Wirtschaftsanwalt und Juraprofessor Dr. Volker Römermann begrüßt erstes Urteil eines Obergerichts zum Gewerbemietrecht und sieht Rettungschancen für vom Lockdown betroffene Unternehmen erhöht
Hannover (ots) - Mit Urteil vom 24. Februar 2021 gab das OLG Dresden einer
Gewerbemieterin Recht, die im Frühjahrs-Lockdown 2020 für ihr Geschäft eine
Miete schuldig geblieben war. Nach dem Urteil der Vorinstanz hätte sie für ihren
geschlossenen Laden noch die volle Summe nachzahlen müssen. Das Argument des
OLG: Mit dem staatlich verordneten Lockdown sei die Geschäftsgrundlage für den
Mietvertrag entfallen, weshalb der Schaden zwischen Mieter und Vermieter zu
teilen sei. Eine wesentliche Grundlage für dieses Urteil bildet eine
Gesetzesänderung, die im Dezember 2020 durch den Bundestag beschlossen wurde.
Wirtschaftsanwalt Volker Römermann, der zugleich an der Berliner
Humboldt-Universität als Professor lehrt, hatte bereits unmittelbar nach
Inkrafttreten des Gesetzes am 31. Dezember 2020 in der Fachpresse auf die
möglichen Rechtsfolgen hingewiesen. Insbesondere vertrat Römermann die
Auffassung, dass die Minderung der Gewerbemiete auch rückwirkend mit Blick auf
die Lockdowns und Teil-Lockdowns in 2020 und 2021 gerechtfertigt sei. Das hat
das OLG Dresden nun indirekt bestätigt.
Gewerbemieterin Recht, die im Frühjahrs-Lockdown 2020 für ihr Geschäft eine
Miete schuldig geblieben war. Nach dem Urteil der Vorinstanz hätte sie für ihren
geschlossenen Laden noch die volle Summe nachzahlen müssen. Das Argument des
OLG: Mit dem staatlich verordneten Lockdown sei die Geschäftsgrundlage für den
Mietvertrag entfallen, weshalb der Schaden zwischen Mieter und Vermieter zu
teilen sei. Eine wesentliche Grundlage für dieses Urteil bildet eine
Gesetzesänderung, die im Dezember 2020 durch den Bundestag beschlossen wurde.
Wirtschaftsanwalt Volker Römermann, der zugleich an der Berliner
Humboldt-Universität als Professor lehrt, hatte bereits unmittelbar nach
Inkrafttreten des Gesetzes am 31. Dezember 2020 in der Fachpresse auf die
möglichen Rechtsfolgen hingewiesen. Insbesondere vertrat Römermann die
Auffassung, dass die Minderung der Gewerbemiete auch rückwirkend mit Blick auf
die Lockdowns und Teil-Lockdowns in 2020 und 2021 gerechtfertigt sei. Das hat
das OLG Dresden nun indirekt bestätigt.
Römermann begrüßt das Gesetz als gerecht, kritisiert aber, dass es nicht
angemessen an die Öffentlichkeit gebracht wurde. Tausende von Gewerbemietern
seien über die Einsparmöglichkeiten im Unklaren und würden entsprechend nicht
profitieren. Dies gälte für kleinere Unternehmer ohnehin, aber auch für
Filialisten, die kostenbedingt Arbeitnehmer entlassen oder ihre
Geschäftstätigkeit aufgeben müssten. Auch wenn das OLG Karlsruhe erst jüngst ein
dem OLG Dresden widersprechendes Urteil gefällt habe, gäbe es einige Anzeichen
dafür, dass den Mietern deutliche Entlastungen ins Haus stünden.
Prof. Dr. Römermann dazu: "Es ist schade, dass das Gesetz im Blitzverfahren
verabschiedet und nicht ausreichend bekannt gemacht wurde. Stattdessen werden
weiter staatliche Fördergelder ausgegeben, ohne den Unternehmen über eine
Informationskampagne die proaktive Anpassung ihrer Kosten zu ermöglichen. Gut,
dass das Oberlandesgericht Dresden hier Klarheit geschaffen hat. Die Risiken
eines behördlich angeordneten, unvorhersehbaren und von beiden Mietparteien
nicht zu vertretenen Geschäftsausfalls werden gerecht auf die Schultern beider
Seiten verteilt und soziale Härten auf faire Weise reduziert."
Im Hinblick auf die praktischen Folgen des Urteils sei davon auszugehen, dass es
zu einer großen Zahl an Verrechnungen in den kommenden Monaten kommen werde.
Viele Mieter hätten voll durchgezahlt, auch weil die Vermieter eine Reduzierung
der Gewerbemiete oder sogar schon ein Gespräch darüber verweigert hätten. Andere
Mieter seien die Miete komplett schuldig geblieben und müssten nun nachzahlen.
Besser als der Gang vors Gericht sei stets eine einvernehmliche Lösung auf Basis
der geltenden Gesetzgebung, indem man Probleme offen bespricht und Differenzen
beilegt.
