DGAP-Adhoc
OAB Osnabrücker Anlagen- und Beteiligungs-Aktiengesellschaft: Hauptversammlung, Einziehung von Aktien, Kapitalherabsetzung und Barkapitalerhöhung
DGAP-Ad-hoc: OAB Osnabrücker Anlagen- und Beteiligungs-AG / Schlagwort(e): Kapitalmaßnahme/Kapitalerhöhung |
Hamburg, 7. April 2021 - Im Rahmen der Vorbereitung der noch in diesem Halbjahr einzuberufenden außerordentlichen Hauptversammlung der OAB Osnabrücker Anlagen- und Beteiligungs-Aktiengesellschaft
("OAB AG") hat der Vorstand nach Auswertung von vertieften rechtlichen Erwägungen zur Wirtschaftlichen Neugründung* nunmehr entschieden, den Aktionären, nach Einziehung von einer Aktie, eine
vereinfachte Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien im Verhältnis von voraussichtlich 4:3 sowie eine anschließende Kapitalerhöhung gegen Bareinlage unter Gewährung eines mittelbaren
Bezugsrechts zur Beschlussfassung vorzuschlagen.
Die Kapitalherabsetzung dient dem Zweck der Deckung von eingetretenen Verlusten sowie der Einstellung eines überschießenden Betrages in die Kapitalrücklage. Bei den Verlusten handelt es sich um aus der Bilanz der Gesellschaft zum 30. Juni 2020 abgeleitete Altverluste i.H.v. noch TEUR 500 sowie Aufwendungen aus der Vorbereitung der (weiteren) Reaktivierung der Gesellschaft seit dem 30. Juni 2020. Soweit der Betrag der Kapitalherabsetzung die Summe dieser Verluste übersteigt, soll er in die Kapitalrücklage eingestellt werden. Durch diese Maßnahme wird - bei Wahrung der Rechte jedes Aktionärs an seinem Vermögensanteil an der Gesellschaft - das Eigenkapital, bestehend aus Grundkapital und Verlustvortrag/Bilanzverlust, neu gegliedert. Der Vorstand wird die Aktionäre, den Kapitalmarkt und die Öffentlichkeit informiert halten
Mitteilende Person: Jana Retsch, Vorstand der OAB AG
Kontakt
OAB Osnabrücker Anlagen- und Beteiligungs-Aktiengesellschaft, Hohe Bleichen 8, 20354 Hamburg
Telefon: +49 40 55 55 36 202; Fax: +49 40 55 55 36 25
E-Mail: info@oab-ag.de; www.oab-ag.de
* gesellschaftsrechtliche höchstrichterliche Rechtsprechung stellt an wirtschaftliche Neugründungen sehr strikte Anforderungen dahingehend, dass das das zum Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung ausgewiesene Grundkapital ähnlich wie bei einer Neugründung nicht nur vollständig eingezahlt, sondern in dieser Höhe wertmäßig auch noch vorhanden sein muss
Die Kapitalherabsetzung dient dem Zweck der Deckung von eingetretenen Verlusten sowie der Einstellung eines überschießenden Betrages in die Kapitalrücklage. Bei den Verlusten handelt es sich um aus der Bilanz der Gesellschaft zum 30. Juni 2020 abgeleitete Altverluste i.H.v. noch TEUR 500 sowie Aufwendungen aus der Vorbereitung der (weiteren) Reaktivierung der Gesellschaft seit dem 30. Juni 2020. Soweit der Betrag der Kapitalherabsetzung die Summe dieser Verluste übersteigt, soll er in die Kapitalrücklage eingestellt werden. Durch diese Maßnahme wird - bei Wahrung der Rechte jedes Aktionärs an seinem Vermögensanteil an der Gesellschaft - das Eigenkapital, bestehend aus Grundkapital und Verlustvortrag/Bilanzverlust, neu gegliedert. Der Vorstand wird die Aktionäre, den Kapitalmarkt und die Öffentlichkeit informiert halten
Mitteilende Person: Jana Retsch, Vorstand der OAB AG
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Telefon: +49 40 55 55 36 202; Fax: +49 40 55 55 36 25
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* gesellschaftsrechtliche höchstrichterliche Rechtsprechung stellt an wirtschaftliche Neugründungen sehr strikte Anforderungen dahingehend, dass das das zum Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung ausgewiesene Grundkapital ähnlich wie bei einer Neugründung nicht nur vollständig eingezahlt, sondern in dieser Höhe wertmäßig auch noch vorhanden sein muss
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