Januar 2021
31,1 % weniger Unternehmensinsolvenzen als im Januar 2020 - Seite 2
wurden, lag im März 2021 sogar um 20 % höher als im März 2020.
6,2 % weniger Verbraucherinsolvenzen im Januar 2021
Neben den Unternehmensinsolvenzen meldeten 6 677 übrige Schuldner im Januar 2021
Insolvenz an. Das waren 9,6 % weniger als im Vorjahresmonat. Darunter waren 5
113 Insolvenzanträge von Verbraucherinnen und Verbrauchern (-6,2 %) sowie 1 282
Insolvenzanträge von ehemals selbstständig Tätigen (-19,8 %).
Ein deutlicher Rückgang an Insolvenzanträgen von Verbraucherinnen und
Verbrauchern hat sich bereits seit Juli 2020 angedeutet und ist vermutlich
darauf zurückzuführen, dass Ende 2020 ein Gesetz zur schrittweisen Verkürzung
von Restschuldbefreiungsverfahren von sechs auf drei Jahre beschlossen wurde.
Die Neuregelung gilt bereits für ab dem 1. Oktober 2020 beantragte
Verbraucherinsolvenzverfahren und ermöglicht Verbraucherinnen und Verbrauchern
einen schnelleren wirtschaftlichen Neuanfang im Anschluss an ein
Insolvenzverfahren. Es ist davon auszugehen, dass deshalb nun nach und nach
viele überschuldete Privatpersonen ihren Insolvenzantrag stellen werden.
Hinweise zu Regelinsolvenzverfahren:
Vom 1. März bis zum 30. September 2020 waren Unternehmen, deren Insolvenzreife
(Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) auf den Auswirkungen der
Corona-Pandemie beruhte und die Aussichten darauf hatten, eine bestehende
Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, von der Insolvenzantragspflicht befreit. Auch
bei Insolvenzanträgen von Gläubigerseite wurde vorausgesetzt, dass der
Eröffnungsgrund bereits am 1. März 2020 und damit vor der Corona-Pandemie
vorlag. Seit dem 1. Oktober 2020 ist ein Insolvenzantrag bei Zahlungsunfähigkeit
wieder verpflichtend, bei Überschuldung galt die Befreiung weiterhin bis
Jahresende 2020. Für Unternehmen, bei denen die Auszahlung der seit dem 1.
November 2020 vorgesehenen staatlichen Hilfeleistungen noch aussteht, ist die
Insolvenzantragspflicht bis Ende April 2021 weiterhin ausgesetzt. Die
Auswirkungen dieser Änderungen werden sich in den kommenden Berichtsmonaten in
der Statistik zeigen.
Von den Insolvenzverfahren in Deutschland sind 30 % Regelinsolvenzverfahren, zu
denen in erster Linie alle Verfahren von Unternehmen zählen (rund 55 % aller
Regelinsolvenzverfahren). Enthalten sind weiterhin Personen, die wirtschaftlich
tätig sind. Dazu gehören unter anderem die persönlich haftenden Gesellschafter
einer offenen Handelsgesellschaft (oHG), Mehrheitsgesellschafter einer
Kapitalgesellschaft sowie ehemals selbstständig Tätige, deren
Vermögensverhältnisse als nicht überschaubar eingestuft werden.
Methodische Hinweise:
Die vorläufigen monatlichen Angaben, hier für März 2021, basieren auf aktuellen
Insolvenzbekanntmachungen aller Amtsgerichte in Deutschland. Das Statistische
Bundesamt veröffentlicht die Entwicklung der eröffneten Regelinsolvenzverfahren
in Deutschland während der Corona-Krise monatlich auf der Corona-Sonderseite im
Internetangebot des Statistischen Bundesamtes.
Die vollständige Pressemitteilung sowie weitere Informationen und Funktionen
sind im Internet-Angebot des Statistischen Bundesamtes unter
https://www.destatis.de/pressemitteilungen zu finden
Weitere Auskünfte:
Insolvenzen,
Telefon: +49 (0) 611 / 75 28 11,
www.destatis.de/kontakt
Pressekontakt:
Rückfragen an obigen Ansprechpartner oder an:
Statistisches Bundesamt
Pressestelle
Telefon: +49 611-75 34 44
www.destatis.de/kontakt
Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/32102/4889301
OTS: Statistisches Bundesamt
Vom 1. März bis zum 30. September 2020 waren Unternehmen, deren Insolvenzreife
(Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) auf den Auswirkungen der
Corona-Pandemie beruhte und die Aussichten darauf hatten, eine bestehende
Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, von der Insolvenzantragspflicht befreit. Auch
bei Insolvenzanträgen von Gläubigerseite wurde vorausgesetzt, dass der
Eröffnungsgrund bereits am 1. März 2020 und damit vor der Corona-Pandemie
vorlag. Seit dem 1. Oktober 2020 ist ein Insolvenzantrag bei Zahlungsunfähigkeit
wieder verpflichtend, bei Überschuldung galt die Befreiung weiterhin bis
Jahresende 2020. Für Unternehmen, bei denen die Auszahlung der seit dem 1.
November 2020 vorgesehenen staatlichen Hilfeleistungen noch aussteht, ist die
Insolvenzantragspflicht bis Ende April 2021 weiterhin ausgesetzt. Die
Auswirkungen dieser Änderungen werden sich in den kommenden Berichtsmonaten in
der Statistik zeigen.
Von den Insolvenzverfahren in Deutschland sind 30 % Regelinsolvenzverfahren, zu
denen in erster Linie alle Verfahren von Unternehmen zählen (rund 55 % aller
Regelinsolvenzverfahren). Enthalten sind weiterhin Personen, die wirtschaftlich
tätig sind. Dazu gehören unter anderem die persönlich haftenden Gesellschafter
einer offenen Handelsgesellschaft (oHG), Mehrheitsgesellschafter einer
Kapitalgesellschaft sowie ehemals selbstständig Tätige, deren
Vermögensverhältnisse als nicht überschaubar eingestuft werden.
Methodische Hinweise:
Die vorläufigen monatlichen Angaben, hier für März 2021, basieren auf aktuellen
Insolvenzbekanntmachungen aller Amtsgerichte in Deutschland. Das Statistische
Bundesamt veröffentlicht die Entwicklung der eröffneten Regelinsolvenzverfahren
in Deutschland während der Corona-Krise monatlich auf der Corona-Sonderseite im
Internetangebot des Statistischen Bundesamtes.
Die vollständige Pressemitteilung sowie weitere Informationen und Funktionen
sind im Internet-Angebot des Statistischen Bundesamtes unter
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Telefon: +49 (0) 611 / 75 28 11,
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