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    Widerrufsrecht Online-Portale  1680  0 Kommentare
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    So kündigen Sie ihr Premium-Abo beim Dating-Portal

    Sie wollen aus Ihrem kostenpflichtigen Abo bei Parship, Elite Partner oder Tinder raus? Lesen Sie hier, welches Sonderkündigungsrecht für Sie gilt.

    Dating-Portale können teuer werden

     

     

    Parship, Elite Partner oder Tinder – wer sich bei einem Dating-Portal anmeldet, verfolgt wohl zunächst einmal das Ziel, einen Partner oder eine Partnerin zu finden. Was viele nicht wissen: Mit günstigen Schnupperabos oder zunächst kostenlosen Angeboten werden neue Nutzerinnen und Nutzer angelockt und der Übergang zur kostenpflichtigen, teils sehr teuren Mitgliedschaft kann fließend verlaufen. Denn kündigen Kundinnen und Kunden das Abo nicht rechtzeitig, verlängert es sich automatisch und das Kündigen ist erst zur nächsten Frist wieder möglich.

     

     

    Ab wann handelt es sich um ein kostenpflichtiges Abo?

     

     

    Wer sich zunächst einmal nur bei einer Plattform registriert und einen einfachen Account erstellt, muss dafür nichts zahlen. Bei einigen Plattformen kommt man mit dem Account allein aber noch nicht weit. Damit man hier Nachrichten zur Kontaktaufnahme erhalten und versenden kann, muss man möglicherweise bereits ein kostenpflichtiges Abo abschließen – damit man die sogenannte „Premium-Mitgliedschaft“ besitzt.

     

    Solche Verträge schließen Nutzerinnen und Nutzer in der Regel online oder per Telefon ab. Laut Verbraucherschutz gilt für solche Abo-Abschlüsse ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Sie müssen innerhalb dieser Frist keine Gründe für die Kündigung angeben.

     

    Ein Musterschreiben können Sie über unserer Website bekommen.

     

     

    Was bedeutet der sogenannte Wertersatz?

     

     

    Sollten Sie bis zum Widerruf Ihres Vertrags aber bereits durch die Mitgliedschaft profitiert haben, da das Portal Ihnen bereits bestimmte Leistungen erbracht hat, könnten Sie einen sogenannten Wertersatz leisten müssen. Haben Sie also beispielsweise bereits Partner- oder Partnerinnenvorschläge erhalten oder über das Portal gegebenenfalls sogar schon Kontakte zu anderen Singles geknüpft, müssen Sie vermutlich dafür bereits etwas bezahlen.

     

    Aber Achtung: Diesen Wertersatz müssen Nutzerinnen und Nutzer nur leisten, wenn sie von dem Portal ausdrücklich diese Leistungen schon vor Ablauf der Widerrufsfrist verlangt haben. Auch muss der Anbieter die Nutzerinnen und Nutzer klar und ordnungsgemäß darüber aufklären.

     

     

    Wie viel Wertersatz muss ich zahlen?

     

     

    Um welchen Betrag es sich bei dem zu zahlenden Wertersatz handelt, wird meist individuell festgelegt. Oft sind die Forderungen allerdings nicht gerade gering. Einige Portale berechnen den Wertersatz zum Beispiel anhand der geknüpften Kontakte. Je nachdem, wie viele Kontakte Kundinnen und Kunden innerhalb der Widerrufsfrist knüpfen, können die Kosten bereits bei 300 bis 400 Euro liegen.

     

     

    Gerichte urteilen verbraucherfreundlich

     

     

    Sollten Sie die Forderung für zu hoch halten und sich weigern, diese zu zahlen, kann dies bis vor Gericht gehen. Dort fielen bereits zahlreiche Urteile in dieser Hinsicht zugunsten der Kundinnen und Kunden aus.

     

    Nach einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg sollte diese Wertentschädigung beispielsweise nicht nach Anzahl der Kontakte, sondern zeitanteilig geleistet werden (Az. 8b C71/17). Für die Zeit bis zum Widerruf der kostenpflichtigen Mitgliedschaft könnten die Beträge dann nur noch bei 20 bis 30 Euro liegen.

     

    Sogar der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich bereits mit diesem Thema beschäftigt. Nach einem Urteil von 2020  müssen demnach auch die Kosten für einen Persönlichkeitstest nicht separat ersetzt werden (Az. C-641/19).

     

    Bestätigt wurde die verbraucherfreundliche Tendenz der Gerichte auch durch den Bundesgerichtshof (BGH): 2021 wurde entschieden, dass die Plattformen nur einen zeitanteiligen Wertersatz von den Nutzerinnen und Nutzern zurückverlangen dürfen (Az. III ZR 125/19).

     

     

    Was gilt mit dem Sonderkündigungsrecht?

     

     

    Sollte die in der Regel zweiwöchige Frist zum Widerruf bereits abgelaufen sein, können Sie innerhalb der Mindestvertragslaufzeit nur noch mit einem Sonderkündigungsrecht aus dem Vertrag herauskommen. Unterschieden werden muss dabei, ob es sich bei dem Portal um eine Singlebörse oder um eine Partnervermittlung handelt. Während die Singlebörse nur als eine Plattform zu betrachten ist, über die sich Singles kennenlernen können (zum Beispiel Tinder), gelten bei Partnervermittlungen etwas andere Kündigungsregeln (dies ist zum Beispiel bei Parship oder Elite Partner der Fall).

     

    Bei Singlebörsen handelt es sich um einen Dienstleistungsvertrag, der nur zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt werden kann. Ausnahmen gelten, wenn Nutzerinnen und Nutzer relevante Kündigungsgründe vorbringen können.

     

    Partnervermittlungen müssen aber als sogenannte Dienste höherer Art betrachtet werden. Diese Verträge setzen gemäß § 627 BGB ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Kundschaft und Vertragspartner voraus. Dies berechtigt Kundinnen und Kunden, den Vertrag jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu kündigen.

     

     

    Wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers.

     

     

    Sollten Sie zu diesem oder zu weiteren Themen noch Fragen haben, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers. Wir beraten Sie gerne. Unsere Kontaktdaten finden Sie auf unserer Website.

     

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    Markus Mingers
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    Markus Mingers ist Rechtsanwalt für Verbraucherrecht, sowie Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht. Seit mehr als 20 Jahren ist er als Anwalt tätig. Als Inhaber von Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft erzielt er mit seinem Team bisher unbekannte Gewinne für Verbraucher. Er ist Experte im Bereich Rückabwicklung Lebensversicherung, Widerruf Autokredit und Verbraucherdarlehen sowie im VW Abgasskandal. Bekannt ist Markus Mingers vor allem durch seine Auftritte bei n-tv oder RTL sowie als Experte von FOCUS Online, hier ist sein Rat im Verbraucherrecht zu aktuellen Themen gefragt.
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    Verfasst von Markus Mingers
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