Dieselabgasskandal der Audi AG
EA897 mit Euro 6 bleibt im Fokus! (FOTO) - Seite 2
hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr.
Gerrit W. Hartung gilt als "Dieselanwalt" der ersten Stunde.
Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung hat bereits zahlreiche
verbraucherfreundliche Urteile rund um den EA897 mit Schadenersatz wegen
vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB erstritten. Das
Oberlandesgericht Koblenz (Urteil vom 13.01.2021, Az.: 5 U 145/20) revidierte
zuletzt eine Entscheidung des Landgerichts Koblenz (Urteil 09.01.2020, Az.: 16 O
11/19). Die Audi AG wurde somit verurteilt, an den Halter eines Audi A6 allroad
3.0 TDI des Typs EA897 (Abgasnorm Euro 6) 54.278,05 Euro und vorgerichtliche
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1954,56 Euro jeweils nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Februar 2019 zu
zahlen. Die Audi AG muss zudem 81 Prozent der Kosten des Rechtsstreits tragen.
Und für einen Porsche Cayenne erhält der geschädigte Verbraucher nach einem von
Dr. Hartung erstrittenen Urteil vor dem Landgericht München I 47.127,50 Euro
Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB nebst
Zinsen.
In beiden Fällen steht die sekundäre Darlegungslast im Fokus der juristischen
Begründung. In diesem Rahmen muss sich der Autohersteller von den Vorwürfen im
Abgasskandal aktiv und mit weitreichenden Erklärungen zur Funktionsweise der
Technologien entlasten. Dem hat die Audi AG in beiden Fällen nicht einmal
ansatzweise entsprochen. Die Audi AG müsse auch Tatsachen vortragen, von denen
der Prozessgegner andernfalls keine Kenntnis erlangt hätte oder hätte erlangen
können. Das habe nichts mit einer unzulässigen Ausforschung zu tun, wie die Audi
AG behauptet. Der Rechtsanwalt betont auch, dass sich dieses Argument dezidiert
auf ein wegweisendes Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2020 beziehe,
das er gemeinsam mit einem kooperierenden BGH-Anwalt erstritten hat. Die daraus
resultierende Anforderung ist laut Anwalt Dr. Gerrit W. Hartung klar: "Danach
können Schadensersatzansprüche im Abgasskandal von einem Gericht nicht einfach
als Behauptungen "ins Blaue hinein" abgewiesen werden. Im umgekehrten Falle
können Hersteller nicht einfach das Vorliegen einer illegalen
Abschalteinrichtung ohne jede weitere Erklärung bestreiten. Die Audi AG trifft
damit die sekundäre Darlegungslast. In diesem Rahmen muss der Autohersteller
sich von den Vorwürfen aktiv und mit weitreichenden Erklärungen zur
Funktionsweise der Technologien entlasten. Dem hat das Unternehmen nicht
ansatzweise entsprochen."
Viele weitere Gerichte haben zum Audi-Dieselmotor des Typs EA897 bereits
verbraucherfreundlich geurteilt. Das Landgericht Oldenburg beispielsweise hatte
Mitte Mai 2020 bereits die Audi AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung
nach § 826 BGB (Az. 4 O 106/19) verurteilt. Dabei ging es um einen Audi SQ5 3.0
TDI mit einem EA897-Motor, bei dem nach Ansicht des Gerichts mit einer Reihe von
unzulässigen Abschalteinrichtungen das Abgaskontrollsystem manipuliert wurde.
Das Gericht sah die vorsätzliche Schädigung als erwiesen an. Das Landgericht
Offenburg (Urteil vom 07.05.2020, Az.: 4 O 106/19) wiederum hatte die Volkswagen
AG für einen Audi SQ5 competition quattro 3.0 TDI mit dem EA897 verurteilt. Das
streitgegenständliche Fahrzeug ist mit einem Dreiliter-Sechszylinder-Dieselmotor
ausgerüstet, der eine Leistung von 326 PS erreicht.
