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     981  0 Kommentare Nachricht des Vorstandsvorsitzenden an die Aktionäre der UMT AG - Seite 2

     

    Das Landgericht Ingolstadt hat mit Urteil vom 12. September 2023 eine Klage der UMT AG abgewiesen. Die UMT AG hatte insbesondere auf die Feststellung geklagt, dass sie Alleingesellschafterin zweier Buchberger GmbH´s (nachfolgend: "Buchberger-Gesellschaften") sei, deren ursprüngliche Alleingesellschafterin die KB Holding GmbH war. Die Klage wurde erforderlich, nachdem die KB Holding GmbH aufgrund von Streitigkeiten über die Jahresabschlüsse eigenmächtig eine Veränderung der beim Handelsregister hinterlegten Gesellschafterlisten zu ihren Gunsten erwirkt hatte.

     

    Hauptstreitpunkt ist die Frage, ob die Kapitalerhöhung, die Grundlage für die Einbringung der Geschäftsanteile der Buchberger-Gesellschaften in die UMT AG war, rechtzeitig wirksam beim Handelsregister angemeldet wurde. Hintergrund war die Sicherstellung der Durchführung der Kapitalerhöhung und des Entstehens der jungen Aktien, weil hieraus der Kaufpreis für die KB Holding GmbH finanziert werden sollte. Die Kapitalerhöhung wurde fristgerecht angemeldet, sie wurde im Handelsregister eingetragen, die Aktien sind entstanden. Die KB Holding GmbH behauptet aber, die Anmeldung leide unter formalen Mängeln und sei deshalb unwirksam. Die UMT AG steht auf dem Standpunkt, dass der Sicherungszweck erfüllt ist, weil die Kapitalerhöhung eingetragen ist und die Aktien entstanden sind. Die behaupteten Mängel der Anmeldung der Kapitalerhöhung würden, selbst wenn sie existent wären, nicht zu einer Löschung der Kapitalerhöhung führen können. Deshalb sei sie Eigentümerin der Beteiligungen an den Buchberger-Gesellschaften geworden und geblieben. Der Freistaat Bayern ist dem Streit auf Seiten der UMT AG beigetreten und hat sich uneingeschränkt der Rechtsauffassung der UMT AG angeschlossen.

     

    Das Landgericht Ingolstadt ist der Auffassung, dass es in seiner Entscheidung durch die Eintragung der Kapitalerhöhung und das Entstehen der Aktien nicht gebunden ist. Es meint, offenbar unabhängig vom eingetretenen Sicherungszweck und unabhängig von der ausschließlichen Kompetenz des Handelsregisters München, über die Wirksamkeit der Anmeldung im Rahmen eines Amtslöschungsverfahrens zu entscheiden, urteilen zu können was es will. Die UMT AG hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und ist zuversichtlich, dass der Rechtsirrtum durch das Oberlandesgericht München korrigiert werden wird.

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    Nachricht des Vorstandsvorsitzenden an die Aktionäre der UMT AG - Seite 2 München (26.09.2023)  Sehr verehrte Aktionärinnen und Aktionäre, Mitte Juli diesen Jahres übernahm ich auf kurzfristige Bitte des Aufsichtsrates den Vorstandsvorsitz der UMT United Mobility Technology AG ("UMT AG") mit sofortiger Wirkung. Wie Sie …