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     181  0 Kommentare Gericht prüft Vorgaben für Beitragserhöhungen bei Privaten Krankenversicherungen

    Für Sie zusammengefasst
    • BGH prüft, ob Versicherer gute Begründung für Beitragserhöhung liefern müssen
    • Maßstäbe für Versicherer bei Tariferhöhungen nicht zu hoch setzen
    • Axa betont Korrektheit der Kalkulation, BGH soll Klarheit schaffen

    KARLSRUHE (dpa-AFX) - Wenn der Beitrag für die private Krankenversicherung steigt, müssen die Versicherer das gut begründen - wie gut und welche Informationen sie dafür bereitstellen muss, prüft seit Mittwoch der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Es geht um eine Klage gegen den Versicherer Axa , bei der sich ein Mann gegen eine Erhöhung wehrt und Rückerstattung verlangt. Die Vorinstanzen hatten die Erhöhung für unwirksam erklärt. Dagegen wehrt sich der Versicherer. Eine Entscheidung sollte noch an diesem Mittwoch (14 Uhr) verkündet werden. (Az. IV ZR 68/22)

    Der 4. Senat ließ erkennen, dass die Maßstäbe für Versicherer nicht zu hoch sein dürften. Derzeit gebe es eine Lawine von Verfahren an Landgerichten, in denen einzelne Versicherungsnehmer gegen Tariferhöhungen vorgingen. Sie zweifelten dabei auch an, ob die Versicherer Mittel aus Rückstellungen ausreichend dazu verwendeten, Beiträge stabil zu halten. Dies immer im Einzelfall in quasi jedem Tarif zu überprüfen, sei nur bei offensichtlichen Fehlern etwa bei der Kalkulation von Prämien zumutbar, deutete der Senat in einer ersten Einschätzung an. Es sei gesetzlich ohnehin bereits vorgeschrieben, dass Treuhänder Erhöhungen überprüften.

    "Unsere Kalkulation ist korrekt", hatte der Versicherer Axa im Vorfeld betont. Die gesetzlichen Vorgaben seien bisher aber nicht ganz eindeutig. "Auch uns als Krankenversicherer ist daran gelegen, dass der Bundesgerichtshof als letzte Instanz Klarheit und Rechtssicherheit für alle Beteiligten herstellt", sagte ein Sprecher.

    Nach Angaben des Bundes der Versicherten gab es bisher nur sehr vereinzelt Urteile dazu. Das hänge damit zusammen, dass Gerichte diese Frage nicht selbst beantworten können, sondern dafür versicherungsmathematische Sachverständige zurate ziehen müsse./avg/DP/men







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