanträgen der Generalanwältin folgen
wird. Dies wird weitreichende Konsequenzen für die Besitzer von Dieselfahrzeugen
der Abgasstufe Euro 5+6 haben. Sollte das Gericht den Anträgen folgen, muss das
Kraftfahrtbundesamt alle Bescheide, die nach wie vor Abschalteinrichtungen
zulassen, zurücknehmen. Die Fahrzeuge müssen dann entweder stillgelegt oder mit
wirksamer Abgasreinigungstechnik nachgerüstet werden. Dies ist ein längst
überfälliger Schritt für die betroffenen Fahrzeughalter, aber auch für die
zahllosen Menschen, die unter den hohen Schadstoffkonzentrationen in unseren
Städten leiden und gesundheitlichen Schaden davontragen" , so Jürgen Resch,
Bundesgeschäftsführer der DUH.
"Ich habe für die DUH schon vor Jahren gegen jeden uns bekannt gewordenen
Bescheid, der temperaturabhängige Abschalteinrichtungen erlaubt, Rechtsmittel
eingelegt. Dies betrifft sowohl den Volkswagen-Konzern als auch Daimler und
Opel. Diese Bescheide werden daher abzuändern sein, sobald der EuGH der
Generalanwältin gefolgt ist. Die Hersteller und das Kraftfahrtbundesamt können
wegen der Rechtsmittel der DUH also keine gemeinsame Sache machen und den EuGH
ignorieren" , so Rechtsanwalt Remo Klinger, der die DUH in den Verfahren
vertritt.
Hintergrund:
Anlass für das Verfahren vor dem EuGH waren Untersuchungen der Pariser
Staatsanwaltschaft, die in ein Ermittlungsverfahren gegen den Hersteller
mündeten. Die Staatsanwaltschaft warf dem Hersteller vor, Käufer der betroffenen
Fahrzeuge über wesentliche Eigenschaften und die vor deren Inverkehrbringen
durchgeführten Prüfungen getäuscht zu haben. Das nationale Gericht hatte den
Gerichtshof angerufen mit der Bitte um Klärung "zur Definition und zur Tragweite
der Konzepte 'Emissionskontrollsystem' und 'Abschalteinrichtung'".
Die Generalanwältin ist der Ansicht, dass nur unmittelbare Beschädigungsrisiken,
die die Zuverlässigkeit des Motors beeinträchtigen und eine konkrete Gefahr bei
der Lenkung des Fahrzeugs darstellen, das Vorhandensein einer
Abschalteinrichtung rechtfertigen können. Nach Ansicht von Generalanwältin
Sharpston rechtfertigt das Ziel, den Verschleiß oder die Verschmutzung des
Motors zu verzögern, nicht den Einsatz einer Abschalteinrichtung.
Links:
Zum Schlussantrag: https://curia.europa.eu/jcms/jcms/p1_2987712/de/
Pressekontakt:
Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer
0171 3649170, resch@duh.de
Prof. Dr. Remo Klinger, Geulen & Klinger Rechtsanwälte
0171 2435458, klinger@geulen.com
DUH-Pressestelle:
Marlen Bachmann, Thomas Grafe
030 2400867-20, presse@duh.de http://www.duh.de,
http://www.twitter.com/umwelthilfe, http://www.facebook.com/umwelthilfe,
http://www.instagram.com/umwelthilfe
Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/22521/4585501
OTS: Deutsche Umwelthilfe e.V.
bei einem Euro 6 Mercedes der C-Klasse gefunden und bekannt gemacht. In den
Folgemonaten konnten wir diese besonders heimtückische Abgasmanipulation, die
gerade im Winterhalbjahr zu besonders hohen Stickoxidemissionen führt, bei
praktisch allen in- wie ausländischen Dieselherstellern feststellen. Wir sind
zuversichtlich, dass das Gericht den Schlussanträgen der Generalanwältin folgen
wird. Dies wird weitreichende Konsequenzen für die Besitzer von Dieselfahrzeugen
der Abgasstufe Euro 5+6 haben. Sollte das Gericht den Anträgen folgen, muss das
Kraftfahrtbundesamt alle Bescheide, die nach wie vor Abschalteinrichtungen
zulassen, zurücknehmen. Die Fahrzeuge müssen dann entweder stillgelegt oder mit
wirksamer Abgasreinigungstechnik nachgerüstet werden. Dies ist ein längst
überfälliger Schritt für die betroffenen Fahrzeughalter, aber auch für die
zahllosen Menschen, die unter den hohen Schadstoffkonzentrationen in unseren
Städten leiden und gesundheitlichen Schaden davontragen" , so Jürgen Resch,
Bundesgeschäftsführer der DUH.
"Ich habe für die DUH schon vor Jahren gegen jeden uns bekannt gewordenen
Bescheid, der temperaturabhängige Abschalteinrichtungen erlaubt, Rechtsmittel
eingelegt. Dies betrifft sowohl den Volkswagen-Konzern als auch Daimler und
Opel. Diese Bescheide werden daher abzuändern sein, sobald der EuGH der
Generalanwältin gefolgt ist. Die Hersteller und das Kraftfahrtbundesamt können
wegen der Rechtsmittel der DUH also keine gemeinsame Sache machen und den EuGH
ignorieren" , so Rechtsanwalt Remo Klinger, der die DUH in den Verfahren
vertritt.
Hintergrund:
Anlass für das Verfahren vor dem EuGH waren Untersuchungen der Pariser
Staatsanwaltschaft, die in ein Ermittlungsverfahren gegen den Hersteller
mündeten. Die Staatsanwaltschaft warf dem Hersteller vor, Käufer der betroffenen
Fahrzeuge über wesentliche Eigenschaften und die vor deren Inverkehrbringen
durchgeführten Prüfungen getäuscht zu haben. Das nationale Gericht hatte den
Gerichtshof angerufen mit der Bitte um Klärung "zur Definition und zur Tragweite
der Konzepte 'Emissionskontrollsystem' und 'Abschalteinrichtung'".
Die Generalanwältin ist der Ansicht, dass nur unmittelbare Beschädigungsrisiken,
die die Zuverlässigkeit des Motors beeinträchtigen und eine konkrete Gefahr bei
der Lenkung des Fahrzeugs darstellen, das Vorhandensein einer
Abschalteinrichtung rechtfertigen können. Nach Ansicht von Generalanwältin
Sharpston rechtfertigt das Ziel, den Verschleiß oder die Verschmutzung des
Motors zu verzögern, nicht den Einsatz einer Abschalteinrichtung.
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Zum Schlussantrag: https://curia.europa.eu/jcms/jcms/p1_2987712/de/
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Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer
0171 3649170, resch@duh.de
Prof. Dr. Remo Klinger, Geulen & Klinger Rechtsanwälte
0171 2435458, klinger@geulen.com
DUH-Pressestelle:
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030 2400867-20, presse@duh.de http://www.duh.de,
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