ROUNDUP/Karlsruhe urteilt
Kommen Frauen bei der Scheidung zu schlecht weg?
KARLSRUHE (dpa-AFX) - Eine Scheidung ist meist schmerzhaft - emotional und oft auch finanziell. Das Bundesverfassungsgericht verkündet am Dienstag ein Urteil zu den Auswirkungen auf die Altersversorgung. Im Raum steht der Verdacht, dass vor allem Frauen bei der Berechnung ihrer Ansprüche in bestimmten Fällen systematisch benachteiligt werden.
Lässt sich ein Paar scheiden, werden die Rentenansprüche prinzipiell miteinander verrechnet. Das nennt sich Versorgungsausgleich und soll Ungerechtigkeiten beseitigen. Denn bei vielen Paaren bekäme der Mann als Hauptverdiener sonst viel mehr Rente als seine Frau, die sich vielleicht jahrelang zu Hause um die Kinder gekümmert hat.
Hier geht es speziell um Betriebsrenten. Dort erhält die Frau - anders als bei allen anderen Renten - ihr Geld nicht automatisch vom selben Versorgungsträger, bei dem der Mann seine Rente hat. Die Ansprüche dürfen ausgelagert und an eine andere Unterstützungskasse übertragen werden - auch gegen den Willen der Frau. Fachleute sprechen von externer Teilung. Der Gesetzgeber wollte damit die Träger der betrieblichen Altersversorgung entlasten.
Das Problem: Bei der Übertragung kommt es wegen der Zinsentwicklung der letzten Jahre oft zu deutlichen Verlusten. Der Mann verliert also die Hälfte seines Rentenanspruchs, bei der Frau kommt aber nur ein Teil davon an. Das kann mehrere hundert Euro im Monat ausmachen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hält das für verfassungswidrig. Die Richter haben deshalb ein Scheidungsverfahren ausgesetzt, um Paragraf 17 im Versorgungsausgleichsgesetz in Karlsruhe prüfen zu lassen.
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Die OLG-Richter gehen davon aus, dass zwischen 2009 und 2017 mindestens 90 Prozent aller Geschiedenen mit einer externen Teilung dadurch negative Folgen hatten. Paragraf 17 komme bei schätzungsweise jeder 20. Scheidung zur Anwendung. Bei durchschnittlich 170 000 Scheidungen im Jahr entspreche das einer mittleren fünfstelligen Zahl. Verhandelt wurde am 10. März. (Az. 1 BvL 5/18)/sem/DP/zb