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    DGAP-Adhoc  196  0 Kommentare ADVA Optical Networking SE: Eintritt in Verhandlungen über den Abschluss eines Beherrschungsvertrags oder eines Beherrschungs- und Gewinn­ab­führungsvertrags zwischen ADVA und Acorn HoldCo, Inc.

    DGAP-Ad-hoc: ADVA Optical Networking SE / Schlagwort(e): Firmenzusammenschluss
    ADVA Optical Networking SE: Eintritt in Verhandlungen über den Abschluss eines Beherrschungsvertrags oder eines Beherrschungs- und Gewinn­ab­führungsvertrags zwischen ADVA und Acorn HoldCo, Inc.

    06.07.2022 / 23:54 CET/CEST
    Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
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    ADVA Optical Networking SE: Eintritt in Verhandlungen über den Abschluss eines Beherrschungsvertrags oder eines Beherrschungs- und Gewinn­ab­führungsvertrags zwischen der ADVA und Acorn HoldCo, Inc.


    München, Deutschland, 06. Juli 2022.

    Die Acorn HoldCo, Inc. (“Acorn HoldCo”) hat die ADVA Optical Networking SE („ADVA“) heute über ihre Absicht informiert, in Verhandlungen zum Abschluss eines Beherrschungsvertrags oder eines Beherrschungs- und Gewinn­abführungsvertrags (jeweils der „Vertrag“) im Sinne des § 291 Abs. 1 AktG mit der Acorn HoldCo (oder eine erst noch zu gründenden Tochtergesellschaft) als herrschendem Unternehmen und der ADVA als beherrschtem Unternehmen einzutreten.

    Der Vorstand der ADVA hat entschieden, in Verhandlungen über einen solchen Vertrag einzutreten. Zu den erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen gehört unter anderem die Einholung eines Bewertungsgutachtens und der Vorschlag eines gerichtlich zu bestellenden Vertragsprüfers. Die Entscheidung für oder gegen den Abschluss eines solchen Vertrages wird erst zu einem späteren Zeitpunkt nach umfassender Prüfung in Abstimmung mit der Geschäftsführung der Acorn HoldCo getroffen werden. Zu seiner Wirksamkeit bedürfte dieser Vertrag der Zustimmung der Hauptversammlung der ADVA.

    Wenn diese Zustimmung erfolgt, wird Acorn HoldCo den außenstehenden Aktionären der ADVA ein Angebot auf Erwerb ihrer Aktien gegen Barabfindung machen und für die Dauer des Vertrages eine Ausgleichszahlung gewähren müssen. Die endgültige Ausgestaltung der Abfindungsregelung und jährlichen Ausgleichszahlung im Vertrag werden die Unternehmen in Übereinstimmung mit den rechtlichen Anforderungen und auf Grundlage einer Unternehmensbewertung festlegen.

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