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    EANS-News  215  0 Kommentare UNIQA Insurance Group AG / Bekanntmachung gemäß § 65 Absatz 1b AktG in Verbindung mit § 2 VeröffentlichungsV und § 119 Absatz 7 BörseG

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    Aktienrückkauf/Hauptversammlungen/Vorstandssitzungen

    Wien - Bekanntmachung gemäß § 65 Absatz 1b AktG in Verbindung mit § 2
    VeröffentlichungsV und § 119 Absatz 7 BörseG


    Die 21. ordentliche Hauptversammlung von UNIQA Insurance Group AG, 1029 Wien,
    Untere Donaustraße 21, hat am 25. Mai 2020 den folgenden Beschluss zu
    Tagesordnungspunkt 7. gefasst:

    "Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien
    gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 8, Absatz 1a und Absatz 1b AktG zu erwerben, wobei
    die Gesellschaft - zusammen mit anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft
    bereits erworben hat und noch besitzt (und die auf die gemäß § 65 Absatz 2 AktG
    vorgegebene Höchstanzahl eigener Aktien anzurechnen sind) - eigene Aktien
    höchstens im Ausmaß von bis zu 10 % des Grundkapitals, und zwar auch unter
    wiederholter Ausnutzung der 10 % Grenze, sowohl über die Börse als auch
    außerbörslich auch unter Ausschluss des quotenmäßigen Andienungsrechts der
    Aktionäre erwerben darf, wobei die Ermächtigung von einschließlich 30.11.2020
    bis einschließlich 30.5.2023, also für 30 Monate, gilt und eigene Aktien gemäß
    dieser Ermächtigung zu einem Gegenwert von mindestens EUR 1,00 und höchstens EUR
    15,00 je Stückaktie erworben werden dürfen. Die Ermächtigung zum Erwerb eigener
    Aktien umfasst auch den Erwerb von Aktien der Gesellschaft durch
    Tochterunternehmen der Gesellschaft (§ 66 AktG).
    Die eigenen Aktien der Gesellschaft können mit Zustimmung des Aufsichtsrats
    innerhalb von fünf Jahren ab Erteilung der Ermächtigung auf andere Weise als
    über die Börse oder durch öffentliches Angebot veräußert werden, nämlich (i) zum
    Zweck der Durchführung eines Programms für Mitarbeiterbeteiligung einschließlich
    von Mitgliedern des Vorstands und/oder leitenden Angestellten oder
    ausschließlich für Mitglieder des Vorstands und/oder leitende Angestellte oder
    eines Aktienoptionsplans für Mitarbeiter einschließlich von Mitgliedern des
    Vorstands und/oder leitenden Angestellten oder ausschließlich für Mitglieder des
    Vorstands und/oder leitende Angestellte jeweils der Gesellschaft und
    gegebenenfalls von mit ihr verbundenen Unternehmen, einschließlich, soweit
    anwendbar, auch durch Übertragung an eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung im
    Sinn des § 4d Absatz 4 EStG, oder (ii) als Gegenleistung beim Erwerb von
    Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren
    Gesellschaften im In- oder Ausland oder (iii) zur Bedienung einer
    Mehrzuteilungsoption (Greenshoe) oder (iv) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen.
    Der Vorstand wird ermächtigt, ohne weitere Befassung der Hauptversammlung mit
    Zustimmung des Aufsichtsrats erworbene eigene Aktien der Gesellschaft
    einzuziehen, und der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Änderungen der Satzung, die
    sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu beschließen."

    Wien, am 26. Mai 2020

    UNIQA Insurance Group AG
    Der Vorstand



    Rückfragehinweis:
    Gregor Bitschnau, Presse
    Tel.: +43 (01) 211 75-3440
    Mail: Gregor.bitschnau@uniqa.at

    Michael Oplustil, Investor Relations
    Tel.: +43 (01) 211 75-3236
    Mail: michael.oplustil@uniqa.at

    Ende der Mitteilung euro adhoc
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    Emittent: UNIQA Insurance Group AG
    Untere Donaustraße 21
    A-1029 Wien
    Telefon: 01/211 75-0
    FAX:
    Email: investor.relations@uniqa.at
    WWW: http://www.uniqagroup.com
    ISIN: AT0000821103
    Indizes: WBI, ATX
    Börsen: Wien
    Sprache: Deutsch

    Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/110342/4606874
    OTS: UNIQA Insurance Group AG



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