Prof. Dr. Römermann: "Zwischen vielen Mietern und Vermietern sind die Fronten
aktuell verhärtet. Es sollte aber nicht übersehen werden, dass auch viele
Vermieter hohe laufende Kosten haben und auf die Mieten finanziell angewiesen
sind. Im Sinne einer guten Geschäftsbeziehung sollte eine gütliche Einigung an
erster Stelle stehen. Denn darauf kommt es in der Wirtschaft ja an: Fairness
beim Umgang miteinander."
Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Römermann, Vorstand der Römermann Rechtsanwälte
AG, ist Fachanwalt für Insolvenzrecht, Arbeitsrecht, Handels- und
Gesellschaftsrecht und seit mehr als zwei Jahrzehnten Vorstandsvorsitzender des
Instituts für Insolvenzrecht e.V., Er fungiert als Präsident der German Speakers
Association (GSA) e.V. und ist Honorarprofessor der Humboldt-Universität zu
Berlin. Im März 2021 erscheint seine umfangreiche Kommentierung des Art. 240 § 7
EGBGB (Gewerbemiete nach dem Gesetz vom 22. Dezember 2020) im Verlag C. H. Beck
(beck online).
Pressekontakt:
Römermann Rechtsanwälte Aktiengesellschaft
Hamburg | Hannover | Berlin Frankfurt am Main | Erfurt | Mannheim
Ständehausstraße 10, 30159 Hannover
Tel.: 0511/32660-0
Fax: 0511/32660-1
Web: http://www.roemermann.com
E-Mail: mailto:volker.roemermann@roemermann.com
Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/142822/4848939
OTS: Römermann Rechtsanwälte Aktiengesellschaft
angemessen an die Öffentlichkeit gebracht wurde. Tausende von Gewerbemietern
seien über die Einsparmöglichkeiten im Unklaren und würden entsprechend nicht
profitieren. Dies gälte für kleinere Unternehmer ohnehin, aber auch für
Filialisten, die kostenbedingt Arbeitnehmer entlassen oder ihre
Geschäftstätigkeit aufgeben müssten. Auch wenn das OLG Karlsruhe erst jüngst ein
dem OLG Dresden widersprechendes Urteil gefällt habe, gäbe es einige Anzeichen
dafür, dass den Mietern deutliche Entlastungen ins Haus stünden.
Prof. Dr. Römermann dazu: "Es ist schade, dass das Gesetz im Blitzverfahren
verabschiedet und nicht ausreichend bekannt gemacht wurde. Stattdessen werden
weiter staatliche Fördergelder ausgegeben, ohne den Unternehmen über eine
Informationskampagne die proaktive Anpassung ihrer Kosten zu ermöglichen. Gut,
dass das Oberlandesgericht Dresden hier Klarheit geschaffen hat. Die Risiken
eines behördlich angeordneten, unvorhersehbaren und von beiden Mietparteien
nicht zu vertretenen Geschäftsausfalls werden gerecht auf die Schultern beider
Seiten verteilt und soziale Härten auf faire Weise reduziert."
Im Hinblick auf die praktischen Folgen des Urteils sei davon auszugehen, dass es
zu einer großen Zahl an Verrechnungen in den kommenden Monaten kommen werde.
Viele Mieter hätten voll durchgezahlt, auch weil die Vermieter eine Reduzierung
der Gewerbemiete oder sogar schon ein Gespräch darüber verweigert hätten. Andere
Mieter seien die Miete komplett schuldig geblieben und müssten nun nachzahlen.
Besser als der Gang vors Gericht sei stets eine einvernehmliche Lösung auf Basis
der geltenden Gesetzgebung, indem man Probleme offen bespricht und Differenzen
beilegt.
Prof. Dr. Römermann: "Zwischen vielen Mietern und Vermietern sind die Fronten
aktuell verhärtet. Es sollte aber nicht übersehen werden, dass auch viele
Vermieter hohe laufende Kosten haben und auf die Mieten finanziell angewiesen
sind. Im Sinne einer guten Geschäftsbeziehung sollte eine gütliche Einigung an
erster Stelle stehen. Denn darauf kommt es in der Wirtschaft ja an: Fairness
beim Umgang miteinander."
Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Römermann, Vorstand der Römermann Rechtsanwälte
AG, ist Fachanwalt für Insolvenzrecht, Arbeitsrecht, Handels- und
Gesellschaftsrecht und seit mehr als zwei Jahrzehnten Vorstandsvorsitzender des
Instituts für Insolvenzrecht e.V., Er fungiert als Präsident der German Speakers
Association (GSA) e.V. und ist Honorarprofessor der Humboldt-Universität zu
Berlin. Im März 2021 erscheint seine umfangreiche Kommentierung des Art. 240 § 7
EGBGB (Gewerbemiete nach dem Gesetz vom 22. Dezember 2020) im Verlag C. H. Beck
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