Weihnachtszeit
Was in Zeiten von Corona arbeitsrechtlich erlaubt ist und was nicht
Köln (ots) - Alle Jahre wieder: Das Weihnachtsfest nähert sich mit schnellen
Schritten. Aber auch die besinnliche Adventszeit kann arbeitsrechtliches
Konfliktpotenzial bergen. Darf es überhaupt eine Weihnachtsfeier geben? Und
müssen Arbeitnehmer an einer Online-Weihnachtsfeier teilnehmen? Gibt es einen
Anspruch auf Weihnachtsgeld? Prof. Dr. Michael Fuhlrott, Arbeitsrechtler und
Professor an der Hochschule Fresenius, erklärt im Interview, was
arbeitsrechtlich zu beachten ist.
Weihnachtsfeiern in Zeiten von Corona - ist das überhaupt erlaubt?
Schritten. Aber auch die besinnliche Adventszeit kann arbeitsrechtliches
Konfliktpotenzial bergen. Darf es überhaupt eine Weihnachtsfeier geben? Und
müssen Arbeitnehmer an einer Online-Weihnachtsfeier teilnehmen? Gibt es einen
Anspruch auf Weihnachtsgeld? Prof. Dr. Michael Fuhlrott, Arbeitsrechtler und
Professor an der Hochschule Fresenius, erklärt im Interview, was
arbeitsrechtlich zu beachten ist.
Weihnachtsfeiern in Zeiten von Corona - ist das überhaupt erlaubt?
Der Arbeitsschutzstandard mit seinen Abstandsregelungen und Hygienevorgaben gilt
für alle betrieblichen Veranstaltungen. Eine "klassische Weihnachtsfeier" mit
einem gemeinsamen Essen, womöglich noch in Buffetform, Weihnachtsliedern und
geselligem Beisammensein an der Bar ist danach nicht möglich. Zudem sind
Zusammenkünfte von Personen auf das absolut notwendige betriebliche Mindestmaß
zu beschränken. Eine Weihnachtsfeier, selbst wenn sie "nur" im Kreis der
Abteilung stattfindet, dürfte darunter nicht fallen.
Viele Unternehmen stellen dieses Jahr auf virtuelle Weihnachtsfeiern oder
digitale Team-Events um - müssen Arbeitnehmer hieran teilnehmen?
Arbeitnehmer können nicht verpflichtet werden, an einer betrieblichen
Weihnachtsfeier teilzunehmen. Diese ist regelmäßig Freizeit und keine
Arbeitszeit. Gleich ob online oder real: Eine Teilnahmepflicht besteht damit
nicht. Findet die Weihnachtsfeier während der Arbeitszeit statt und will der
Arbeitnehmer hieran nicht teilnehmen, muss er aber seiner Arbeit nachgehen oder
sich frei nehmen. Welche atmosphärischen Auswirkungen ein ausdrückliches
Fernbleiben zur Folge hat oder welches Signal der Arbeitnehmer damit im Betrieb
oder bei Vorgesetzten setzt, ist natürlich ebenfalls ein Aspekt, den man
berücksichtigen sollte.
Insbesondere in Zeiten von Corona wird sich für einige Betriebe ein Öffnen
zwischen Weihnachten und Neujahr nicht lohnen. Darf der Arbeitgeber dafür
Betriebsferien verordnen und den Betrieb schließen?
Auch wenn Arbeitnehmer den Urlaub lieber für das nächste Jahr oder die warme
Jahreszeit aufsparen möchten, dürfen Arbeitgeber Betriebsferien anordnen und die
Arbeitnehmer dazu verpflichten, hierzu Urlaubstage einzusetzen. Allerdings
müssen die Arbeitnehmer hierauf entsprechend rechtzeitig im Jahr hingewiesen
werden, so dass sie noch Urlaubstage dafür "einplanen" können. Kurzfristige
Schließungen mit der Pflicht zur Kompensation durch Urlaubsansprüche sind daher
nicht möglich.
Wie sieht es mit dem Weihnachtsgeld aus? Habe ich darauf einen Anspruch?
für alle betrieblichen Veranstaltungen. Eine "klassische Weihnachtsfeier" mit
einem gemeinsamen Essen, womöglich noch in Buffetform, Weihnachtsliedern und
geselligem Beisammensein an der Bar ist danach nicht möglich. Zudem sind
Zusammenkünfte von Personen auf das absolut notwendige betriebliche Mindestmaß
zu beschränken. Eine Weihnachtsfeier, selbst wenn sie "nur" im Kreis der
Abteilung stattfindet, dürfte darunter nicht fallen.
Viele Unternehmen stellen dieses Jahr auf virtuelle Weihnachtsfeiern oder
digitale Team-Events um - müssen Arbeitnehmer hieran teilnehmen?
Arbeitnehmer können nicht verpflichtet werden, an einer betrieblichen
Weihnachtsfeier teilzunehmen. Diese ist regelmäßig Freizeit und keine
Arbeitszeit. Gleich ob online oder real: Eine Teilnahmepflicht besteht damit
nicht. Findet die Weihnachtsfeier während der Arbeitszeit statt und will der
Arbeitnehmer hieran nicht teilnehmen, muss er aber seiner Arbeit nachgehen oder
sich frei nehmen. Welche atmosphärischen Auswirkungen ein ausdrückliches
Fernbleiben zur Folge hat oder welches Signal der Arbeitnehmer damit im Betrieb
oder bei Vorgesetzten setzt, ist natürlich ebenfalls ein Aspekt, den man
berücksichtigen sollte.
Insbesondere in Zeiten von Corona wird sich für einige Betriebe ein Öffnen
zwischen Weihnachten und Neujahr nicht lohnen. Darf der Arbeitgeber dafür
Betriebsferien verordnen und den Betrieb schließen?
Auch wenn Arbeitnehmer den Urlaub lieber für das nächste Jahr oder die warme
Jahreszeit aufsparen möchten, dürfen Arbeitgeber Betriebsferien anordnen und die
Arbeitnehmer dazu verpflichten, hierzu Urlaubstage einzusetzen. Allerdings
müssen die Arbeitnehmer hierauf entsprechend rechtzeitig im Jahr hingewiesen
werden, so dass sie noch Urlaubstage dafür "einplanen" können. Kurzfristige
Schließungen mit der Pflicht zur Kompensation durch Urlaubsansprüche sind daher
nicht möglich.
Wie sieht es mit dem Weihnachtsgeld aus? Habe ich darauf einen Anspruch?