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    ROUNDUP  133  0 Kommentare Kartellamt genehmigt Zusammenschluss von Thalia und Osiander

    DÜSSELDORF (dpa-AFX) - Der Konzentrationsprozess im deutschen Buchhandel geht weiter. Das Bundeskartellamt gab am Donnerstag grünes Licht für das Zusammengehen der größten deutschen Buchhandelskette Thalia mit dem vor allem in Süddeutschland starken Wettbewerber Osiander. Thalia könne mit diesem Schritt "seine starke Position im deutschen Buchhandel weiter ausbauen", sagte Kartellamtspräsident Andreas Mundt in Bonn. Dennoch führe das Zusammengehen nicht zuletzt wegen starker Online-Händler wie Amazon weder für Verbraucher, noch für Buchverlage zu einer erheblichen Behinderung des Wettbewerbs.

    Thalia betreibt deutschlandweit insgesamt 312 Buchhandlungen. Osiander hat aktuell 72 Filialen und ist damit die viertgrößte Buchhandelskette in der Bundesrepublik.

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    Thalia hatte bei der Bekanntgabe der gemeinsamen Pläne Mitte Oktober nur von einer strategischen Partnerschaft der familiengeführten Buchhandelsunternehmen durch eine Zusammenarbeit in den Bereichen IT, Webshop und Beschaffung gesprochen. Ziel sei es, die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Buchhändler gegenüber multinationalen Konzernen zu stärken.

    Doch beurteilt die Wettbewerbsbehörde die Pläne ganz anders. "Das Vorhaben führt - trotz der Betonung der kooperativen Aspekte in der Außendarstellung - dazu, dass Thalia die Kontrolle über die Buchhandelsaktivitäten von Osiander erwirbt", erklärte Mundt. Thalia war erst im vergangenen Jahr durch den Zusammenschluss mit dem Wettbewerber Mayersche Buchhandlung, damals die Nummer vier in Deutschland, kräftig gewachsen.

    Eine Thalia-Sprecherin betonte, der Zusammenschluss betreffe nur die Osiander Vertriebsgesellschaft. Die Buchläden selbst blieben im Besitz der Osiander-Eigentümerfamilie Riedmüller.

    Der Konzentrationsprozess im deutschen Buchhandel könnte noch weiter gehen. Kartellamtspräsident Mundt betonte, es sei bekannt, dass Thalia weitere Buchhändler in eine gemeinsame Plattform einbinden wolle. Wie eine derartige Zusammenarbeit dann kartellrechtlich einzuordnen sei, werde aber vom Einzelfall abhängen und sei nicht Gegenstand des aktuellen Fusionskontrollverfahrens gewesen./rea/DP/fba




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