Für den Dieselanwalt stellen das Koblenzer OLG-Urteil und die weiteren
verbraucherfreundlichen Verfahren weitreichende positive Entwicklungen im
gesamten Abgasskandal dar. Das Berufungsverfahren habe nochmals deutlich
gezeigt, dass für geschädigte Verbraucher der Weg für weitreichenden
Schadenersatz im Dieselskandal offensteht. Die Hintertürchen für die
manipulierenden Autohersteller werden definitv immer mehr geschlossen.
Pressekontakt:
Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dr. Gerrit W. Hartung
Humboldtstraße 63
41061 Mönchengladbach
Telefon: 02161 68456-0
E-Mail: mailto:kanzlei@hartung-rechtsanwaelte.de
Internet: http://www.hartung-rechtsanwaelte.de
Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/135256/4847239
OTS: Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Begründung. In diesem Rahmen muss sich der Autohersteller von den Vorwürfen im
Abgasskandal aktiv und mit weitreichenden Erklärungen zur Funktionsweise der
Technologien entlasten. Dem hat die Audi AG in beiden Fällen nicht einmal
ansatzweise entsprochen. Die Audi AG müsse auch Tatsachen vortragen, von denen
der Prozessgegner andernfalls keine Kenntnis erlangt hätte oder hätte erlangen
können. Das habe nichts mit einer unzulässigen Ausforschung zu tun, wie die Audi
AG behauptet. Der Rechtsanwalt betont auch, dass sich dieses Argument dezidiert
auf ein wegweisendes Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2020 beziehe,
das er gemeinsam mit einem kooperierenden BGH-Anwalt erstritten hat. Die daraus
resultierende Anforderung ist laut Anwalt Dr. Gerrit W. Hartung klar: "Danach
können Schadensersatzansprüche im Abgasskandal von einem Gericht nicht einfach
als Behauptungen "ins Blaue hinein" abgewiesen werden. Im umgekehrten Falle
können Hersteller nicht einfach das Vorliegen einer illegalen
Abschalteinrichtung ohne jede weitere Erklärung bestreiten. Die Audi AG trifft
damit die sekundäre Darlegungslast. In diesem Rahmen muss der Autohersteller
sich von den Vorwürfen aktiv und mit weitreichenden Erklärungen zur
Funktionsweise der Technologien entlasten. Dem hat das Unternehmen nicht
ansatzweise entsprochen."
Viele weitere Gerichte haben zum Audi-Dieselmotor des Typs EA897 bereits
verbraucherfreundlich geurteilt. Das Landgericht Oldenburg beispielsweise hatte
Mitte Mai 2020 bereits die Audi AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung
nach § 826 BGB (Az. 4 O 106/19) verurteilt. Dabei ging es um einen Audi SQ5 3.0
TDI mit einem EA897-Motor, bei dem nach Ansicht des Gerichts mit einer Reihe von
unzulässigen Abschalteinrichtungen das Abgaskontrollsystem manipuliert wurde.
Das Gericht sah die vorsätzliche Schädigung als erwiesen an. Das Landgericht
Offenburg (Urteil vom 07.05.2020, Az.: 4 O 106/19) wiederum hatte die Volkswagen
AG für einen Audi SQ5 competition quattro 3.0 TDI mit dem EA897 verurteilt. Das
streitgegenständliche Fahrzeug ist mit einem Dreiliter-Sechszylinder-Dieselmotor
ausgerüstet, der eine Leistung von 326 PS erreicht.
Für den Dieselanwalt stellen das Koblenzer OLG-Urteil und die weiteren
verbraucherfreundlichen Verfahren weitreichende positive Entwicklungen im
gesamten Abgasskandal dar. Das Berufungsverfahren habe nochmals deutlich
gezeigt, dass für geschädigte Verbraucher der Weg für weitreichenden
Schadenersatz im Dieselskandal offensteht. Die Hintertürchen für die
manipulierenden Autohersteller werden definitv immer mehr geschlossen.
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