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    Knallhart-Lockdown über Ostern juristisch höchst anzweifelbar

    Die Regierung beschließt weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Coronapandemie - diese sind jedoch juristisch kaum haltbar. Warum - das erfahren Sie hier.

    Knallhart-Lockdown über Ostern: Juristisch schief und nicht wirklich haltbar

     

     

    Stundenlang hat die Regierung diskutiert, bis sie schließlich feststanden: Die weiteren Maßnahmen zur Einschränkung des Infektionsgeschehen aufgrund des Coronavirus. Ein Knallhart-Lockdown soll nun über die Ostertage gelten. Doch was das genau heißt und wer die Konsequenzen tragen muss – all das wirft zahlreiche Fragen auf und rückt die Maßnahmen in ein extrem problematisches Licht. Aus verschiedenen Gründen sind diese nämlich juristisch höchst anzweifelbar und kaum haltbar.

     

    Im Zentrum der Beschlüsse steht, dass der Gründonnerstag und Karsamstag als sogenannte Ruhetage gelten sollen. Die Bezeichnung lässt jedoch Raum für sämtliche Problematiken. Denn der Kunstbegriff „Ruhetag“ lässt sich rechtlich kaum genauer definieren. Er taucht allein im Arbeitszeitgesetz auf und besagt, dass nach einer gewissen Stundenanzahl, die gearbeitet wurde, eine Ruhephase eingehalten werden muss. Dies kann auch ein ganzer Ruhetag sein.

     

     

    Feiertag light? Beschlüsse dieser Art sind eigentlich Ländersache

     

     

    Doch wo ist an dieser Stelle ein Bezug zur Einschränkung des aktuellen Infektionsgeschehen erkennbar? Bei genauerer Betrachtung der Bedeutung dieses „Ruhetages“ scheint er vielmehr einem „Feiertag light“ nahezukommen. Doch aus dieser Sichtweise ergeben sich erneut viele Anschlussprobleme, die außerdem auf Länderebene Klärung finden müssen.

     

    Ohnehin ist dies ein erster Angriffspunkt der Debatte: Die Bundesregierung kann einen solchen Beschluss eigentlich gar nicht treffen. Denn Feiertagsregelungen sind auf Länderebene zu entscheiden. Im Zuge der geplanten Maßnahmen wird wiederholt tief in die Grundrechte eingegriffen, das heißt gleichzeitig, dass unbedingt die Landesparlamente miteinbezogen werden müssten.

     

     

    Regelungen fallen erneut zu Lasten der Arbeitgeber aus

     

     

    Eine weitere Problematik: Grundsätzlich fallen die geplanten Maßnahmen klar zum Nachteil der Arbeitgeber, der selbstständigen Unternehmer aus. Denn durch die angekündigten Ruhetage entstehen zwei zusätzliche bezahlte Urlaubstage für die Arbeitnehmer. Anders gesagt: Während die Arbeitspflicht der Arbeitnehmer entfällt, bleibt die Lohnzahlungspflicht für die Arbeitnehmer bestehen.

     

    Doch wer ersetzt den daraus entstehenden finanziellen Schaden der Arbeitgeber? Diese müssen zu großen Teilen noch immer auf versprochene Wirtschaftshilfen der Regierung warten – und nun droht ihnen eine weitere finanzielle Schädigung, die auf Beschlüsse der Regierung zurückzuführen sind.

     

     

    Die Maßnahmen sind nicht unbedingt zielführend

     

     

    Eindeutig ist: Die Ruhetage gelten nicht als zusätzliche christliche Feiertage, um das Osterfest ausführlicher zelebrieren zu können. Der Hintergrund der Maßnahmen stützt sich vielmehr auf infektionsschutzrechtliche Gründe. Das heißt konkret: Durch die Einführung der sogenannten Ruhetage soll erzielt werden, Kontakte möglichst zu vermeiden. Doch ist die Maßnahme dahingehend überhaupt zielführend? Wenn beispielsweise donnerstags die Lebensmittelgeschäfte geschlossen bleiben, dann werden mehr Menschen am Mittwoch und am Samstag in den Geschäften sein. Anstatt dass Kontakte vermieden werden, kommt es also gegebenenfalls eher zu größeren Menschenansammlungen, es häuft sich nur an anderer Stelle.

     

    Die weitere Frage: Wer darf denn nun an den genannten Tagen arbeiten? Zunächst einmal vermutlich alle, die ohnehin an Feiertagen und Wochenenden arbeiten, also alle, die in Bereichen der öffentlichen Daseinsvorsorge, in pflegenden, helfenden Berufen oder zum Beispiel bei der Polizei arbeiten. Doch haben sie Anspruch auf Feiertagszuschläge? Weitergedacht beinhaltet die Regelung schließlich: Einige Arbeitnehmer bekommen zwei bezahlte Urlaubstage und nach dieser Logik müssten alle anderen einen Feiertagszuschlag bekommen.

     

     

    Trifft die Regelung auch das Arbeiten im Homeoffice zu?

     

     

    Gleichzeitig würde die Maßnahme auch bedeuten, dass alle, die derzeit im Homeoffice arbeiten, auch an den beschlossenen sogenannten „Ruhetagen“ arbeiten könnten. Schließlich geht von diesen Personen nicht die Gefahr aus, sich unter besonders viele Kontakte zu begeben. Die Regelung tritt nun einmal in Kraft, um Kontakte zu beschränken. Wenn es jedoch ohnehin keine Kontakte gibt, müsste das weitere Arbeiten im Homeoffice doch möglich sein.

     

    Arbeitsrechtlich wird es aufgrund all diesen Problematiken sicherlich zu einigen Prozessen kommen, denn all diese Fragen stehen noch unbeantwortet im Raum. So fällt die Regelung offensichtlich insbesondere für Arbeitgeber zum Nachteil aus, da sie zwei Tage lang ihre Mitarbeiter bezahlen müssen, ohne dabei Profit zu erzielen.

     

     

    Arbeitsregelung nur ein Teil der Unklarheiten

     

     

    Darüber hinaus ist außerdem juristisch fragwürdig, inwiefern Ausgangssperren, die quasi die massivste Form des Eingriffs in die Grundrechte darstellen, geeignet sind. Es gibt keine Studie, die besagt, dass dies zur Einschränkung des Infektionsgeschehen beiträgt. Somit ist die Maßnahme weder verhältnismäßig, noch kann sie juristisch überhaupt begründet werden.

     

    Auch das Prinzip der beschlossenen Notbremse allgemein ist fragwürdig: Die Regelungen sind dahingehend an Inzidenzwerte gekoppelt - diese jedoch sind sehr willkürlich und wechselhaft gewählt.

     

     

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    Bei weiteren Fragen zu diesem Thema, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.

    Markus Mingers
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    Markus Mingers ist Rechtsanwalt für Verbraucherrecht, sowie Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht. Seit mehr als 20 Jahren ist er als Anwalt tätig. Als Inhaber von Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft erzielt er mit seinem Team bisher unbekannte Gewinne für Verbraucher. Er ist Experte im Bereich Rückabwicklung Lebensversicherung, Widerruf Autokredit und Verbraucherdarlehen sowie im VW Abgasskandal. Bekannt ist Markus Mingers vor allem durch seine Auftritte bei n-tv oder RTL sowie als Experte von FOCUS Online, hier ist sein Rat im Verbraucherrecht zu aktuellen Themen gefragt.
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    Verfasst von Markus Mingers
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