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    ROUNDUP  213  0 Kommentare Schon auf Auswahltasten bei Zigarettenautomaten muss Warnung drauf

    Für Sie zusammengefasst
    • Zigarettenautomaten an Supermarktkassen müssen Warnhinweise haben.
    • Klage der Nichtraucher-Initiative Pro Rauchfrei teilweise erfolgreich.
    • EU-Tabakrichtlinie schreibt große abschreckende Fotos auf Packungen vor.

    KARLSRUHE (dpa-AFX) - Schon Auswahltasten bei Zigarettenautomaten an Supermarktkassen müssen Warnhinweise haben - dies gilt zumindest dann, wenn Abbildungen von Zigarettenpackungen auf den Tasten sind, entschied am Donnerstag in Karlsruhe der Bundesgerichtshof. Damit hatte eine Klage der Nichtraucher-Initiative Pro Rauchfrei teilweise Erfolg. Sie hatte sich daran gestört, dass an den Kassen in zwei Münchner Supermärkten Zigaretten über Automaten angeboten wurden, ohne dass Warnhinweise für den Kunden von außen zu sehen waren.

    Die höchsten deutschen Zivilrichter verurteilten den Händler hinsichtlich der Auswahltasten auf Unterlassung (Az. I ZR 176/19). Der Anti-Raucher-Initiative ist das nicht genug - sie erwägt weitere Verfahren.

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    Die EU-Tabakrichtlinie schreibt vor, dass auf Zigarettenpackungen große abschreckende Fotos gezeigt werden müssen. Auf den Packungen selbst waren neben einem Warnhinweis Bilder einer schwarzen Lunge, eines Raucherbeins oder von Krebsgeschwüren zu sehen. Die Schockbilder waren aber nicht schon am Automaten sichtbar. Auf den Auswahltasten waren lediglich Abbildungen, die an die naturgetreuen Zigarettenpackungen erinnerten. "Von einer solchen Abbildung geht ein vergleichbarer Kaufimpuls aus. Sie muss daher ebenfalls einen gesundheitsbezogenen Warnhinweis aufweisen", so der BGH.

    Die klagende Nichtraucher-Initiative Pro Rauchfrei sieht nach jahrelangem Tauziehen gegen Gutachten der Tabakindustrie einen Teilerfolg auf dem Weg, "Zigaretten aus dem Kassenbereich in lizenzierte Fachgeschäfte zu verdrängen". Damit müsse die Industrie nachrüsten oder ihre Automaten anders gestalten. Der Verein bedauerte aber, dass nicht schon das Verdecken der Warnhinweise durch die Automaten selbst unzulässig ist. In diesem Punkt hatte der BGH ein Urteil des Oberlandesgerichts München bestätigt.

    Der BGH setzte damit ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg um, der im März entschieden hatte, dass die Schockbilder nicht zwangsläufig zu sehen sein müssen, wenn die Päckchen in einem Automaten von außen nicht sichtbar sind. Der Verbraucher spüre dann auch keinen Kaufimpuls, dem Warnhinweise entgegenwirken sollen. Damit werde das Ziel, die menschliche Gesundheit zu schützen, nicht gefährdet, so der EuGH.

    Die Initiative Pro Rauchfrei will erreichen, dass Tabakwaren in der Öffentlichkeit für Minderjährige nicht sichtbar und nicht erhältlich sind. Sollte der Handel nach dem BGH-Urteil nicht sicherstellen, dass jede Darstellung, die einer Packung ähnelt, mit einem Warnhinweis versehen wird, müsse man weitere Gerichtsverfahren anstrengen, so die Initiative in einer Mitteilung./skf/DP/zb





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