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    Januar 2021  116  0 Kommentare 31,1 % weniger Unternehmensinsolvenzen als im Januar 2020 - Seite 2


    wurden, lag im März 2021 sogar um 20 % höher als im März 2020.

    6,2 % weniger Verbraucherinsolvenzen im Januar 2021

    Neben den Unternehmensinsolvenzen meldeten 6 677 übrige Schuldner im Januar 2021
    Insolvenz an. Das waren 9,6 % weniger als im Vorjahresmonat. Darunter waren 5
    113 Insolvenzanträge von Verbraucherinnen und Verbrauchern (-6,2 %) sowie 1 282
    Insolvenzanträge von ehemals selbstständig Tätigen (-19,8 %).

    Ein deutlicher Rückgang an Insolvenzanträgen von Verbraucherinnen und
    Verbrauchern hat sich bereits seit Juli 2020 angedeutet und ist vermutlich
    darauf zurückzuführen, dass Ende 2020 ein Gesetz zur schrittweisen Verkürzung
    von Restschuldbefreiungsverfahren von sechs auf drei Jahre beschlossen wurde.
    Die Neuregelung gilt bereits für ab dem 1. Oktober 2020 beantragte
    Verbraucherinsolvenzverfahren und ermöglicht Verbraucherinnen und Verbrauchern
    einen schnelleren wirtschaftlichen Neuanfang im Anschluss an ein
    Insolvenzverfahren. Es ist davon auszugehen, dass deshalb nun nach und nach
    viele überschuldete Privatpersonen ihren Insolvenzantrag stellen werden.

    Hinweise zu Regelinsolvenzverfahren:

    Vom 1. März bis zum 30. September 2020 waren Unternehmen, deren Insolvenzreife
    (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) auf den Auswirkungen der
    Corona-Pandemie beruhte und die Aussichten darauf hatten, eine bestehende
    Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, von der Insolvenzantragspflicht befreit. Auch
    bei Insolvenzanträgen von Gläubigerseite wurde vorausgesetzt, dass der
    Eröffnungsgrund bereits am 1. März 2020 und damit vor der Corona-Pandemie
    vorlag. Seit dem 1. Oktober 2020 ist ein Insolvenzantrag bei Zahlungsunfähigkeit
    wieder verpflichtend, bei Überschuldung galt die Befreiung weiterhin bis
    Jahresende 2020. Für Unternehmen, bei denen die Auszahlung der seit dem 1.
    November 2020 vorgesehenen staatlichen Hilfeleistungen noch aussteht, ist die
    Insolvenzantragspflicht bis Ende April 2021 weiterhin ausgesetzt. Die
    Auswirkungen dieser Änderungen werden sich in den kommenden Berichtsmonaten in
    der Statistik zeigen.

    Von den Insolvenzverfahren in Deutschland sind 30 % Regelinsolvenzverfahren, zu
    denen in erster Linie alle Verfahren von Unternehmen zählen (rund 55 % aller
    Regelinsolvenzverfahren). Enthalten sind weiterhin Personen, die wirtschaftlich
    tätig sind. Dazu gehören unter anderem die persönlich haftenden Gesellschafter
    einer offenen Handelsgesellschaft (oHG), Mehrheitsgesellschafter einer
    Kapitalgesellschaft sowie ehemals selbstständig Tätige, deren
    Vermögensverhältnisse als nicht überschaubar eingestuft werden.

    Methodische Hinweise:

    Die vorläufigen monatlichen Angaben, hier für März 2021, basieren auf aktuellen
    Insolvenzbekanntmachungen aller Amtsgerichte in Deutschland. Das Statistische
    Bundesamt veröffentlicht die Entwicklung der eröffneten Regelinsolvenzverfahren
    in Deutschland während der Corona-Krise monatlich auf der Corona-Sonderseite im
    Internetangebot des Statistischen Bundesamtes.

    Die vollständige Pressemitteilung sowie weitere Informationen und Funktionen
    sind im Internet-Angebot des Statistischen Bundesamtes unter
    https://www.destatis.de/pressemitteilungen zu finden

    Weitere Auskünfte:

    Insolvenzen,

    Telefon: +49 (0) 611 / 75 28 11,

    www.destatis.de/kontakt

    Pressekontakt:

    Rückfragen an obigen Ansprechpartner oder an:
    Statistisches Bundesamt

    Pressestelle

    Telefon: +49 611-75 34 44
    www.destatis.de/kontakt

    Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/32102/4889301
    OTS: Statistisches Bundesamt
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