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    Weihnachtszeit  184  0 Kommentare Was in Zeiten von Corona arbeitsrechtlich erlaubt ist und was nicht

    Köln (ots) - Alle Jahre wieder: Das Weihnachtsfest nähert sich mit schnellen
    Schritten. Aber auch die besinnliche Adventszeit kann arbeitsrechtliches
    Konfliktpotenzial bergen. Darf es überhaupt eine Weihnachtsfeier geben? Und
    müssen Arbeitnehmer an einer Online-Weihnachtsfeier teilnehmen? Gibt es einen
    Anspruch auf Weihnachtsgeld? Prof. Dr. Michael Fuhlrott, Arbeitsrechtler und
    Professor an der Hochschule Fresenius, erklärt im Interview, was
    arbeitsrechtlich zu beachten ist.

    Weihnachtsfeiern in Zeiten von Corona - ist das überhaupt erlaubt?

    Der Arbeitsschutzstandard mit seinen Abstandsregelungen und Hygienevorgaben gilt
    für alle betrieblichen Veranstaltungen. Eine "klassische Weihnachtsfeier" mit
    einem gemeinsamen Essen, womöglich noch in Buffetform, Weihnachtsliedern und
    geselligem Beisammensein an der Bar ist danach nicht möglich. Zudem sind
    Zusammenkünfte von Personen auf das absolut notwendige betriebliche Mindestmaß
    zu beschränken. Eine Weihnachtsfeier, selbst wenn sie "nur" im Kreis der
    Abteilung stattfindet, dürfte darunter nicht fallen.

    Viele Unternehmen stellen dieses Jahr auf virtuelle Weihnachtsfeiern oder
    digitale Team-Events um - müssen Arbeitnehmer hieran teilnehmen?

    Arbeitnehmer können nicht verpflichtet werden, an einer betrieblichen
    Weihnachtsfeier teilzunehmen. Diese ist regelmäßig Freizeit und keine
    Arbeitszeit. Gleich ob online oder real: Eine Teilnahmepflicht besteht damit
    nicht. Findet die Weihnachtsfeier während der Arbeitszeit statt und will der
    Arbeitnehmer hieran nicht teilnehmen, muss er aber seiner Arbeit nachgehen oder
    sich frei nehmen. Welche atmosphärischen Auswirkungen ein ausdrückliches
    Fernbleiben zur Folge hat oder welches Signal der Arbeitnehmer damit im Betrieb
    oder bei Vorgesetzten setzt, ist natürlich ebenfalls ein Aspekt, den man
    berücksichtigen sollte.

    Insbesondere in Zeiten von Corona wird sich für einige Betriebe ein Öffnen
    zwischen Weihnachten und Neujahr nicht lohnen. Darf der Arbeitgeber dafür
    Betriebsferien verordnen und den Betrieb schließen?

    Auch wenn Arbeitnehmer den Urlaub lieber für das nächste Jahr oder die warme
    Jahreszeit aufsparen möchten, dürfen Arbeitgeber Betriebsferien anordnen und die
    Arbeitnehmer dazu verpflichten, hierzu Urlaubstage einzusetzen. Allerdings
    müssen die Arbeitnehmer hierauf entsprechend rechtzeitig im Jahr hingewiesen
    werden, so dass sie noch Urlaubstage dafür "einplanen" können. Kurzfristige
    Schließungen mit der Pflicht zur Kompensation durch Urlaubsansprüche sind daher
    nicht möglich.

    Wie sieht es mit dem Weihnachtsgeld aus? Habe ich darauf einen Anspruch?
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